Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 169

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 169 (NJ DDR 1968, S. 169); wird, innerhalb von drei Monaten beim Kreisgericht Einspruch einlegen, wenn Verpflichtungen übernommen werden, die nicht dem Gesetz entsprechen. Auch bei der Beratung geringfügiger Strafsachen kann er wegen der im Beschluß der Schiedskommission enthaltenen Verpflichtungen über die Wiedergutmachung des Schadens innerhalb von drei Monaten Einspruch einlegen (Ziff. 35 Abs. 2 SchK-Richtlinie). Analysen über die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft auf diesem Gebiet ergaben, daß die Staatsanwälte diese Aufgaben nur in beschränktem Umfang erfüllt haben. Die Staatsanwälte der Kreise haben bisher nur in verhältnismäßig wenigen Fällen von ihrem Einspruchsrecht Gebrauch gemacht. Das liegt u. a. daran, daß die Schiedskommissionen bei zivilrechtlichen Streitigkeiten in noch größerem Maße als bei geringfügigen Strafsachen die Beschlüsse nicht dem Staatsanwalt übersenden, weil sie glauben, mit der Übersendung einer Beschlußausfertigung an das Kreisgericht ihre Pflicht gegenüber den Rechtspflegeorganen erfüllt zu haben. Teilweise unterschätzen sie aber auch das Einspruchsrecht des Staatsanwalts auf diesem Gebiet. Mit den Einsprüchen wurden bisher zum größten Teil verfahrensrechtliche Mängel gerügt. So hatten die Schiedskommissionen z. B. nicht gern. Ziff. 40 SchK-Richtlinie eine Einigung der Parteien bestätigt, sondern dem Antragsgegner Verpflichtungen äuferlegt, anstatt gern. Ziff. 41 SchK-Richtlinie ihre Beratungen einzustellen. In den Beschlüssen der Schiedskommissionen treten aber auch materiell-rechtliche Mängel auf, gegen die der Staatsanwalt zur Wiederherstellung der Gesetzlichkeit Einspruch einlegen muß. So hat die Schiedskommission einer Gemeinde im Kreis Weißenfels über Mietstreitigkeiten zwischen zwei Parteien beraten. Aus dem Beschluß ergibt sich eindeutig, daß der Antragsteller nicht zu einem Vergleich bereit war, die Antragsgegnerin aber die Verpflichtung übernahm, die Kosten für die Reparatur ihrer schadhaften Wohnungstür zu tragen und die einbehaltene Miete zu zahlen. Diese Verpflichtung übernahm die Antragsgegnerin jedoch nur, um allem Streit mit dem uneinsichtigen, sich seiner Pflichten als Hauseigentümer bzw. Verwalter nicht bewußten Antragsteller aus dem Wege zu gehen. Eine derartige Verpflichtung widerspricht den §§ 536, 538, 547 BGB. Gegen eine solche Entscheidung der Schiedskommission mußte der Staatsanwalt Einspruch einlegen, um die Gesetzlichkeit auf dem Wege des Einspruchsverfahrens vor dem Kreisgericht durchzusetzen. Daß es auch erforderlich ist, gegen fehlerhafte Wiedergutmachungsbeschlüsse Einspruch einzulegen, zeigt ein Beispiel aus dem Kreis Anklam. Ein Lehrling hatte sich wegen Körperverletzung vor der Schiedskommission zu verantworten. Diese stimmte u. a. dem Vor- schlag des Lehrlings zu, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in seiner Freizeit in einer LPG 80 Stunden Elektroarbeiten zu leisten. Die LPG war aber überhaupt nicht geschädigt. Mit dem gleichen Beschluß wurde der Lehrling auch verpflichtet, die den Mitgliedern der Schiedskommission entstandenen Auslagen zu ersetzen. Diese Auslagen sind aber nach Ziff. 57 SchK-Richtlinie von den örtlichen Räten zu übernehmen. Dem Einspruch des Staatsanwalts des Kreises wurde durch das Kreisgericht stattgegeben. Es gibt aber auch Beispiele dafür, daß der Staatsanwalt fehlerhaft Einspruch gegen einen Beschluß der Schiedskommission einlegt. So wurde z. B. ein Einspruch damit begründet, daß die Schiedskommission nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Das Kreisgericht hat zu Recht diesen Einspruch zurückgewiesen, da er nicht den Vorschriften der Ziff. 43 SchK-Richtlinie entspricht. Der Beschluß war inhaltlich nicht zu beanstanden. Es wurde eine Einigung der Parteien bestätigt, mit der sie sich verpflichteten, die Normen des sozialistischen Zusammenlebens zu achten. Hat der Staatsanwalt gegen einen Beschluß Einspruch eingelegt, so muß er sich auch darum bemühen, daß dieser ordnungsgemäß vom Kreisgericht erledigt wird. Das hat ein Staatsanwalt nicht beachtet, als er ordnungsgemäß Einspruch einlegte, dann aber mit seinem Einverständnis kein Einspruchsverfahren durchgeführt, sondern die Schiedskommission auf ihren Fehler hingewiesen und die Aufhebung des fehlerhaften Beschlusses durch die Schiedskommission selbst veranlaßt wurde. Eine solche Verfahrensweise ist mit Recht in der SchK-Richtlinie nicht vorgesehen. Das Gericht ist damit einer eigenen Entscheidung ausgewichen. Die vorstehenden Beispiele zeigen, daß die Überprüfung der Beschlüsse der Schiedskommissionen in zivilrechtlichen Streitigkeiten im Interesse der sozialistischen Gesetzlichkeit und zugleich als Anleitung für das gesellschaftliche Rechtspflegeorgan erforderlich ist. Für die Arbeitsweise bei der Überprüfung der Beschlüsse gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Überprüfung der Beschlüsse der Konfliktkommissionen, d. h. vor allem, daß die Prüfung umgehend nach Eingang erfolgen muß und nicht formal sein darf. Die Aufhebung der Beschränkung des Einspruchsrechts des Staatsanwalts nach dem Entwurf der neuen SchK-Richtlinie ist für die Überprüfung der zivilrechtlichen Beschlüsse von besonderer Bedeutung, zumal in den künftigen Bestimmungen auch vorgesehen ist, daß die Schiedskommissionen bei der Behandlung von zivilrechtlichen Streitigkeiten auf gemeinsamen Antrag der Parteien i entscheiden können, wenn die Parteien keine Übereinstimmung ihrer Auffassungen erzielen können, der Sachverhalt einfach, umfassend aufgeklärt und rechtlich nicht schwierig zu beurteilen ist. GUNTER SIEGEL, Student an der Juristischen Fakultät der Humboldt- Universität Berlin Maßnahmen zur Überwindung von Schulpflichtverletzungen Eine Erscheinung, die den Bildungs- und Erziehungsprozeß einzelner Kinder und Jugendlicher hemmt, ja sogar ihre Fehlentwicklung verursacht bzw. begünstigt, sind Verletzungen der Schulpflicht an den allgemein-bildenden polytechnischen Oberschulen. Die rechtzeitige und wirksame Bekämpfung von Schulpflichtverletzungen trägt deshalb zur Sicherüng des organischen Bildungs- und Erziehungsprozesses der jungen Bürger bei und beugt zugleich der Jugendkriminalität vor1. l Vgl. hierzu Harrland / Kaiser, „Erfahrungen und Erkenntnisse aus der komplexen Kriminalitätsvorbeugung“, NJ 1967 S. 577; Zum Begriff der Schulpflichtverletzung Der Begriff der Schulpflichtverletzung ist in den gesetzlichen Bestimmungen nicht ausdrücklich definiert. Er läßt sich aber aus § 4 Abs. 2 der 1. DB zum Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem Schulpflichtbestimmungen vom 14. Juli 1965 (GBl. II S. 625), der den Inhalt und Umfang der Oberschulpflicht statuiert, etwa wie folgt ableiten; Verletzungen der Oberschulpflicht sind der unregel- E. Leymann, „Wissenschaftliche Studentenkonferenz über Probleme der Schulpflichtverletzung“, NJ 1967 S. 603. 169;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung oder dessen Stellvertreter, in den Bezirken mit Genehmigung des Leiters der Bezirks-verwaltungen Verwaltungen zulässig. Diese Einschränkung gilt nicht für Erstvernehmungen. Bei Vernehmungen in den Zeiten von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr die . finden, wohin die Untersuchungsgefangen den, welcher zum Wachpersonal der anderweitige Arbeiten zu ver- gab ich an, daß täglich von daß in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, obwohl der Verdacht einer Straftat vorliegt, ist eine rechtspolitisch bedeutsame Entscheidungsbefugnis der Untersuchungs-organe, die einer hohen politischen Verantwortung bedarf.

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