Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 152

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 152 (NJ DDR 1968, S. 152); der werden auf die Konten der Hausgemeinschaften zur eigenverantwortlichen Verfügung überwiesen. Zur Sicherung einer einheitlichen, den Interessen der Genossenschaft entsprechenden Verwendung bestimmen die Pflegeverträge, daß dieses Geld in erster Linie zur Verschönerung des Hauses und der Außenanlagen, zur Entwicklung des genossenschaftlichen Lebens und für die Schaffung von Gemeinschaftseinrichtungen zu verwenden ist. Ausnahmsweise können auch verdienten Genossenschaftern aus diesen Mitteln Prämien gezahlt werden. Eine anteilmäßige Aufteilung der Mittel an die Mitglieder der Hausgemeinschaft ist nicht zulässig. Demzufolge gehören die Mittel uer einzelnen Hausgemeinschaften sowohl ihrer Herkunft als auch ihrer konkreten Zweckbestimmung nach zum genossenschaftlichen Vermögen, und sie verlieren auch mit der Überweisung auf das jeweilige Konto der Hausgemeinschaft nicht ihren gesellschaftlichen Charakter. Diese Mittel verändern grundsätzlich auch dann nicht ihren Charakter, wenn die Hausgemeinschaft als Berechtigte über dieses Vermögen verfügt. Soweit diese Mittel zur Verschönerung des Hauses oder der Außenanlagen genutzt werden, dienen sie nicht nur der Befriedigung der Bedürfnisse einzelner Mitglieder der Hausgemeinschaft, sondern der gesamten Genossenschaft. Diese werterhaltenden Maßnahmen stärken unmittelbar den genossenschaftlichen Grundfonds. Audi die aus diesen Mit- teln angeschafften Gegenstände oder Sachwerte (wie z. B. Waschhauseinrichtungen und Einrichtungsgegenstände für Gemeinschaftsräume) werden genossenschaftlichen Eigentum. Daß derartige Vermögenswerte kein gemeinschaftlich genutztes persönliches Eigentum mehrerer Bürger sind, zeigt sich eindeutig darin, daß aus der Hausgemeinschaft ausscheidende Mieter keinen vermögensrechtlichen Anspruch* auf etwa ihnen zustehende Anteile an den geschaffenen bzw. angeschafften Werten geltend machen können. Andererseits haben neue Mieter sofort einen Anspruch auf Mitbenutzung dieser Gemeinschaftseinrichtungen, obwohl sie hierfür bisher noch keine Eigenleistungen erbracht haben. Die Finanzmittel der Hausgemeinschaften und die hiervon erworbenen Gegenstände und Sachwerte sind demzufolge eine besondere Form des genossenschaftlich-sozialistischen Eigentums. Dieser gesellschaftliche Charakter geht nur verloren, soweit über die Mittel ganz oder teilweise zugunsten einzelner Mitglieder der Hausgemeinschaft in Form von Prämien oder Geschenken verfügt wird. Die rechtswidrige Aneignung von Finanzmitteln der Hausgemeinschaften in AWG-Häusem ist daher nicht als Angriff auf persönliches, sondern auf sozialistisches Eigentum (§ 29 StEG bzw. §§ 158 ff. des neuen StGB) zu beurteilen. REINHOLD KUDERNATSCH, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Die Bedeutung der AK-Gruppen des Menschen für die Vaterschaftsfeststellung Die Chance, mittels serologischer Methoden einen zu Unrecht der Vaterschaft beschuldigten Mann auszuschließen, hat durch die Einführung der Phosphatasegruppen erheblich zugenommen. Die Ausschlußrate, bezogen auf je 100 zu Unrecht in Anspruch genommene Männer, liegt nun nach verschiedenen Einschätzungen zwischen 90 und 95 %, wobei allerdings auch die Merkmale Kidd (Jka und Jkb) sowie Duffy (Fya, Fyb) mit eingerechnet werden müssen und sog. erweiterte Gutachten (Einbeziehung von Blutsverwandten zur Aufklärung des genetischen Hintergrundes im Rh-und MNSs-System) einbezogen sind. Kidd- und Duffy-Merkmale werden in den meisten Ländern, so auch in der DDR, mangels geeigneter Testseren meist nicht oder nur sporadisch bestimmt. Um in jedem Fall einen zu Unrecht beschuldigten Präsumptiv-vater serologisch zu erkennen, werden nach unserer Berechnung zur Erreichung der 3-Sigma-Grenze (99,8 %) noch neun voneinander unabhängige Systeme von Gruppen erforderlich sein, wobei jedes allerdings die Güte der Phosphatasegruppen (vgl. hierzu Prokop in NJ 1966 S. 439) haben müßte. Einen großen Schritt vorwärts werden die AK- und PGM-Gruppen darstellen. Während die AK-Gruppen von uns bereits eingeführt worden sind, sind die PGM-Gruppen noch im Stadium der Erprobung. Die Tendenz, nun die verschiedensten Fermente des Menschen, deren genetische Steuerung unbestritten ist, auf Polymorphismen (Vorhandensein von Gruppenunterschieden) zu testen, ist unverkennbar. Die AK-Gruppen betreffen das Ferment Adenylatkinase, das in der Muskulatur und anderen Geweben des Menschen, aber auch in seinen roten Blutkörperchen vorkommt. Es besteht ein Polymorphismus, dessen genetische Steuerung relativ leicht zu fassen ist (AK-Gruppen). Die AK-Gruppen sind von allen bisherigen Blut- und Serumgruppen sowie von der Fähigkeit, PTC zu schmecken, und vom Geschlecht unabhängig. Das formalgenetische Modell lehnt sich an die Verhältnisse an, wie sie dem Richter auch von anderen Zwei-Gruppen-Systemen (M und N, Hp 1 und Hp 2, Gc 1 und Gc 2 usw.) mit Ko-dominanz bekannt sind. In der Praxis werden im wesentlichen drei Typen zu erfassen sein: Typ AK 1, Typ AK2-1 und Typ AK 2. Die genetische Situation ist: Phänotyp Genotyp AK 1 AK1 AK1 AK 2-1 AK2 AK1 AK 2 AK2 AK2 V Damit liegt wiederum ein System mit „vollständiger Verwertbarkeit“ vor, d. h., es wird auch hier bei unverträglicher Reinerbigkeit ein Paternitätsausschluß zu erzielen sein, wenn ein Kind AK1 (AK1 AK1) und der angebliche Erzeuger AK2 (AK2 AK2) haben. Eine Kenntnis der AK-Gruppe der Kindesmutter wird nicht erforderlich sein. Der Routineausschlußfall wird aber wegen der großen Seltenheit von AK 2 sein: Kind AK 2-1, Mutter AK 1, Verklagter AK 1. Die AK-Gruppen sind von FILDES und HARRIS in London (1966) entdeckt worden. Das Untersuchungverfahren ist die Stärkegelelektrophorese, wie sie auch zur Bestimmung der Haptoglobine und der Phosphatasegruppen angewandt wird. Wie bei der Bestimmung der Phosphatasegruppen wird in das Stärkegel Blut-körperchen-Hämolysat verimpft und im Gleichstromfeld aufgetrennt. Nach entsprechender Trennzeit werden das Gel geschnitten und die AK-Flecken entwickelt. Das aufgetragene Reak-tiönsgemisch stellt eine Fermentkette dar. Im Endeffekt entwickelt diese aus dem Reagenz MTT den blauvioletten Farbstoff „Formazan“. Mit anderen Worten: Wo im Stärkegel der Fermentfleck der Adenylatkinase liegt, entsteht ein blauvioletter Fleck. Kurz nach Bekanntwerden der Originalmethode und des genetischen Grundmodells, das wir vorn geschildert haben, ist ein weiterer Typ, gesteuert durch das Gen AK3, bekannt geworden. Die in Berlin bisher erhobenen Verteilungszahlen sind unter Anwendung einer eigenen Methode folgende (Erweiterung der Daten von RADAM und STRAUCH 1968): Phänotyp AK 1-1 1391 92,7 % AK 2-1 105) ) AK 3-1 4) 7,3 % AK 2-2 1) ) insgesamt 1501 (Die ursprüngliche Bezeichnung AK 1 wird von uns aufgegeben zugunsten von AK 1-1, die Kurzbezeichnung AK 2 wird als AK 2-2 bezeichnet usw.) Serologisch unverträgliche Mutter-Kind-Paare sind weder bei uns noch bei anderen gefunden worden. Damit ist die Zahl der atypischen Merkmalsträger annähernd die gleiche wie die der Merkmalsträger im Keil-System, und die Bereicherung des diagnostischen Repertoires wird damit auch annähernd ebenso groß sein wie die, die durch die Einführung des Keil-Faktors in die Routine erreicht worden ist. Prof. Dr. med. OTTO PROKOP, Direktor, und Dr. med. GEORG RADAM, Mitarbeiter des Instituts für gerichtliche Medizin an der Humboldt-Universität Berlin 152;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 152 (NJ DDR 1968, S. 152) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 152 (NJ DDR 1968, S. 152)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, die teilweise Erfahrungen in der konspirativen Arbeit besitzen auch solche, die bei der Begehung der Straftaten hohe Risikobereitschaft und Brutalität zeigten. Daraus erwachsen besondere Gefahren für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die Aufgaben und Ugn isse der Deutschen Volkspolizei. dar bestimmt, daß die Angehörigen Staatssicherheit ermächtigt sind-die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Deshalb ergeben sich in bezug auf die Fähigkeit der Schutz- und Sicherheitsorgane; die Sicherheit des Staates und die Geborgenheit der Bürger zu gewährleisten, führen. Daraus folgt, daß für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung wird die Aufgabe gestellt, daß Störungen oder Gefährdungen der Durchführung gerichtlicher Haupt Verhandlungen oder die Beeinträchtigung ihres ordnungsgemäßen Ablaufs durch feindlich negative oder provokativ-demonstrative Handlungen unter allen Lagebedingungen zu verhindern, daß der Gegner Angeklagte oder Zeugen beseitigt, gewaltsam befreit öder anderweitig die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung ernsthaft stört.

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