Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 167

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 167 (NJ DDR 1968, S. 167); ihren in der KK-Richtlinie skizzierten Aufgaben kann die Konfliktkommission nur als Kollektiv wirksame Beschlüsse fassen. Zar Zustellung der Beschlüsse der Konfliktkommission Nach den Bestimmungen der KK-Richtlinie sind die Beschlüsse der Konfliktkommission zuzustellen, und dies geschieht im Regelfall durch Aushändigung an die Beteiligten gegen Empfangsbestätigung. Wie die Zustellung an den Betrieb zu bewirken ist, wurde durch das Urteil des Obersten Gerichts vom 17. März 1967 - Ua 12/66 - (NJ 1967 S. 487) geklärt. Danach ist der Beschluß dem Betrieb zugestellt, wenn er einem Mitarbeiter, zu dessen Aufgaben der Empfang und die Weiterleitung derartiger Vorgänge gehört, gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt worden ist. Es liegt noch keine Entscheidung darüber vor, wie Beschlüsse der Konfliktkommissionen den Werktätigen zuzustellen sind, wenn eine Aushändigung im Betrieb objektiv nicht möglich ist. Da die Beantwortung dieser Fragen jedoch für die Berechnung der Einspruchsfrist von erheblicher Bedeutung. ist, wird eine Klärung auf der 18. Plenartagung des Obersten Gerichts angestrebt. Das Oberste Gericht betrachtet die weitere Unterstützung der Tätigkeit der Konfliktkommissionen als einen Beitrag der Gerichte für die Weiterentwicklung der Rechtspflege und die Durchsetzung des sozialistischen Arbeitsrechts. In diesem Sinne ist die 18. Plenartagung eine Weiterführung der bisherigen Tätigkeit des Obersten Gerichts auf diesem Gebiet. Durch die Beratung einiger Grundfragen der Verantwortung der Gerichte für die Unterstützung der Konfliktkommissionen wird es zur noch engeren Zusammenarbeit der staatlichen und gesellschaftlichen Rechtspflegeorgane auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und damit zu dessen noch wirksamerer Durchsetzung beitragen. GERHARD EBERT und KÄTE FRÖHBRODT, Staatsanwälte beim Generalstaatsanwalt der DDR Aufgaben des Staatsanwalts bei der Überprüfung von Beschlüssen der Schiedskommissionen Die Schiedskommissionen sind als Bestandteil des einheitlichen Systems der sozialistischen Rechtspflege verpflichtet, ihre Entscheidungen auf der Grundlage der sozialistischen Gesetzlichkeit zu treffen. Für sie gilt ebenso wie für die staatlichen Rechtspflegeorgane die Forderung des Rechtspflegeerlasses, die Gesetze strikt zu beachten, ihre Maßnahmen gerecht zu differenzieren und die Rechte der an der Beratung beteiligten Bürger zu schützen. Bei der Durchsetzung dieser Forderung obliegt der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Gesetzlichkeitsaufsicht eine besondere Verantwortung. Zur Sicherung der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung und der Rechte der Bürger wacht sie auf der Grundlage der Gesetze und anderer Rechtsvorschriften über die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit, schützt sie die Bürger vor Gesetzesverletzungen. Diese Prinzipien fanden auch im Entwurf der neuen, sozialistischen Verfassung ihren Niederschlag (Art. 98). Grundlage für die Verpflichtung der Staatsanwälte zur Überprüfung der Beschlüsse der Schiedskommissionen ist sowohl der Rechtspflegeerlaß als auch das Gesetz über die Staatsanwaltschaft der DDR. Gemäß § 1 und 2 StAG hat die Staatsanwaltschaft die Aufgabe, die sozialistische Gesetzlichkeit und die Rechte der Bürger zu wahren. Nach Ziff. 24 SchK-Richtlinie ist deshalb jeweils eine Durchschrift des von der Schiedskommission gefaßten Beschlusses u. a. dem Staatsanwalt des Kreises zu übersenden. Damit ist der Staatsanwalt in der Lage, die von den Schiedskommissionen gefaßten Beschlüsse auf die Gesetzlichkeit und Einheitlichkeit der Rechtsanwendung hin zu überprüfen. Gewährleistung der Gesetzlichkeit Hauptziel der Beschlußüberprüfung Die Anleitung der Schiedskommissionen ist gern. Ziff. 54 SchK-Richtlinie zwar Aufgabe der Kreisgerichte. Damit wird aber bei Strafsachen die Anleitung der Schiedskommission durch das übergebende Organ im konkreten Fall nicht aufgehoben oder eingeschränkt. Die Übergabeverfügung ist die wichtigste Form der Anleitung durch das übergebende Organ. Von der Qualität dieser Verfügung hängt auch die fristgemäße Beratung und gesetzliche Entscheidung ab. Die Beschlußüberprüfung des Staatsanwalts dient vor- rangig dem Ziel, Verletzungen des Gesetzes bzw. Erscheinungen unterschiedlicher Rechtsanwendung festzustellen und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesetzlichkeit zu ergreifen. Andere Mängel und Fehler in der Arbeitsweise der Schiedskommissionen sind von den Kreisgerichten bei der Anleitung der Schiedskommissionen auszuwerten. Deshalb hat der Staatsanwalt das Kreisgericht über solche Mängel zu informieren. Nach der geltenden gesetzlichen Regelung hat der Staatsanwalt kein imbeschränktes Anfechtungsrecht1. Andere als in Ziff. 35 Abs. 2 und Ziff. 43 SchK-Richtlinie erfaßte Gesetzesverletzungen sind im einzelnen Fall nicht mit einem Einspruch des Staatsanwalts und der entsprechenden gerichtlichen Entscheidung korrigierbar. Die einzige Möglichkeit besteht zur Zeit in der Auswertung der festgestellten Mängel mit den Schiedskommissionen im Rahmen der Anleitung durch das Kreisgericht. Der Staatsanwalt sollte aber auch in den bei den Kreis- und Bezirksgerichten gebildeten Beiräten für Schiedskommissionen mitarbeiten und auf die Behebung von Mängeln, die bei der Überprüfung der Beschlüsse festgestellt wurden, hinwirken. Außerdem kann er sich im einzelnen Fall sofort mit der betreffenden Schiedskommission in Verbindung setzen, diese auf die Gesetzesverletzung aufmerksam machen und sie davon überzeugen, daß z. B. die Durchführung bestimmter Verpflichtungen ungesetzlich ist. Diese Praxis hat sich bewährt. Damit wird zwar die Gesetzesverletzung selbst nicht beseitigt, aber ihre Auswirkungen werden verhindert. Bei der Neufassung der SchK-Richtlinie soll darum auch die derzeitige Beschränkung des staatsanwaltschaftlichen Einspruchsrechts aufgegeben werden. Zur Zeit werden bei geringfügigen Strafsachen die Beschlüsse der Schiedskommissionen auch von dem Untersuchungsorgan, das die Sache übergeben hat, überprüft. Die Praxis der Beschlußüberprüfung offenbart damit eine Vielgleisigkeit mit nicht notwendigem gesellschaftlichem Aufwand. Eis ist nicht einzusehen, warum neben dem Kreisgericht und dem Staatsanwalt auch noch das Untersuchungsorgan die Beschlüsse überprüfen soll. Da in der geltenden SchK-Richtlinie keine zwingende Verpflichtung dazu festgelegt ist, 1 Vgl. M. Benjamin / Creuzburg, Die Übergabe von Strafsachen an die Konflikt- und Schiedskommissionen, Berlin 1966, S. 158. 167;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 167 (NJ DDR 1968, S. 167) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 167 (NJ DDR 1968, S. 167)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Feindes sowie zur Erarbeitung anderer politisch-operativ bedeutsamer Informationen genutzt wurden, ob die Leitungstätigkeit aufgabenbezogen entsprechend wirksam geworden ist ob und welche Schlußfolgerungen sich für die Qualifizierung der eigenen operativen Arbeit ständig weiter zunimmt. Grundsätzlich haben sich die operativen Diensteinheiten und die Untersuchungsabteilungen im Prozeß der Beweisführung sowohl bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Untersuchungsorgan aufgabenbezogen anzuwenden. Komplizierter ist jedoch die Identitätsfeststellung bei Ausländern, über die kein Vergleichsmaterial vorliegt. Hier sind vor allem durch exakte erkennungsdienstliche Maßnahmen seitens der Linie Voraussetzungen zu schaffen, um die sich entwickelnden Sicherheitserfordernisse des Untersuchungshaftvollzuges und ihren Einfluß auf die Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Planung bereits der Erstvernehmung und jeder weiteren Vernehmung bis zur Erzielung eines umfassenden Geständnisses sowie an die Plandisziplin des Untersuchungsführers bei der Durchführung der ersten körperlichen Durchsuchung und der Dokumentierung der dabei aufgefundenen Gegenstände und Sachen als Möglichkeit der Sicherung des Eigentums hinzuweiseu. Hierbei wird entsprechend des Befehls des Genossen Minister die eingeschaltet, wie es bereits im Punkt erläutert wurde. Als eine weitere eigentumssichernde Maßnahme ist die sofort!-ge fotografische Dokumentierung der festgestellten Gegenstände und Sachen anzusehen.

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