Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 155

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 155 (NJ DDR 1968, S. 155); Arbeitsstelle fahren, die in dem für alle Fahrzeuge gesperrten Abschnitt der Hauptstraße liegt. Beim Erkennen des Motorradfahrers bremste der Angeklagte sein Fahrzeug sofort ab und brachte es 0,80 m über der Fahrbahnmitte zum Stehen. Seine Bremsspur betrug 0,30 m. H. stieß dennoch mit seinem Fahrzeug vorn links an den Pkw des Angeklagten und stürzte. Dabei erlitt er erhebliche Schädelverletzungen, die seine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation des Urteils des Bezirksgerichts zugunsten des Angeklagten beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für einen durch Nichtbeachten von Verkehrsvorschriften eingetretenen Verkehrsunfall setzt die eindeutige Feststellung voraus, daß der Angeklagte ihm obliegende Rechtspflichten schuldhaft verletzt hat. Der Kassationsantrag weist zu-l reffend darauf hin, daß sich aus den vom Bezirksgericht in der ergänzenden Beweisaufnahme getroffenen Sachfeststellungen solche, die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten für die eingetretenen Folgen begründende, schuldhafte Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung nicht ergeben. Das Bezirksgericht führt selbst aus, daß der Angeklagte als Benutzer der Nebenstraße beim Einbiegen in die Hauptstraße besondere Vorsicht walten ließ, weil er in seiner Sicht nach links behindert war. Der Auffassung des Bezirksgerichts, der Angeklagte habe die sich für ihn aus § 1 StVO ergebende Sorgfaltspflicht dennoch dadurch verletzt, daß er nach Erreichen der Straßenmitte nicht noch einmal kurz angehalten habe, um sich nach links zu orientieren, kann nicht gefolgt werden. Wie das Oberste Gericht bereits in seinem Urteil vom 16. Februar 1960 3 Zst V 2/60 (OGSt Bd. 5 S. 255) zum Ausdruck gebracht hat, ist die in § 1 Abs. 1 StVO statuierte Sorgfaltspflicht aller Verkehrsteilnehmer nicht uferlos; ihr Inhalt und Umfang werden vielmehr durch die konkrete Verkehrssituation und die nach der allgemeinen Lebenserfahrung und den persönlichen Fähigkeiten des Verpflichteten festzustellende Erkennbarkeit oder Voraussehbarkeit des möglichen weiteren Verhaltens des anderen Verkehrsteilnehmers bestimmt. Die Verkehrssituation am Unfalltag und am Unfallort war nicht nur durch die an der Einmündung der Nebenstraße in die Hauptstraße fehlende Übersicht nach links und durch regennasses Pflaster gekennzeichnet, sondern insbesondere durch nicht eindeutig miteinander in Einklang stehende Verkehrszeichen charakterisiert. Das vor der Einmündung auf der rechten Seite der Nebenstraße angebrachte Verkehrszeichen'verlangte, die Vorfahrt auf der Hauptstraße zu beachten (§ 13 Abs. 2 StVO). Andererseits war aber die Benutzung der Hauptstraße von der Einmündung der K.-Straße an für Fahrzeuge aller Art (Verkehrsverbotszeichen Bild 19 der Anlage 1 zur StVO) gesperrt und der gesamte Fahrzeugverkehr über die K.-Straße durch ein besonderes Hinweisschild umgeleitet. Insoweit bestand für den Angeklagten eine unklare Situation, da er einerseits auf die Beachtung der Vorfahrt hingewiesen war, er andererseits aber auf Grund des auf der Mitte der Hauptstraße befindlichen Verbotszeichens für Fahrzeuge aller Art mit einem Vorfahrtsfall von links nicht! zu rechnen hatte. Wenn der Angeklagte angesichts dieser für ihn nicht völlig zweifelsfreien Situation beim Linkseinbiegen in die Hauptstraße mit größter Vorsicht und nur in Schrittgeschwindigkeit gefahren ist, so hat er das insoweit für ihn Gebotene getan, zumal er darauf vertrauen durfte, daß ein von links kommendes Fahrzeug das Verkehrsverbot beachten werde. Als er jedoch erkannte, daß der Geschädigte mit seinem Krad entgegen dem für alle Fahr- zeuge bestehenden Verkehrsverbot in den gesperrten Straßenabschnitt einfahren wollte, hat er sein Fahrzeug sofort angehalten und dem Geschädigten die vermeintliche Vorfahrt eingeräumt. Damit ist er seiner Verpflichtung, bei erkennbarem verkehrswidrigen Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers erhöhte Sorgfalt zu üben, nach den in § 1 StVO aufgestellten Grundregeln für das Verhalten im Straßenverkehr nachgekommen. Daß es dennoch zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge und zu erheblichen Verletzungen des Geschädigten kam, ist nach der konkreten Verkehrssituation nicht auf das Verhalten des Angeklagten zurückzuführen, sondern auf das des Geschädigten. Wie vorsichtig der Angeklagte gefahren ist, ergibt sich daraus, daß er sein Fahrzeug sofort zum Stehen brachte, wie die Bremsspur von nur 0,30 m beweist. Im Gegensatz zum Angeklagten war die Situation für den Geschädigten eindeutig. Die für alle Fahrzeuge bestehende Vollsperrung der K.-M.-Straße ab Einmündung K.-Straße sowie die Verkehrsumleitung waren für ihn verbindlich (§ 4 Abs. 1 StVO). Das Bezirkgericht hat die Bedeutung dieses Verkehrszeichens verkannt und das Vorbringen der Berufung, der Geschädigte hätte nicht in den gesperrten Straßenabschnitt einfahren dürfen, mit der Begründung zurückgewiesen, daß für Anlieger gesperrter Straßenabschnitte Ausnahmebewilligungen zum Befahren derartiger Strecken erteilt werden können, weshalb keine absolute Garantie für die Beachtung der Umleitung durch jeden Verkehrsteilnehmer gegeben sei. Dieser Auffassung kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Das in der Anlage 1 zur StVO Bild 19 enthaltene Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art (Vollsperrung) ist ein besonders bedeutsames Verbotszeichen. Von ihm wird vor allem in den Fällen Gebrauch gemacht, in denen aus der Art oder der Beschaffenheit der Straße, wegen des Zustandes der unter oder über ihr verlegten Versorgungsleitungen oder anderen Einrichtungen oder auf Grund besonderer Veranstaltungen und damit verbundener Menschenansammlungen (Kundgebungen, Weihnachtsmarkt u. a.) erhöhte über die im normalen Straßenverkehr hinausgehende Gefahren erwachsen. Dieses dem umfassenden Schutz und der Sicherheit von Menschen und Sachwerten dienende Verbotszeichen gilt uneingeschränkt für alle Fahrzeuge. Eine Genehmigung zum Befahren derartiger Straßen oder Straßenabschnitte für Anlieger, wozu auch Versorgungsfahrzeuge gehören, muß grundsätzlich von den Organen der Deutschen Volkspolizei nach außen hin und für jedermann erkennbar durch Anbringen eines zusätzlichen Schildes „frei für Anlieger“ oder „außer Anlieger“ kenntlich gemacht werden, soweit nicht ohnehin die Verkehrszeichen „Verkehrsverbot für Durchgangsverkehr“ (Bild 19a der Anlage 1 zur StVO) oder „Spielstraße“ (Bild 19b) verwandt werden. Eine solche Beschränkung des Verkehrsverbots bestand jedoch am Unfallort nicht, so daß eine Vollsperrung der Straße vorlag. Der Geschädigte hätte daher nicht in den gesperrten Straßenabschndtt einfahren dürfen, auch wenn die Verkehrspolizei wie der Geschädigte vor dem Bezirksgericht erklärt hat dies vor dem Unfalltag geduldet haben sollte. Im übrigen mag vielleicht in begründeten Ausnahmesituationen eine Sondergenehmigung zum Befahren gesperrter Straßenabschnitte im Einzelfall erteilt werden. Eine solche möglicherweise erteilte Ausnahmegenehmigung kann jedoch im Hinblick auf das Nichtwissen anderer Verkehrsteilnehmer um diesen Sonderfall nicht dazu führen, diesen erhöhte Pflichten aufzuerlegen. In einem solchen Fall muß vielmehr von dem Inhaber der Ausnahmegenehmigung besondere Vorsicht und Rücksichtnahme beim Einfahren in derartige Straßenabschnitte geübt werden. Abgesehen davon, daß der Geschädigte 155;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

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