Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 168

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 168 (NJ DDR 1968, S. 168); sollte das Untersuchungsorgan generell von der Beschlußüberprüfung entbunden werden. Die Kontrolle der Beschlüsse der Schiedskommissionen ist keine zusätzliche, neben der eigentlichen staats-anwaltschaftlichen Arbeit einherlaufende Tätigkeit, sondern Teil der sich aus dem Gesetz ergebenden Gesamtaufgabe des Staatsanwalts. Damit wird nicht die Forderung erhoben, zwingend jeden Beschluß einer Schiedskommission zu überprüfen. Das würde in bestimmten Fällen, da ja die Beschlüsse der Konfliktkommissionen noch hinzukommen, die vorhandenen Möglichkeiten übersteigen. So muß z. B. von einer Schiedskommission, die seit langem eingearbeitet ist und erfahrungsgemäß richtige Entscheidungen trifft, nicht jeder Beschluß überprüft werden. In diesen Fällen genügt u. U. eine repräsentative Überprüfung, die den Überblick über die Arbeitsweise der Kommission garantiert. Ansonsten sollte sich der Staatsanwalt auf die Überprüfung von Beschlüssen solcher Schiedskommissionen konzentrieren, die erst neu gebildet wurden, deren Zusammensetzung sich wesentlich geändert hat, die relativ selten mit einer Sache befaßt werden oder bei denen erfahrungsgemäß aus den verschiedensten Gründen die Gesetzlichkeit des öfteren nicht eingehalten wird. Zur Kontrolle der Fristen Die in Ziff. 16 SchK-Richtlinie festgelegte 14-Tage-Frist, in der in der Regel die Beratung durchzuführen ist, wird nicht immer eingehalten. Bei den meisten Schiedskommissionen ist die im Gesetz vorgesehene Ausnahme der Fristüberschreitung zur Regel geworden. Dabei kann nicht übersehen werden, daß die 14-Tage-Frist in vielen Fällen tatsächlich zu kurz ist. Besonders auf dem Lande in den Zeiten der Feldbestellung oder der Ernte, aber auch in den städtischen Wohngebieten während der Urlaubszeit ist sie oftmals nicht einzuhalten, weil Termin- oder Besetzungsschwierigkeiten auf treten. Im Entwurf der neuen SchK-Richtlinie wird darum völlig berechtigt eine Beratungsfrist von in der Regel drei Wochen vorgeschlagen. Hinter den Fristüberschreitungen verbergen sich aber oft auch Unsicherheiten der Schiedskommission. Durch eine gut organisierte Fristenkontrolle bei Übergabe von Strafsachen könnten solche Unsicherheiten festgestellt und durch unverzügliche Unterstützung beseitigt werden. Daher sollte die Anfrage über die Entscheidung der übergebenen Sache nicht zu lange nach Ablauf der gesetzlichen Beratungsfrist spätestens sechs Wochen nach Übergabe erfolgen. Erfahrungsgemäß verliert die Entscheidung der Schiedskommission nicht nur gegenüber dem Rechtsverletzer an Wirksamkeit, je weiter die Frist überschritten wird. Die fristgemäße Beratung ist daher keine formale Angelegenheit2. Darum ist besonders in der Zeit bis zum Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuchs dieser Frage mehr Aufmerksamkeit als bisher zu schenken. Je weniger nicht abgeschlossene geringfügige Strafsachen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Strafgesetzbuchs noch vorhanden sind, um so geringer werden die für die Kommissionen auftretenden, mit dem Übergang von einem zum anderen Gesetz zusammenhängenden rechtlichen Probleme, z. B. der Tatbestandsmäßigkeit, säin. Die ungenügende Abgrenzung der Verantwortung zwischen Staatsanwaltschaft und Untersuchungsorgan führt zu Überschneidungen, die eine korrekte Fristenkontrolle beeinträchtigen. Sie wird teils völlig unter- 2 vgl. Knecht ' Mörtl Winkler, „Plenartagung des Bezirks- gerichts Halle über die Tätigkeit der Schiedskommissionen“, NJ 1965 S. 602. lassen, teils auf die formale Anmahnung der Beschlußausfertigung beschränkt. Das Untersuchungsorgan übt diese Kontrolle z. Z. noch sehr unterschiedlich aus. In vielen Fällen wird der Vorgang mit der Übergabeverfügung abgelegt. Der zuständige Sachbearbeiter ist von diesem Zeitpunkt an von jeglicher Verantwortung für die abschließende Behandlung der Sache vor der Schiedskommission entbunden. Die Fristen werden nicht mehr kontrolliert. Nach etwa drei Monaten wird lediglich formal an die Übersendung der Beschlußausfertigung erinnert, wenn sie noch nicht eingegangen ist. Mit dieser Praxis wird das Untersuchungsorgan seiner Pflicht zur Anleitung bei der Übergabe nicht gerecht, weil damit der Einfluß auf eine möglichst rasche und damit wirkungsvolle Beratung vor der Schiedskommission nicht gegeben ist. In anderen Kreisen wird die Kontrolle unkoordiniert sowohl vom Untersuchungsorgan als auch vom Staatsanwalt auf der Grundlage der übersandten Übergabeverfügung ausgeübt. Wenn das Untersuchungsorgan die Sache übergeben hat, sollte ihm auch die Verantwortung für die Anleitung und Kontrolle der konkreten Sache überlassen bleiben. Gehen in diesen Fällen die Beschlüsse beim Staatsanwalt nicht ein, so sollte er sich zunächst an das übergebende Organ, das die Fristenkontrolle auszuüben hat, wenden. Zur Übersendung der Beschlußausfertigung Die Übersendung der Beschlußausfertigungen an den Staatsanwalt ist gegenwärtig noch nicht völlig gesichert3. Dieser Mangel tritt besonders bei Schiedskommissionen, die neu gebildet wurden oder nur relativ selten mit einer Sache befaßt werden, aus ungenügender Kenntnis ihrer Pflichten auf. Das sollte bei der Anleitung der Schiedskommissionen berücksichtigt werden. Zum Teil werden diese Mängel aber auch durch die gegenwärtige rechtliche Regelung begünstigt, nach der neben den Beteiligten auch dem übergebenden Organ bei geringfügigen Strafsachen eine Beschlußausfertigung zu übersenden ist. Es ist nach unserer Meinung sachlich nicht erforderlich, z. B. dem Untersuchungsorgan eine Beschlußausfertigung zu übersenden. Es dürfte ausreichen, wenn jenen Personen bzw. Organen eine Beschlußausfertigung übergeben wird, die ein gesetzliches Einspruchsrecht gegen den Beschluß haben bzw. die für die über den Einzelfall hinausgehende Anleitung der Schiedskommissionen verantwortlich sind. Die Pflichten des Untersuchungsorgans gegenüber der Schiedskommission sollten mit der Einflußnahme auf die fristgemäße Beratung beendet sein. Die Übersendung einer Beschlußausfertigung an das Untersuchungsorgan hat nur dann Sinn, wenn dort auch damit weiter gearbeitet wird. Der vorliegende Entwurf einer neuen SchK-Richtlinie sieht deshalb vor. künftig bei geringfügigen Strafsachen dem übergebenden Organ,, soweit es sich nicht um Gericht oder Staatsanwalt handelt, keine Beschlußausfertigung mehr zu übersenden. Zur Überprüfung der zivilrechtlichen Beschlüsse Trotz ständiger Qualifizierung der Schiedskommissionen gibt es bei Entscheidungen über zivilrechtliche Streitigkeiten noch Mängel sowohl hinsichtlich der Anwendung der SchK-Richtlinie als auch vor allem des materiellen Rechts. Nach Ziff. 43 SchK-Richtlinie kann der Staatsanwalt gegen den Beschluß der Schiedskommission, mit dem bei der Beratung kleinerer zivilrechtlicher Streitigkeiten die Einigung bestätigt .‘l Auf diese Erscheinung wurde bereits vor längerer Zeit hingewiesen ; letzte Untersuchungen bestätigten sie. Vgl. M. Benjamin / Creuzburg, a. a. O., S. 150. 168;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 168 (NJ DDR 1968, S. 168) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 168 (NJ DDR 1968, S. 168)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Dienst-eänheiten ist mit dem Ziel der gewaltsamen Ausschleusung von Personen in enger Zusammenarbeit mit der Abteilung sowie den Linien und Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlass ens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten hat auf der Grundlage der Befehle, Richtlinien und anderen Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und der Stellvertreter des Ministers zu erfolgen, die für die Organisierung und Durchführung der politisch-operativen Arbeit der Linie im Planjahr der Hauptabteilung vom Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Planorientierung für die Planung der politisch-operativen Arbeit der Abteilung der Bezirksverwaltung Suhl gegen verfahren unter anderem folgender Sachverhalt zugrunde: geführten Ermittlungs Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe in der Strafvollzugs einrichtung Untermaßfeld wegen des Versuchs des ungesetzlichen Verlassens der operativ angefallen sind kriminell Angefallene, die eine Bestrafung zu erwarten oder eine Strafe anzutreten haben. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der inneren Ordnung und Sicherheit entsprechend den neuen LageBedingungen, um uuangreifbar für den Feind zu sein sowie für die exakte Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der in die Hilfeleistung. einztibeziefven. :. kfce zu Pets neh Staaten und Westberlins sind dabei konsequent zu vermeiden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X