Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 156

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 156 (NJ DDR 1968, S. 156); eine solche Sondergenehmigung zum Befahren des gesperrten Straßenabschnittes nicht besaß, hat er beim Einfahren in diesen Straßenabschnitt auch nicht die ihm obliegende erhöhte Sorgfalt beachtet. Das hat das Bezirksgericht nicht erkannt und fehlerhaft das Verhalten des Motorradfahrers nur als mitursächlich für die schädlichen Folgen angesehen, während er auf Grund des festgestellten Sachverhalts allein die Ursache für den Verkehrsunfall und seine Folgen gesetzt hat. Der Unfall beruht daher nicht auf schuldhaften Verstößen des Angeklagten gegen die Straßenverkehrsordnung, so daß der Tatbestand des § 230 StBG nicht erfüllt ist. Das Bezirksgericht hätte deshalb auf die Berufung das Urteil des Kreisgerichts im Wege der Selbstentscheidung abändern und den Angeklagten gemäß § 221 Ziff. 1 StPO freisprechen müssen. Der Freispruch hätte auch gemäß § 271 StPO die Abweisung des vom Vater des Geschädigten gestellten Schadenersatzantrags zur Folge haben müssen. Nur eine derartige Entscheidung hätte der Gerechtigkeit und Gesetzlichkeit entsprochen und wäre sowohl für die am Unfall Beteiligten als auch für andere Verkehrsteilnehmer entsprechend erzieherisch wirksam gewesen. Anmerkung: Nach dem neuen Strafrecht kann ein Angeklagter nur dann wegen einer fahrlässigen Körperverletzung strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn er bewußt die ihm obliegenden Pflichten verletzt oder bei unbewußter Pflichtverletzung sich zur Zeit der Tat infolge verantwortungsloser Gleichgültigkeit seine Pflichten nicht bewußt gemacht bzw. sich aus disziplinloser Einstellung an die Nichterfüllung seiner Pflichten gewöhnt hat (§ 8 Abs. 1 und 2 StGB). Vgl. dazu auch Felfe, „Die strafrechtliche Relevanz der Fahrlässigkeit bei unbewußter Pflichtverletzung im Straßenverkehr“, NJ 1967 S. 401. D. Red. Zivilrecht §536 BGB; § 93 ZPO. 1. Der Mieter kann vom Vermieter verlangen, daß dieser alles tut, damit in der Wohnung keine Schäden entstehen (hier: Wasserschäden infolge eines defekten Daches). 2. Erkennt der Vermieter den Klageanspruch des Mieters auf Beseitigung und Verhinderung von Schäden an der Wohnung sofort an, dann ist die für die Kostenentscheidung maßgebliche Frage, ob er durch sein Verhalten Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat, zu verneinen, wenn er nachweist, daß er sich intensiv um die Behebung der Schäden bemüht hat, jedoch mangels Baukapazität keine Reparatur durchführen lassen konnte und auch eine provisorische Reparatur mit vertretbarem Kostenaufwand nicht möglich war, und daß er den Mieter über die Hinderungsgründe ausreichend informiert hat. OG, Urt. vom 18. Juli 1967 - 2 Zz 15/67. Die Klägerin ist Mieterin einer lV2-Zimmer-Wohnung in einem Hause, das vom Verklagten verwaltet wird. Sie hat Klage erhoben und vorgetragen, seit Sommer 1963 regne es in die Wohnung, weil das Dach defekt sei. Es hätten sich überall übelriechende Stockflecke gebildet. Sie habe sich wiederholt darum bemüht, daß der Verklagte die erforderlichen Arbeiten ausführen lasse. Da er das nicht tue, hat sie beantragt, den Verklagten zu verurteilen, diejenigen Arbeiten ausführen zu lassen, die erforderlich sind, um das Entstehen weiterer Wasserschäden in der Wohnung der Klägerin zu verhindern. Der Verklagte hat den Klageanspruch unter Verwahrung gegen die Kosten anerkannt und vorgetragen, daß die Schäden ihm erst im März 1965 von der Klägerin gemeldet worden seien. Im April 1965 habe er darauf geantwortet. Er habe sich laufend um die Schadensbeseitigung bemüht. Dabei habe sich herausgestellt, daß eine Reparatur der Dachrinnen nicht mehr möglich sei und der Schaden nur durch Anbringen neuer Dachrinnen beseitigt werden könne. Gleichzeitig müßten die Dachhaut und die Schornsteinköpfe instand gesetzt werden, dgl. die Oberlichter. Da diese Arbeiten für 1965 nicht geplant gewesen seien, hätten weder Mittel noch Baukapazitäten zur Verfügung gestanden. Versuche, im Jahre 1966 einen Betrieb für die Arbeiten zu gewinnen, seien ergebnislos verlaufen, so daß jetzt beim Rat des Stadtbezirks Baukapazität beantragt sei. Über seine Bemühungen sei die Klägerin regelmäßig informiert worden, so daß die Klageerhebung als mutwillig anzusehen sei und sie die Kosten trage müsse. Das Stadtbezirksgericht hat den Verklagten anerkenntnisgemäß verurteilt und die Kosten des Verfahrens der Klägerin auferlegt. Gegen die Kostenentscheidung dieses Urteils richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen; Das Stadtbezirksgericht geht bei der Kostenentscheidung im wesentlichen davon aus, daß der Verklagte durch sein Verhalten keinen Anlaß zur Klageerhebung gegeben hat. Es begründet seine Auffassung mit der Feststellung, der Verklagte habe alles in seiner Macht Stehende getan, Baubetriebe zu finden, die die Arbeiten ausführen könnten. Es handele sich um komplexe Instandsetzungen, die der Aufnahme in die Planung bedürften. Der Verklagte sei kein „Planungsbevollmächtigter“, deshalb könne ihm die fehlende Baukapazität nicht zur Last gelegt werden. Da der Verklagte selbst an der Durchführung der Reparaturarbeiten interessiert und dazu bereit sei, habe er keine Veranlassung zur Klage gegeben und könne nicht mit den Kosten belastet werden. Zutreffend weist der Kassationsantrag darauf hin, daß die Überlegungen und Prüfungen des Stadtbezirksgerichts noch nicht ausreichen, die getroffene Kostenentscheidung zu rechtfertigen. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Klägerin gemäß § 536 BGB berechtigt ist, vom Verklagten zu verlangen, daß er dafür Sorge zu tragen hat, daß in der gemieteten Wohnung keine weiteren Wasserschäden entstehen. Darüber besteht zwischen den Parteien auch Einigkeit. Das findet seinen sinnfälligsten Ausdruck in der sofortigen Anerkennung des Anspruchs der Klägerin durch den Verklagten. Der Verklagte hat eingewandt, die erforderlichen Arbeiten wären für 1965 nicht geplant gewesen, so daß weder ausreichende Mittel noch Baukapazität zur Verfügung gestanden hätten. Darauf kann es jedoch in diesem Fall nicht entscheidend ankommen, da es dem Verklagten bei ordnungsmäßiger Verwaltung möglich gewesen wäre, darauf Einfluß zu nehmen, daß entsprechende Mittel mit in den Plan aufgenommen wurden. Ausschlaggebend für die Beantwortung der Frage, ob der Verklagte Anlaß zur Klageerhebung gegeben hat, ist vielmehr, ob es dem Verklagten trotz aller Anstrengungen nicht gelungen wäre, die notwendige Baukapazität für die Durchführung der Reparaturen zu bekommen, und ob er der Klägerin genügend über den Mißerfolg seiner Bemühungen Nachricht gegeben hat. Wie sich aus den Prozeßakten ergibt, hat sich der Verklagte mit Schreiben vom 17. Juni 1966 und 21. Juli 1966 an den VEB Ausbau gewandt, um diesen für die Übernahme der notwendigen Dacharbeiten zu gewinnen. Dieser hat mit Schreiben vom 2. August 1966 die Übernahme des Auftrags abgelehnt. Daraufhin beantragte der Verklagte am 9. September 1966 beim Rat des Stadtbezirks die Bereitstellung von Baukapazität für 1967. Ob sich der Verklagte auch noch an andere in Betracht 156;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik gesammelt hatte, auf gebaut wurde. Auszug aus dem Vernehmuhgsprotokoll des Beschuldigten dem Untersuchungsorgan der Schwerin. vor. Frage: Welche Aufträge erhielten Sie zur Erkundung von Haftanstalten in der Deutschen Demokratischen Republik und im sozialistischen Lager und für den Aufbau des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus, besonders seines Kernstücks, des ökonomischen Systems, in der Deutschen Demokratischen Republik ein. Das Staatshaftungsgesetz erfaßt alle Schäden, die einem Bürger persönlich oder an seinem persönlichen Eigentum durch Angehörige der Diensteinheiten der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin zu behan-. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalten sind die Verhafteten zu registrieren, körperlich zu durchsuchen, erkennungsdienstlich zu behandeln, ärztlich zu untersuchen und über ihre Rechte und Pflichten und über die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Sekretärs des zuständigen Gerichts zur Klärung insbesondere zivil-, arbeits- und familienrechtlicher Angelegenheiten sowie über die Ordnungs- und Verhaltensregeln von Inhaftierten in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Zur Durchsetzung der Gemeinsamen Anweisung psGeh.ffä lstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, defür Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente von Partei und Regierung und das konkrete und schöpferische Umsetzen in die tägliche Aufgabenerfüllung die konsequente Einhaltung der gesetzlichen, Bestimmungen, der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung durchzuführeude UntersuchungshaftVollzug im MfShat durch vorbeugende politisch-operative Maßnahmen sowie Wach-, Sicherungs-, Kontroll- und Betreuungs-aufgäben zu gewährleisten, daß.

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