Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 16

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 16 (NJ DDR 1968, S. 16); als Verletzung der Pflichten des Betriebes mit zwei Konsequenzen: 1. Der Betrieb muß dem Geschädigten gegenüber für den Schaden einstehen, um die gestörten Außenbeziehungen wiederherzustellen. 2. Die Erziehung des pflichtvergessen handelnden Werktätigen muß im Arbeitskollektiv einsetzen, wobei sich die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit als besonders geeignet erweist. Die nach § 113 GBA bei fahrlässiger Schadenszufügung grundsätzlich auf den Satz eines monatlichen Tariflohns beschränkte Schadenersatzverpflichtung gewährleistet, daß der Werktätige unter Ausnutzung des Prinzips der materiellen Interessiertheit veranlaßt wird, zukünftig seine Arbeitspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Diese Regelung erlaubt es aber auch, die finanzielle Belastung in solchen Grenzen zu halten, daß die Arbeitsfreude des Werktätigen nicht beeinträchtigt wird0. Der Tatsache, daß sich die Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten des Werktätigen als Verletzung der wirtschafts- und zivilrechtlichen Pflichten des Betriebes darstellt, entspricht es, daß die volle Erfüllung der Funktionen der wirtschafts- und zivilrechtlichen Verantwortlichkeit Schadensbeseitigung und in untrennbarer Einheit damit erzieherische Beeinflussung nur mit der Ergänzung durch die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen möglich ist. Welche Gründe könnten es nun rechtfertigen, diese Überlegungen und Regelungen dann unbeachtet zu lassen, wenn es sich um einen Fall der Überschreitung der Vertretungsmacht handelt? Eine Beantwortung dieser Frage ist nur möglich, wenn die tatsächlich bestehenden Unterschiede geklärt werden. Wie bereits angedeutet, wird der Inhalt der sozialistischen Arbeitsdisziplin im konkreten Fall auch durch die Übertragung der Vertretungsmacht bestimmt (§ 106 Abs. 2 Buchst, a und e GBA). Überschreitet ein Werktätiger den hier gezogenen Rahmen, so verletzt er damit die sozialistische Arbeitsdisziplin, was bei einem weiteren Beteiligten ggf. zu einem Schaden führen kann. Hinsichtlich der entscheidenden Momente Arbeitspflicht des Werktätigen, schuldhafte Verletzung dieser Pflicht und dadurch Herbeiführung eines Schadens scheint es keine Unterschiede zu geben. Betrachtet man jedoch den Charakter der Arbeitspflicht und in diesem Zusammenhang die Pflichtverletzung genauer, so läßt sich ein Unterschied z. B. gegenüber solchen Sachverhalten feststellen, bei denen ein Werktätiger durch schuldhafte nicht qualitätsgerechte Arbeit eine rechtzeitige Auslieferung einer Maschine verzögert oder durch Nichtbeachtung der Bestimmungen der StVO einen Fußgänger anfährt und verletzt. Handelt es sich hier eindeutig darum, daß sich die Arbeitspflicht in erster Linie auf die Herbeiführung bzw. Verhinderung eines tatsächlichen Erfolgs bezieht, so geht es in den Fällen der Übertragung der Vertretungsmacht darum, rechtliche Ergebnisse zu erzielen bzw. auszuschließen. Wenn auch dieser Unterschied nicht geleugnet werden kann, so lassen sich jedoch daraus keine Gesichtspunkte dafür gewinnen, die Verantwortlichkeit der Werktätigen im Falle der Überschreitung der Vertretungsmacht tatsächlich in einem anderen Licht zu sehen und rechtlich anders zu behandeln als bei allen anderen Pflichtverletzungen. Dazu führt auch die Überlegung, daß bei Fällen der Überschreitung der Vertretungsmacht der Grad des Verschuldens des Werktätigen (§§ 113 Abs. 4, 9 Um welche Summen es sich bei der Überschreitung der Vertretungsmacht handeln kann, zeigt die Entscheidung des StVG Rostock vom 17. September 1957 1 VII 163/57 (Verfügungen und Mitteilungen des Staatlichen Vertragsgerichts bei der Regierung der DDR 1957 S. 125). Es wurden etwa 43 000 MDN verlangt. 109 Abs. 2 GBA) weitaus geringer, der Schaden jedoch höher sein kann als bei „Tathandlungen“. Daraus ergibt sich der Schluß, daß die Regelung einer unmittelbaren zivilrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit des Werktätigen im Falle der Überschreitung der Vertretungsmacht im Widerspruch zu der gegenwärtigen und der beabsichtigten Regelung der zivil-, wirtschafts- und arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit der Betriebe bzw. der Werktätigen steht. Dieser bereits bestehende Widerspruch wurde dadurch verdeckt, daß die Frage der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit des Werktätigen immer als untergeordnete Frage gegenüber dem Problem der Bindung des Betriebes an die rechtsgeschäftliche Erklärung des Werktätigen angesehen wurde. Dabei besteht jedoch ein enger Zusammenhang zwischen diesen beiden Problemen, und zwar insofern, als die Frage nach der Verantwortlichkeit des Werktätigen nur dann akut wird, wenn eine Bindung des Betriebes nicht eintritt. Unrichtig ist es jedoch, bei der Ablehnung der Bindung des Betriebes die unmittelbare zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Werktätigen als notwendige Folge anzusehen. Es ist m. E. nach wie vor richtig, daß auch ein sozialistischer Betrieb nur durch solche Willenserklärungen der bei ihm beschäftigten Werktätigen verpflichtet werden kann, die sich im Rahmen der ihnen übertragenen Vertretungsmacht halten. Jede andere Auffassung würde darauf hinauslaufen, die Zweckbestimmung der Rechts- und Handlungsfähigkeit der Betriebe als juristische Personen überhaupt in Frage zu stellen9 10. Ebenso steht es aber auch im Einklang mit dem Gesamtsystem unseres Rechts, im Falle eines Schadeneintritts durch die Überschreitung der Vertretungsmacht den Betrieb zivil- bzw. wirtschaftsrechtlich, den Werktätigen aber nur diesem gegenüber arbeitsrechtlich einstehen zu lassen11. Raum für eine solche Handhabung ist natürlich nur in den Fällen, in denen die Überschreitung der Vertretungsmacht gleichzeitig eine Verletzung von Arbeitspflichten darstellt. Besteht kein Zusammenhang mit Arbeitspflichten, so muß es bei der bisherigen Regelung verbleiben. Mietet z. B. ein Arbeiter eines volkseigenen Betriebes beim VEB Taxi unter Berufung auf seinen Betrieb ein Auto und unternimmt er mit diesem einen Ausflug, so ist kein Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit gegeben*2. Ebenfalls unbedenklich erscheint die weitere Anwendung des § 179 BGB bzw. die beabsichtigte Neuregelung für jene Sachverhalte, bei denen zwischen dem Vertretenen und dem Stellvertreter kein Arbeitsrechtsverhältnis oder genossenschaftliches Mitgliedschaftsverhältnis besteht, sondern nur eine allgemeine zivilrechtliche Bindung vorliegt13. 10 Dieser Auffassung kann auch nicht § 23 GBA entgegengehalten werden. Wenn diese Bestimmung zugunsten des Werktätigen im Falle der Stellvertretung bei der Begründung der Arbeitsrechtsverhältnisse stets eine Bindung des Betriebes annimmt und daher zunächst ein wirksames Arbeitsrechtsverhältnis zustande kommen läßt, so ist dieses Ergebnis aus dem anderen Gegenstand der Regelung zu erklären. Andererseits unterstützt diese Norm die Schlußfolgerung, daß immer dann, wenn ein Werktätiger durch die Verletzung seiner Arbeitspflichten einen Schaden zufügt, der Betrieb einstehen soll. 11 Offenbar aus dem Bestreben, zumindest einen Teil der möglichen Fälle abzufangen und den Betrieb und nicht den Werktätigen einstehen zu lassen, sind die Bemerkungen Roths (a. a. O.) zu verstehen, den Betrieb auf alle Fälle dann materiell verantwortlich zu machen, wenn er seine Verpflichtung verletzt hat, die Vertretungsmacht klar abzugrenzen (§§ 5, 75 VG von 1957; §§ 7, 103 des geltenden VG). 12 Es gelten hier die Überlegungen, die das Plenum des Obersten Gerichts in Abschn. 1 der Richtlinie Nr. 14 vom 19. September 1962 zur Anwendung der §§ 112 ff. GBA (GBl. II S. 659; NJ 1962 S. 607) zur Abgrenzung der Verletzung von Arbeitspflichten von anderen Pflichtverletzungen niedergelegt hat. 13 Es handelt sich hier um ein entsprechendes Problem, das auch bei der Regelung der außen-vertraglichen Verantwortlichkeit hinsichtlich der Verpflichtung für das Handeln von Werktätigen einerseits und sonstigen zivilrechtlich Beauftragten andererseits auftritt. 16;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 16 (NJ DDR 1968, S. 16) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 16 (NJ DDR 1968, S. 16)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen dem aufsichtsführenden Staatsanwalt und mit dem Gericht zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken. Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung ist der Termin unverzüglich mitzuteilen. Die Genehmigung für Besuche von Strafgefangenen ein- schließlich der Besuchstermine erteilen die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung der Staatssicherheit ; sein Stellvertreter. Anleitung und Kontrolle - Anleitungs-, Kontroll- und Weisungsrecht haben die DienstVorgesetzten, Zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt gesichert und weitestgehend gewährleistet, daß der Verhaftete sich nicht seiner strafrechtlichen Verantwortung entzieht, Verdunklungshandlungen durchführt, erneut Straftaten begeht oder in anderer Art und vVeise die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges gefährdet. Auch im Staatssicherheit mit seinen humanistischen, flexiblen und die Persönlichkeit des Verhafteten achtenden Festlegungen über die Grundsätze der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug gebunden. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Perspektivplanung sind systematisch zu sammeln und gründlich auszuwerten. Das ist eine Aufgabe aller Diensteinheiten und zugleich eine zentrale Aufgabe. Im Rahmen der weiteren Vervollkommnung der operativ-technischen Mittel zu, um insbesondere die Fahnung zur Feststellung von Personen, die geschleust werden sollen, zu Kopie erleichtern und zu unterstützen.

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