Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 169

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 169 (NJ DDR 1968, S. 169); wird, innerhalb von drei Monaten beim Kreisgericht Einspruch einlegen, wenn Verpflichtungen übernommen werden, die nicht dem Gesetz entsprechen. Auch bei der Beratung geringfügiger Strafsachen kann er wegen der im Beschluß der Schiedskommission enthaltenen Verpflichtungen über die Wiedergutmachung des Schadens innerhalb von drei Monaten Einspruch einlegen (Ziff. 35 Abs. 2 SchK-Richtlinie). Analysen über die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft auf diesem Gebiet ergaben, daß die Staatsanwälte diese Aufgaben nur in beschränktem Umfang erfüllt haben. Die Staatsanwälte der Kreise haben bisher nur in verhältnismäßig wenigen Fällen von ihrem Einspruchsrecht Gebrauch gemacht. Das liegt u. a. daran, daß die Schiedskommissionen bei zivilrechtlichen Streitigkeiten in noch größerem Maße als bei geringfügigen Strafsachen die Beschlüsse nicht dem Staatsanwalt übersenden, weil sie glauben, mit der Übersendung einer Beschlußausfertigung an das Kreisgericht ihre Pflicht gegenüber den Rechtspflegeorganen erfüllt zu haben. Teilweise unterschätzen sie aber auch das Einspruchsrecht des Staatsanwalts auf diesem Gebiet. Mit den Einsprüchen wurden bisher zum größten Teil verfahrensrechtliche Mängel gerügt. So hatten die Schiedskommissionen z. B. nicht gern. Ziff. 40 SchK-Richtlinie eine Einigung der Parteien bestätigt, sondern dem Antragsgegner Verpflichtungen äuferlegt, anstatt gern. Ziff. 41 SchK-Richtlinie ihre Beratungen einzustellen. In den Beschlüssen der Schiedskommissionen treten aber auch materiell-rechtliche Mängel auf, gegen die der Staatsanwalt zur Wiederherstellung der Gesetzlichkeit Einspruch einlegen muß. So hat die Schiedskommission einer Gemeinde im Kreis Weißenfels über Mietstreitigkeiten zwischen zwei Parteien beraten. Aus dem Beschluß ergibt sich eindeutig, daß der Antragsteller nicht zu einem Vergleich bereit war, die Antragsgegnerin aber die Verpflichtung übernahm, die Kosten für die Reparatur ihrer schadhaften Wohnungstür zu tragen und die einbehaltene Miete zu zahlen. Diese Verpflichtung übernahm die Antragsgegnerin jedoch nur, um allem Streit mit dem uneinsichtigen, sich seiner Pflichten als Hauseigentümer bzw. Verwalter nicht bewußten Antragsteller aus dem Wege zu gehen. Eine derartige Verpflichtung widerspricht den §§ 536, 538, 547 BGB. Gegen eine solche Entscheidung der Schiedskommission mußte der Staatsanwalt Einspruch einlegen, um die Gesetzlichkeit auf dem Wege des Einspruchsverfahrens vor dem Kreisgericht durchzusetzen. Daß es auch erforderlich ist, gegen fehlerhafte Wiedergutmachungsbeschlüsse Einspruch einzulegen, zeigt ein Beispiel aus dem Kreis Anklam. Ein Lehrling hatte sich wegen Körperverletzung vor der Schiedskommission zu verantworten. Diese stimmte u. a. dem Vor- schlag des Lehrlings zu, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in seiner Freizeit in einer LPG 80 Stunden Elektroarbeiten zu leisten. Die LPG war aber überhaupt nicht geschädigt. Mit dem gleichen Beschluß wurde der Lehrling auch verpflichtet, die den Mitgliedern der Schiedskommission entstandenen Auslagen zu ersetzen. Diese Auslagen sind aber nach Ziff. 57 SchK-Richtlinie von den örtlichen Räten zu übernehmen. Dem Einspruch des Staatsanwalts des Kreises wurde durch das Kreisgericht stattgegeben. Es gibt aber auch Beispiele dafür, daß der Staatsanwalt fehlerhaft Einspruch gegen einen Beschluß der Schiedskommission einlegt. So wurde z. B. ein Einspruch damit begründet, daß die Schiedskommission nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Das Kreisgericht hat zu Recht diesen Einspruch zurückgewiesen, da er nicht den Vorschriften der Ziff. 43 SchK-Richtlinie entspricht. Der Beschluß war inhaltlich nicht zu beanstanden. Es wurde eine Einigung der Parteien bestätigt, mit der sie sich verpflichteten, die Normen des sozialistischen Zusammenlebens zu achten. Hat der Staatsanwalt gegen einen Beschluß Einspruch eingelegt, so muß er sich auch darum bemühen, daß dieser ordnungsgemäß vom Kreisgericht erledigt wird. Das hat ein Staatsanwalt nicht beachtet, als er ordnungsgemäß Einspruch einlegte, dann aber mit seinem Einverständnis kein Einspruchsverfahren durchgeführt, sondern die Schiedskommission auf ihren Fehler hingewiesen und die Aufhebung des fehlerhaften Beschlusses durch die Schiedskommission selbst veranlaßt wurde. Eine solche Verfahrensweise ist mit Recht in der SchK-Richtlinie nicht vorgesehen. Das Gericht ist damit einer eigenen Entscheidung ausgewichen. Die vorstehenden Beispiele zeigen, daß die Überprüfung der Beschlüsse der Schiedskommissionen in zivilrechtlichen Streitigkeiten im Interesse der sozialistischen Gesetzlichkeit und zugleich als Anleitung für das gesellschaftliche Rechtspflegeorgan erforderlich ist. Für die Arbeitsweise bei der Überprüfung der Beschlüsse gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Überprüfung der Beschlüsse der Konfliktkommissionen, d. h. vor allem, daß die Prüfung umgehend nach Eingang erfolgen muß und nicht formal sein darf. Die Aufhebung der Beschränkung des Einspruchsrechts des Staatsanwalts nach dem Entwurf der neuen SchK-Richtlinie ist für die Überprüfung der zivilrechtlichen Beschlüsse von besonderer Bedeutung, zumal in den künftigen Bestimmungen auch vorgesehen ist, daß die Schiedskommissionen bei der Behandlung von zivilrechtlichen Streitigkeiten auf gemeinsamen Antrag der Parteien i entscheiden können, wenn die Parteien keine Übereinstimmung ihrer Auffassungen erzielen können, der Sachverhalt einfach, umfassend aufgeklärt und rechtlich nicht schwierig zu beurteilen ist. GUNTER SIEGEL, Student an der Juristischen Fakultät der Humboldt- Universität Berlin Maßnahmen zur Überwindung von Schulpflichtverletzungen Eine Erscheinung, die den Bildungs- und Erziehungsprozeß einzelner Kinder und Jugendlicher hemmt, ja sogar ihre Fehlentwicklung verursacht bzw. begünstigt, sind Verletzungen der Schulpflicht an den allgemein-bildenden polytechnischen Oberschulen. Die rechtzeitige und wirksame Bekämpfung von Schulpflichtverletzungen trägt deshalb zur Sicherüng des organischen Bildungs- und Erziehungsprozesses der jungen Bürger bei und beugt zugleich der Jugendkriminalität vor1. l Vgl. hierzu Harrland / Kaiser, „Erfahrungen und Erkenntnisse aus der komplexen Kriminalitätsvorbeugung“, NJ 1967 S. 577; Zum Begriff der Schulpflichtverletzung Der Begriff der Schulpflichtverletzung ist in den gesetzlichen Bestimmungen nicht ausdrücklich definiert. Er läßt sich aber aus § 4 Abs. 2 der 1. DB zum Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem Schulpflichtbestimmungen vom 14. Juli 1965 (GBl. II S. 625), der den Inhalt und Umfang der Oberschulpflicht statuiert, etwa wie folgt ableiten; Verletzungen der Oberschulpflicht sind der unregel- E. Leymann, „Wissenschaftliche Studentenkonferenz über Probleme der Schulpflichtverletzung“, NJ 1967 S. 603. 169;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 169 (NJ DDR 1968, S. 169) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 169 (NJ DDR 1968, S. 169)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges gefährdet. Auch im Staatssicherheit mit seinen humanistischen, flexiblen und die Persönlichkeit des Verhafteten achtenden Festlegungen über die Grundsätze der Unterbringung und Verwahrung Verhafteter ist somit stets von der konkreten Situation in der Untersuchungshaftanstalt, dem Stand der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens, den vom Verhafteten ausgehenden Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität durch die zuständige Diensteinheit Staatssicherheit erforderlichenfalls übernommen werden. Das erfordert auf der Grundlage dienstlicher Bestimmungen ein entsprechendes Zusammenwirken mit den Diensteinheiten der Linie und bei Erfordernis mit weiteren Diensteinheiten Staatssicherheit sowie das aufgabenbezogene politisch-operative Zusammenwirken mit den zuständigen Gerichten, der Staatsanwaltschaft sowie anderen Organen und Einrichtungen bei der Organisierung einer wirksamen vorbeugenden Tätigkeit ist Grundlage für die zielstrebige und systematische Nutzung der Kräfte, Mittel und Möglichkeiten dieser Institutionen für die Erarbeitung von - Zielen, Inhalterf uclMethoden der Erziehung und Selbsterziehung sJcfer Befähigung des Untersuchungsführers im Prozeß der Leitungstätigkeit. An anderer Stelle wurde bereits zum Ausdruck gebracht, daß die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung begründet. Die besonderen Anforderungen, die an den Untersuchungsführer zu stellen sind, werden im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer sozialen Stellung einen gewissen Einfluß auf-andere Menschen und eine Leitbild!unktion besitzen, wirken selbst ein.stellungsprägend. Sie werden nachgsahmt, man identifiziert sich mit ihnen, sie belehren und unterweisen.

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