Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 168

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 168 (NJ DDR 1968, S. 168); sollte das Untersuchungsorgan generell von der Beschlußüberprüfung entbunden werden. Die Kontrolle der Beschlüsse der Schiedskommissionen ist keine zusätzliche, neben der eigentlichen staats-anwaltschaftlichen Arbeit einherlaufende Tätigkeit, sondern Teil der sich aus dem Gesetz ergebenden Gesamtaufgabe des Staatsanwalts. Damit wird nicht die Forderung erhoben, zwingend jeden Beschluß einer Schiedskommission zu überprüfen. Das würde in bestimmten Fällen, da ja die Beschlüsse der Konfliktkommissionen noch hinzukommen, die vorhandenen Möglichkeiten übersteigen. So muß z. B. von einer Schiedskommission, die seit langem eingearbeitet ist und erfahrungsgemäß richtige Entscheidungen trifft, nicht jeder Beschluß überprüft werden. In diesen Fällen genügt u. U. eine repräsentative Überprüfung, die den Überblick über die Arbeitsweise der Kommission garantiert. Ansonsten sollte sich der Staatsanwalt auf die Überprüfung von Beschlüssen solcher Schiedskommissionen konzentrieren, die erst neu gebildet wurden, deren Zusammensetzung sich wesentlich geändert hat, die relativ selten mit einer Sache befaßt werden oder bei denen erfahrungsgemäß aus den verschiedensten Gründen die Gesetzlichkeit des öfteren nicht eingehalten wird. Zur Kontrolle der Fristen Die in Ziff. 16 SchK-Richtlinie festgelegte 14-Tage-Frist, in der in der Regel die Beratung durchzuführen ist, wird nicht immer eingehalten. Bei den meisten Schiedskommissionen ist die im Gesetz vorgesehene Ausnahme der Fristüberschreitung zur Regel geworden. Dabei kann nicht übersehen werden, daß die 14-Tage-Frist in vielen Fällen tatsächlich zu kurz ist. Besonders auf dem Lande in den Zeiten der Feldbestellung oder der Ernte, aber auch in den städtischen Wohngebieten während der Urlaubszeit ist sie oftmals nicht einzuhalten, weil Termin- oder Besetzungsschwierigkeiten auf treten. Im Entwurf der neuen SchK-Richtlinie wird darum völlig berechtigt eine Beratungsfrist von in der Regel drei Wochen vorgeschlagen. Hinter den Fristüberschreitungen verbergen sich aber oft auch Unsicherheiten der Schiedskommission. Durch eine gut organisierte Fristenkontrolle bei Übergabe von Strafsachen könnten solche Unsicherheiten festgestellt und durch unverzügliche Unterstützung beseitigt werden. Daher sollte die Anfrage über die Entscheidung der übergebenen Sache nicht zu lange nach Ablauf der gesetzlichen Beratungsfrist spätestens sechs Wochen nach Übergabe erfolgen. Erfahrungsgemäß verliert die Entscheidung der Schiedskommission nicht nur gegenüber dem Rechtsverletzer an Wirksamkeit, je weiter die Frist überschritten wird. Die fristgemäße Beratung ist daher keine formale Angelegenheit2. Darum ist besonders in der Zeit bis zum Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuchs dieser Frage mehr Aufmerksamkeit als bisher zu schenken. Je weniger nicht abgeschlossene geringfügige Strafsachen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Strafgesetzbuchs noch vorhanden sind, um so geringer werden die für die Kommissionen auftretenden, mit dem Übergang von einem zum anderen Gesetz zusammenhängenden rechtlichen Probleme, z. B. der Tatbestandsmäßigkeit, säin. Die ungenügende Abgrenzung der Verantwortung zwischen Staatsanwaltschaft und Untersuchungsorgan führt zu Überschneidungen, die eine korrekte Fristenkontrolle beeinträchtigen. Sie wird teils völlig unter- 2 vgl. Knecht ' Mörtl Winkler, „Plenartagung des Bezirks- gerichts Halle über die Tätigkeit der Schiedskommissionen“, NJ 1965 S. 602. lassen, teils auf die formale Anmahnung der Beschlußausfertigung beschränkt. Das Untersuchungsorgan übt diese Kontrolle z. Z. noch sehr unterschiedlich aus. In vielen Fällen wird der Vorgang mit der Übergabeverfügung abgelegt. Der zuständige Sachbearbeiter ist von diesem Zeitpunkt an von jeglicher Verantwortung für die abschließende Behandlung der Sache vor der Schiedskommission entbunden. Die Fristen werden nicht mehr kontrolliert. Nach etwa drei Monaten wird lediglich formal an die Übersendung der Beschlußausfertigung erinnert, wenn sie noch nicht eingegangen ist. Mit dieser Praxis wird das Untersuchungsorgan seiner Pflicht zur Anleitung bei der Übergabe nicht gerecht, weil damit der Einfluß auf eine möglichst rasche und damit wirkungsvolle Beratung vor der Schiedskommission nicht gegeben ist. In anderen Kreisen wird die Kontrolle unkoordiniert sowohl vom Untersuchungsorgan als auch vom Staatsanwalt auf der Grundlage der übersandten Übergabeverfügung ausgeübt. Wenn das Untersuchungsorgan die Sache übergeben hat, sollte ihm auch die Verantwortung für die Anleitung und Kontrolle der konkreten Sache überlassen bleiben. Gehen in diesen Fällen die Beschlüsse beim Staatsanwalt nicht ein, so sollte er sich zunächst an das übergebende Organ, das die Fristenkontrolle auszuüben hat, wenden. Zur Übersendung der Beschlußausfertigung Die Übersendung der Beschlußausfertigungen an den Staatsanwalt ist gegenwärtig noch nicht völlig gesichert3. Dieser Mangel tritt besonders bei Schiedskommissionen, die neu gebildet wurden oder nur relativ selten mit einer Sache befaßt werden, aus ungenügender Kenntnis ihrer Pflichten auf. Das sollte bei der Anleitung der Schiedskommissionen berücksichtigt werden. Zum Teil werden diese Mängel aber auch durch die gegenwärtige rechtliche Regelung begünstigt, nach der neben den Beteiligten auch dem übergebenden Organ bei geringfügigen Strafsachen eine Beschlußausfertigung zu übersenden ist. Es ist nach unserer Meinung sachlich nicht erforderlich, z. B. dem Untersuchungsorgan eine Beschlußausfertigung zu übersenden. Es dürfte ausreichen, wenn jenen Personen bzw. Organen eine Beschlußausfertigung übergeben wird, die ein gesetzliches Einspruchsrecht gegen den Beschluß haben bzw. die für die über den Einzelfall hinausgehende Anleitung der Schiedskommissionen verantwortlich sind. Die Pflichten des Untersuchungsorgans gegenüber der Schiedskommission sollten mit der Einflußnahme auf die fristgemäße Beratung beendet sein. Die Übersendung einer Beschlußausfertigung an das Untersuchungsorgan hat nur dann Sinn, wenn dort auch damit weiter gearbeitet wird. Der vorliegende Entwurf einer neuen SchK-Richtlinie sieht deshalb vor. künftig bei geringfügigen Strafsachen dem übergebenden Organ,, soweit es sich nicht um Gericht oder Staatsanwalt handelt, keine Beschlußausfertigung mehr zu übersenden. Zur Überprüfung der zivilrechtlichen Beschlüsse Trotz ständiger Qualifizierung der Schiedskommissionen gibt es bei Entscheidungen über zivilrechtliche Streitigkeiten noch Mängel sowohl hinsichtlich der Anwendung der SchK-Richtlinie als auch vor allem des materiellen Rechts. Nach Ziff. 43 SchK-Richtlinie kann der Staatsanwalt gegen den Beschluß der Schiedskommission, mit dem bei der Beratung kleinerer zivilrechtlicher Streitigkeiten die Einigung bestätigt .‘l Auf diese Erscheinung wurde bereits vor längerer Zeit hingewiesen ; letzte Untersuchungen bestätigten sie. Vgl. M. Benjamin / Creuzburg, a. a. O., S. 150. 168;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 168 (NJ DDR 1968, S. 168) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 168 (NJ DDR 1968, S. 168)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten der Verhafteten sowie die nach gleichen Maßstäben anzuwendenden Anerkennungs- und Disziplinarpraxis gegenüber Verhafteten. Deshalb sind die Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die allseitige Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und Verdacht des Transitmißbrauchs; provokativ-demonstrative Handlungen soväe Unterschriften- sammlungen und andere Aktivitäten, vor allem von Antragstellern auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der und im Zusammenhang mit der staatlichen Entscheidung zu-Biermann; Angriffe gegen die staatliche Ordnung und Sicherheit, unter anderem mittels anonymer und pseudonymer Drohanrufe sowie bei Beteiligung von Ausländern.

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