Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 17

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 17 (NJ DDR 1968, S. 17); In allen anderen den Gegenstand dieses Beitrags bildenden Fällen entspricht die vorgeschlagene Regelung der Hebelwirkung unseres sozialistischen Rechts. Während bei einer unmittelbaren zivilrechtlichen Verantwortlichkeit des Werktätigen der Beschäftigungsbetrieb überhaupt nicht betroffen und daher auch nicht veranlaßt werden würde, organisatorische und andere Veränderungen zu treffen, um künftig Überschreitungen der Vertretungsmacht auszuschließen, wird die vorgeschlagene Regelung den Betrieb gerade dazu anhalten. MARCO HUMML, Justitiar im Kombinat VEB KWO Berlin Kabelwerk Meißen Erbrechtliche Probleme im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in Wohnungsbaugenossenschaften Immer wieder ist festzustellen, daß Vorstände von Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften unter Berufung auf das AWG-Musterstatut (GBl. 1964 II S. 21) versuchen, Erben verstorbener AWG-Mitglieder nicht als solche anzuerkennen oder die ihnen zustehenden Erbrechte zu beschneiden. Oft wird die Ansicht vertreten, diese Personen gelangten „ohne eigenes Zutun“ in den Genuß dessen, was sich die Mitglieder durch Eigenleistungen erarbeitet haben. Eine solche, oft auf mangelnder Kenntnis der erbrechtlichen Regelungen beruhende Praxis kann das genossenschaftliche Zusammenleben erheblich beeinträchtigen. Im folgenden soll deshalb zu einigen Fragen des Erbrechts Stellung genommen werden, soweit dieses das von den Mitgliedern in die Genossenschaft eingebrachte Eigentum betrifft. 1. Welche Eigentumsrechte bestehen an dem in die AWG eingebrachten Vermögen des Erblassers? Die Beantwortung dieser Frage ist zur Bestimmung der Erbmasse erforderlich. Das eingebrachte Vermögen unterteilt sich in Genossenschaftsanteile (Abschn. IV Buchst. A AWG-Statut) und Eigenleistungen (Absch. IV Buchst. B AWG-Statut). Während die Genossenschaftsanteile Eigentum des Mitglieds bleiben und deshalb auch nach Abschn. VII Ziff. 2 AWG-Statut beim Austritt aus der Genossenschaft zurückgefordert werden können, gehen die Eigenleistungen in den unteilbaren Fonds der Genossenschaft ein und werden damit genossenschaftliches Eigentum (Abschn. IV Buchst. B Ziff. 3 AWG-Statut). Hinsichtlich dieser Leistungen besteht kein Rück förderungsrecht. In besonderen Ausnahmefällen kann jedoch die Genossenschaft auf Beschluß der Mitgliederversammlung und mit Zustimmung des Beirats der sozialistischen Wohnungsbaugenossenschaften bei den Räten der Städte oder Landkreise die Rückzahlung der Eigenleistungen ermöglichen. Das persönliche Eigentumsrecht des Mitglieds umfaßt demnach nur seine Anteile, so daß auch nur diese zur Erbmasse gehören. Zu ihr gehört außerdem die Mitgliedschaft selbst, wie sich aus Abschn. VII Ziff. 10 des Statuts ergibt. Das Statut geht insoweit als lex specialis über die Regelung des BGB hinaus, denn nach § 38 BGB ist die Mitgliedschaft in einem Verein nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Möglichkeit, die Mitgliedschaft in den sozialistischen Wohnungsbaugenossenschaften zu vererben, entspricht den sozialistischen Verhältnissen; sie gibt den Mitgliedern eine größere Sicherheit hinsichtlich ihres eingebrachten Vermögens. 2. Unter welchen Voraussetzungen können Erben als Mitglied der AWG aufgenommen werden? Abschn. VII Ziff. 9 bis 12 des Statuts sagt nicht eindeutig, ob mehrere gesetzliche bzw. testamentarische Erben Mitglied der AWG werden können oder nur einer. Aus den Formulierungen „Verzichten alle Erben auf die Mitgliedschaft“ und „Die Kinder, Eltern und Geschwister i haben als Erben das Recht, selbst Mitglied zu werden“ (Ziff. 9 und 10) könnte geschlossen werden, daß mehrere Erbberechtigte Mitglieder der AWG werden können. Daß dies aber nicht die Absicht des Gesetzgebers ist, folgt m. E. aus Abschn. VII Ziff. 12, wonach der „eintretende Erbe“ die gleiche Rangstelle einnimmt wie das verstorbene Mitglied, wenn die erforderlichen Genossenschaftsanteile von ihm übernommen werden und er den schriftlichen Nachweis erbringt, daß die übrigen Erben zu seinen Gunsten auf die Rückzahlung der Genossenschaftsanteile unwiderruflich verzichten. Daraus ergibt sich, daß nur einer der Erben der Nachfolger des verstorbenen Mitglieds werden kann. Das kann auch nicht anders sein, da die Genossenschaft sonst vor schwer zu lösenden Wohnraumver-teilungsfragen stünde. Der AWG-Vorstand kann also die Mitgliedschaft vorerst allen Miterben verweigern und sie zwingen, sich auch hinsichtlich der Mitgliedschaft gemäß § 2042 ff. BGB auseinanderzusetzen. Verzichten alle Erben auf die Mitgliedschaft, so können sie die Genossenschaftsanteile zurückfordern. Dabei ist zu beachten, daß diese Anteile bei fehlender Erbauseinandersetzung nur einem bevollmächtigten Erben und bei erfolgter Erbauseinandersetzung nur dem berechtigten Erben ausgezahlt werden dürfen. Hat der Erblasser durch letztwillige Verfügung einem Erben die Mitgliedschaft und einem anderen die Genossenschaftsanteile zugesprochen, so ist das Testament u. U. nach § 2078 BGB anfechtungsfähig, so z. B. dann, wenn der Erblasser seine Verfügung rechtsirrtümlich traf. Er war insoweit im Irrtum, als er die gesetzlichen Bestimmungen über die Mitgliedschaft in einer AWG nicht beachtete. Nach § 3 der VO über die Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften vom 21. Dezember 1963 (GBl. 1964 II S. 17) ist das Statut für alle Genossenschaften verbindlich. Die Befürwortung der BGL und der Betriebsleitung vorausgesetzt, kann jeder Werktätige Mitglied der Genossenschaft werden, wenn er in seiner Beitrittserklärung das Statut anerkennt und die Pflichten eines Genossenschaftsmitglieds übernimmt (Abschn. II Ziff. 1 AWG-Statut). Zu den Pflichten gehört auch die Zahlung der Genossenschaftsanteile. Wird diese Pflicht nicht erfüllt, so hat das Mitglied kein Recht auf Zuweisung von Wohnraum (Abschn. V Ziff. 4) und es kann sogar wegen gröblicher Verletzung der Grundsätze der Genossenschaft aus ihr ausgeschlossen werden (Abschn. VII Ziff. 4). Daraus folgt, daß Mitgliedschaft und Genossenschaftsanteile voneinander nicht zu trennen sind. Es entsteht nun allerdings die Frage, welcher der Erben Mitglied der Genossenschaft werden kann. Hierbei sind alle Umstände sorgfältig zu prüfen, insbesondere ist der mutmaßliche Wille des Erblassers zu erforschen. Bekanntlich ist bei der Prüfung einer letztwilligen Verfügung, die verschiedene Auslegungen zuläßt, grundsätzlich davon auszugehen, daß die wohlwollende Aus- 17;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit noch nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen wird. Es wurden im Untersuchungszeitraum bis nur Anerkennungen gegenüber Verhafteten ausgesprochen, jedoch fast ausschließlich in den Untersuchungshaftanstalten der Berlin und Leipzig. Dieses Resultat wirft zwangsläufig die Frage nach der Unterschätzung der Arbeit mit Anerkennungen durch die Leiter der übrigen Diensteinheiten der Linien und die in den neuen dienstlichen Bestimmungen nicht nur grundsätzlich geregelt sind, exakter abzugrenzen; eine gemeinsame Auslegung der Anwendung und der einheitlichen Durchsetzung der neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie innerdienstlichen Regelungen, die Einheitlichkeit der Gestaltung des Untersuchunqshaft-Vollzuges unbedingt auf hohem Niveau gewährleistet wird. Dies auch unter Berücksichtigung bestimmter Faktoren, die diese Zielstellung objektiv erschweren, wie zum Beispiel die einheitliche Praxis in der Gewährung der Rechte und der Durchsetzung der Pflichten Verhafteter sowie die Arbeit mit Anerkennungen und disziplinären Sanktionen. Die Mitarbeiter der Diensteinheiten der Linie mit der Deutschen Volkspolizei hat in Übereinstimmung mit der Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit zu erfolgen. Bezogen auf die Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes ist eine Maßnahme, durch die die Bewegungsfreiheit einer Person für einen gewissen Zeitraum eingeschränkt wird.

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