Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 151

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 151 (NJ DDR 1968, S. 151); reicht. Deshalb haben wir die von uns zu behandelnde Thematik erweitert. Unter dem Thema „Eigentumsrecht, Bodenrecht, Erbrecht was jeder Bürger hierüber wissen sollte!“ erfassen wir einen größeren rechtlichen Fragenkomplex, der sich auch methodisch gut darstellen läßt. In unseren Darlegungen erläutern wir die bestehenden Eigentumsformen in der DDR, die Eigentums- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten nach dem FGB und anderen Bestimmungen, die Grundsätze der sozialistischen Agrarpolitik, Fragen des Grundstückserwerbs, die Eigentumsund Nutzungsverhältnisse am Grund und Boden, Probleme des AWG-Sta-tuts, des LPG-Rechts u. a; Erst danach erörtern wir erbrechtliche Fragen, insbesondere behandeln wir, welche Rechtsfolgen im Todesfall ein-treten und wie die persönlichen mit den gesellschaftlichen Interessen in Übereinstimmung gebracht werden. Dabei beziehen wir uns auf Beispiele der Praxis. Mit dieser Themenstellung haben wir § 42 JGG verpflichtet das Gericht, dem Jugendlichen unter den in Abs. 1 aufgezählten Voraussetzungen einen Rechtsanwalt als Verteidiger und in allen anderen Fällen einen Beistand zu bestellen (künftig: § 72 Abs. 2 und 3 StPO). Das Gericht trägt damit die Verantwortung für die ordnungsgemäße Vertretung des Jugendlichen im Strafverfahren. In mehreren Berufungsverfahren mußten wir jedoch feststellen, daß die Gerichte nicht entsprechend der ihnen vom Gesetz auferlegten Pflicht über die Bestellung eines Rechtsanwalts als Verteidiger oder eines Beistands -entscheiden. Die Ursache dafür ist m. E. mit darin zu sehen, daß die in Ziff. 2.6 der „Gemeinsamen Anweisung über die Zusammenarbeit der Staatsanwaltschaft, der Organe des Ministeriums des Innern und der Organe , der Jugendhilfe im Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Rechtsverletzer“ vom 6. Februar 1967 getroffene Festlegung mißverständlich ist. Dort heißt es: „Der Staatsanwalt soll dem Gericht mit der Überreichung der Anklageschrift in allen Verfahren, in denen kein Verteidiger mitwirkt, einen Bürger aus dem Lebenskreis des Beschuldigten namhaft machen, der bereit ist, in der Hauptverhandlung als Beistand beigeordnet zu werden. Das Referat Jugendhilfe oder das Untersuchungsorgan schlagen dem Staatsanwalt dafür Bürger vor, die befähigt sind, gemäß §42 JGG die Interessen des Beschuldigten im gerichtlichen Verfahren wahrzunehmen.“ Ob ein Rechtsanwalt als Verteidiger oder ein Beistand bestellt wird, hat gemäß § 42 JGG das Gericht im Er- in den Betriebsakademien der Chemiegroßbetriebe, in den übrigen Produktionsbereichen, in Gemeinden und gesellschaftlichen Organisationen allgemein Interesse gefunden. Das beweist die lebhafte Diskussion im Anschluß an die Darlegungen der Notare. Diskutiert wurden insbesondere folgende Fragen: Schuldrechtliche Beziehungen der Bürger untereinander aus Verträgen, ungeklärte Rechtsverhältnisse im Familienbereich, Rechte aus Eigenleistungen an Grundstücken dritter Personen zum Ausbau von Wohnraum, Errichtung von Garagen, Erwerb von Grundbesitz (besonders von Garten- und Waldparzellen für Erholungszwecke), Haftung aus Verbindlichkeiten eines Ehegatten, Führung und Verfügungsbefugnis von Sparkonten, Forderungsansprüche aus dem Erbrecht, wie Pflichtteile, Begriff und Durchsetzung von Vermächtnissen und Teilungsanordnungen, Erbenhaftung u. a. m. VIKTOR GASZAK, Leiter des Staatlichen Notariats Bitterfeld öffnungsverfahren zu entscheiden. Diese Entscheidung kann nicht vom Untersuchungsorgan getroffen bzw. vorweggenommen werden. Im Bezirk Dresden besteht darüber noch Unklarheit. Aus der Tatsache, daß in den meisten Verfahren mit der Überreichung der Anklageschrift auch eine Person als Beistand benannt wird, ziehen manche Richter den Schluß, daß sich damit eine eigenverantwortliche Prüfung und Entscheidung des Gerichts erübrige. Vielfach befürchten sie auch, auf Unverständnis zu stoßen, wenn sie die vom Untersuchungsorgan oder vom Referat Jugendhilfe vorgeschlagene Person nicht als Beistand beiordnen. Deshalb verfügen manche Vorsitzende lediglich, die in der Anklageschrift bzw. im Schlußbericht aufgeführte Person als Beistand zu laden, ohne daß sich das Gericht Kenntnis über Das Stadtbezirksgericht Berlin-Köpenick hat unlängst einen HGL-Vor-sitzenden, der sich unter Ausnutzung seiner Kontoverfügungsberechtigung in erheblichem Umfang an Geldern der Hausgemeinschaft einer AWG bereicherte, wegen fortgesetzter Unterschlagung zum Nachteil persönlichen Eigentums verurteilt. Der rechtlichen Würdigung des angegriffenen Objekts kann nicht gefolgt werden. Seit Jahren werden den Hausgemeinschaften in AWG-Häusern auf der Grundlage von Beschlüssen der Voll- die Befähigung des betreffenden Bürgers für diese Funktion verschafft. Das Kreisgericht Görlitz-Stadt leitete aus der nicht eindeutigen Formulierung in der „Gemeinsamen Anweisung“ die Verpflichtung des Referats Jugendhilfe her, einen Beistand zu benennen, und übte in einem Verfahren sogar Gerichtskritik an der Arbeit des Referats, weil es keinen Beistand namhaft gemacht hatte. Im Zusammenhang mit Berufungsverfahren stellten wir fest, daß aus dem Lebenskreis des Beschuldigten sehr oft der Klassenlehrer, Lehrmeister u. ä. Personen als Beistand vorgeschlagen und bestellt werden. Zwar sind diese Personen schon von ihrer beruflichen Tätigkeit her in den meisten Fällen geeignet, die Funktion des Beistands zu übernehmen. Sie scheiden damit aber in der Hauptverhandlung häufig als wichtige Zeugen zur Person des jugendlichen Angeklagten aus: Gerade dieser Personenkreis ist neben den Eltern des Jugendlichen in der Lage, wesentlich zur Aufklärung der Umstände, die der Beurteilung der körperlichen und geistigen Eigenart des Jugendlichen dienen, beizutragen. Nicht selten hilft sich das Gericht dadurch, daß es Ausführungen des Beistands, die Inhalt einer Zeugenaussage oder einer Aussage als Kollektivvertreter hätten sein können, bei der Einschätzung der Persönlichkeit des Jugendlichen mit zur Grundlage seiner Entscheidung macht. Dadurch wird aber die unterschiedliche Stellung der Prozeßbeteiligten mit ihren speziellen Aufgaben verwischt. Es wird außer acht gelassen, daß die Ausführungen des Beistands nicht Beweismittel sind. Eine solche Praxis wird dem Prinzip der Wahrheitserforschung nicht gerecht und steht im Widerspruch zu den prozessualen Vorschriften. Alle diese Gesichtpunkte hat das Gericht bei der Auswahl der als Beistand zu bestellenden Personen eigenverantwortlich zu prüfen. Die „Gemeinsame Anweisung“ will dem Gericht lediglich behilflich sein, den geeigneten Beistand zu finden; sie nimmt ihm jedoch nicht die Verantwortung dafür ab. GERDA HORNIG, Richter am Bezirksgericht Dresden Versammlung umfangreiche Aufgaben, Rechte und Pflichten bei der Verwaltung und Pflege der jeweiligen Wohngrundstücke übertragen und ihnen dazu auch bestimmte finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt. So erhalten nach Ziff. 21 des Pflegevertrages der AWG, deren Mitglied der Verurteilte war, die Hausgemeinschaften beispielsweise in jedem Jahr 40 " o der durch NAW- und Eigenleistungen der Genossenschafter eingesparten Mittel des Reparaturlimits und der nicht verbrauchten Mittel für Hauslicht und Wassergeld. Diese Gel- Bestellung eines Beistands im Jugendstrafverfahren Zum Charakter der Finanzmittel von Hausgemeinschaften in AWGs m;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die ihnen gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das erfordert insbesondere die vorbeugende Verhinderung - - von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten ist keine von den anderen grundlegenden politisch-operativen Auf-,gaben im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit und den sich hieraus ergebenen Forderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate.

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