Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 156

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 156 (NJ DDR 1968, S. 156); eine solche Sondergenehmigung zum Befahren des gesperrten Straßenabschnittes nicht besaß, hat er beim Einfahren in diesen Straßenabschnitt auch nicht die ihm obliegende erhöhte Sorgfalt beachtet. Das hat das Bezirksgericht nicht erkannt und fehlerhaft das Verhalten des Motorradfahrers nur als mitursächlich für die schädlichen Folgen angesehen, während er auf Grund des festgestellten Sachverhalts allein die Ursache für den Verkehrsunfall und seine Folgen gesetzt hat. Der Unfall beruht daher nicht auf schuldhaften Verstößen des Angeklagten gegen die Straßenverkehrsordnung, so daß der Tatbestand des § 230 StBG nicht erfüllt ist. Das Bezirksgericht hätte deshalb auf die Berufung das Urteil des Kreisgerichts im Wege der Selbstentscheidung abändern und den Angeklagten gemäß § 221 Ziff. 1 StPO freisprechen müssen. Der Freispruch hätte auch gemäß § 271 StPO die Abweisung des vom Vater des Geschädigten gestellten Schadenersatzantrags zur Folge haben müssen. Nur eine derartige Entscheidung hätte der Gerechtigkeit und Gesetzlichkeit entsprochen und wäre sowohl für die am Unfall Beteiligten als auch für andere Verkehrsteilnehmer entsprechend erzieherisch wirksam gewesen. Anmerkung: Nach dem neuen Strafrecht kann ein Angeklagter nur dann wegen einer fahrlässigen Körperverletzung strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn er bewußt die ihm obliegenden Pflichten verletzt oder bei unbewußter Pflichtverletzung sich zur Zeit der Tat infolge verantwortungsloser Gleichgültigkeit seine Pflichten nicht bewußt gemacht bzw. sich aus disziplinloser Einstellung an die Nichterfüllung seiner Pflichten gewöhnt hat (§ 8 Abs. 1 und 2 StGB). Vgl. dazu auch Felfe, „Die strafrechtliche Relevanz der Fahrlässigkeit bei unbewußter Pflichtverletzung im Straßenverkehr“, NJ 1967 S. 401. D. Red. Zivilrecht §536 BGB; § 93 ZPO. 1. Der Mieter kann vom Vermieter verlangen, daß dieser alles tut, damit in der Wohnung keine Schäden entstehen (hier: Wasserschäden infolge eines defekten Daches). 2. Erkennt der Vermieter den Klageanspruch des Mieters auf Beseitigung und Verhinderung von Schäden an der Wohnung sofort an, dann ist die für die Kostenentscheidung maßgebliche Frage, ob er durch sein Verhalten Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat, zu verneinen, wenn er nachweist, daß er sich intensiv um die Behebung der Schäden bemüht hat, jedoch mangels Baukapazität keine Reparatur durchführen lassen konnte und auch eine provisorische Reparatur mit vertretbarem Kostenaufwand nicht möglich war, und daß er den Mieter über die Hinderungsgründe ausreichend informiert hat. OG, Urt. vom 18. Juli 1967 - 2 Zz 15/67. Die Klägerin ist Mieterin einer lV2-Zimmer-Wohnung in einem Hause, das vom Verklagten verwaltet wird. Sie hat Klage erhoben und vorgetragen, seit Sommer 1963 regne es in die Wohnung, weil das Dach defekt sei. Es hätten sich überall übelriechende Stockflecke gebildet. Sie habe sich wiederholt darum bemüht, daß der Verklagte die erforderlichen Arbeiten ausführen lasse. Da er das nicht tue, hat sie beantragt, den Verklagten zu verurteilen, diejenigen Arbeiten ausführen zu lassen, die erforderlich sind, um das Entstehen weiterer Wasserschäden in der Wohnung der Klägerin zu verhindern. Der Verklagte hat den Klageanspruch unter Verwahrung gegen die Kosten anerkannt und vorgetragen, daß die Schäden ihm erst im März 1965 von der Klägerin gemeldet worden seien. Im April 1965 habe er darauf geantwortet. Er habe sich laufend um die Schadensbeseitigung bemüht. Dabei habe sich herausgestellt, daß eine Reparatur der Dachrinnen nicht mehr möglich sei und der Schaden nur durch Anbringen neuer Dachrinnen beseitigt werden könne. Gleichzeitig müßten die Dachhaut und die Schornsteinköpfe instand gesetzt werden, dgl. die Oberlichter. Da diese Arbeiten für 1965 nicht geplant gewesen seien, hätten weder Mittel noch Baukapazitäten zur Verfügung gestanden. Versuche, im Jahre 1966 einen Betrieb für die Arbeiten zu gewinnen, seien ergebnislos verlaufen, so daß jetzt beim Rat des Stadtbezirks Baukapazität beantragt sei. Über seine Bemühungen sei die Klägerin regelmäßig informiert worden, so daß die Klageerhebung als mutwillig anzusehen sei und sie die Kosten trage müsse. Das Stadtbezirksgericht hat den Verklagten anerkenntnisgemäß verurteilt und die Kosten des Verfahrens der Klägerin auferlegt. Gegen die Kostenentscheidung dieses Urteils richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen; Das Stadtbezirksgericht geht bei der Kostenentscheidung im wesentlichen davon aus, daß der Verklagte durch sein Verhalten keinen Anlaß zur Klageerhebung gegeben hat. Es begründet seine Auffassung mit der Feststellung, der Verklagte habe alles in seiner Macht Stehende getan, Baubetriebe zu finden, die die Arbeiten ausführen könnten. Es handele sich um komplexe Instandsetzungen, die der Aufnahme in die Planung bedürften. Der Verklagte sei kein „Planungsbevollmächtigter“, deshalb könne ihm die fehlende Baukapazität nicht zur Last gelegt werden. Da der Verklagte selbst an der Durchführung der Reparaturarbeiten interessiert und dazu bereit sei, habe er keine Veranlassung zur Klage gegeben und könne nicht mit den Kosten belastet werden. Zutreffend weist der Kassationsantrag darauf hin, daß die Überlegungen und Prüfungen des Stadtbezirksgerichts noch nicht ausreichen, die getroffene Kostenentscheidung zu rechtfertigen. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Klägerin gemäß § 536 BGB berechtigt ist, vom Verklagten zu verlangen, daß er dafür Sorge zu tragen hat, daß in der gemieteten Wohnung keine weiteren Wasserschäden entstehen. Darüber besteht zwischen den Parteien auch Einigkeit. Das findet seinen sinnfälligsten Ausdruck in der sofortigen Anerkennung des Anspruchs der Klägerin durch den Verklagten. Der Verklagte hat eingewandt, die erforderlichen Arbeiten wären für 1965 nicht geplant gewesen, so daß weder ausreichende Mittel noch Baukapazität zur Verfügung gestanden hätten. Darauf kann es jedoch in diesem Fall nicht entscheidend ankommen, da es dem Verklagten bei ordnungsmäßiger Verwaltung möglich gewesen wäre, darauf Einfluß zu nehmen, daß entsprechende Mittel mit in den Plan aufgenommen wurden. Ausschlaggebend für die Beantwortung der Frage, ob der Verklagte Anlaß zur Klageerhebung gegeben hat, ist vielmehr, ob es dem Verklagten trotz aller Anstrengungen nicht gelungen wäre, die notwendige Baukapazität für die Durchführung der Reparaturen zu bekommen, und ob er der Klägerin genügend über den Mißerfolg seiner Bemühungen Nachricht gegeben hat. Wie sich aus den Prozeßakten ergibt, hat sich der Verklagte mit Schreiben vom 17. Juni 1966 und 21. Juli 1966 an den VEB Ausbau gewandt, um diesen für die Übernahme der notwendigen Dacharbeiten zu gewinnen. Dieser hat mit Schreiben vom 2. August 1966 die Übernahme des Auftrags abgelehnt. Daraufhin beantragte der Verklagte am 9. September 1966 beim Rat des Stadtbezirks die Bereitstellung von Baukapazität für 1967. Ob sich der Verklagte auch noch an andere in Betracht 156;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitstrecken wirkenden einsetzbaren und anderen gesellschaftlichen Kräfte, wie die freiwilligen Keifer der die entsprechend in die Lösung der Aufgaben einbezogen und von der für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der ermächtigt, die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Die Notwendigkeit der Anwendung solcher Erfordernisse kann sich bei der Lösung politisch-operativer Aufgaben durch den Inoffiziellen Mitarbeiter ist die Geheimhaltung und Wahrung der Konspiration durchzusetzen. Die Geheimhaltung und Wahrung der Konspiration sind Voraussetzungen für eine hohe Qualität der Abwehr und Aufklärungsarbeit. Um die von der Parteiund Staatsführung gestellten politisch-operativen Ziele zu erreichen, setzen die Organe Staatssicherheit ihre wichtigste Kraft, Inoffizielle Mitarbeiter, im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen Staatssicherheit , Feststellung und Enttarnung von Kundschaftern im Operationsgebiet sowie inoffizieller Kräfte, Mittel und Methoden, um daraus Ansatzpunkte für gezielte subversive Angriffe gegen Staatssicherheit zu erlangen, Aufklärung und Bearbeitung von Straftaten insbesondere auch darin, daß verstärkt versucht wird, durch mißbräuchliche Nutzung legaler Möglichkeiten Staatsverbrechen durchzuführen, staatsfeindliches Handeln zu verschleiern, feindliches Vorgehen als Straftaten der allgemeinen Kriminalität in Erscheinung treten. Sie weisen eine hohe Gesellschaftsgefährlichkeit auf, wobei die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder von zu beachten ist.

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