Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 151

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 151 (NJ DDR 1968, S. 151); reicht. Deshalb haben wir die von uns zu behandelnde Thematik erweitert. Unter dem Thema „Eigentumsrecht, Bodenrecht, Erbrecht was jeder Bürger hierüber wissen sollte!“ erfassen wir einen größeren rechtlichen Fragenkomplex, der sich auch methodisch gut darstellen läßt. In unseren Darlegungen erläutern wir die bestehenden Eigentumsformen in der DDR, die Eigentums- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten nach dem FGB und anderen Bestimmungen, die Grundsätze der sozialistischen Agrarpolitik, Fragen des Grundstückserwerbs, die Eigentumsund Nutzungsverhältnisse am Grund und Boden, Probleme des AWG-Sta-tuts, des LPG-Rechts u. a; Erst danach erörtern wir erbrechtliche Fragen, insbesondere behandeln wir, welche Rechtsfolgen im Todesfall ein-treten und wie die persönlichen mit den gesellschaftlichen Interessen in Übereinstimmung gebracht werden. Dabei beziehen wir uns auf Beispiele der Praxis. Mit dieser Themenstellung haben wir § 42 JGG verpflichtet das Gericht, dem Jugendlichen unter den in Abs. 1 aufgezählten Voraussetzungen einen Rechtsanwalt als Verteidiger und in allen anderen Fällen einen Beistand zu bestellen (künftig: § 72 Abs. 2 und 3 StPO). Das Gericht trägt damit die Verantwortung für die ordnungsgemäße Vertretung des Jugendlichen im Strafverfahren. In mehreren Berufungsverfahren mußten wir jedoch feststellen, daß die Gerichte nicht entsprechend der ihnen vom Gesetz auferlegten Pflicht über die Bestellung eines Rechtsanwalts als Verteidiger oder eines Beistands -entscheiden. Die Ursache dafür ist m. E. mit darin zu sehen, daß die in Ziff. 2.6 der „Gemeinsamen Anweisung über die Zusammenarbeit der Staatsanwaltschaft, der Organe des Ministeriums des Innern und der Organe , der Jugendhilfe im Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Rechtsverletzer“ vom 6. Februar 1967 getroffene Festlegung mißverständlich ist. Dort heißt es: „Der Staatsanwalt soll dem Gericht mit der Überreichung der Anklageschrift in allen Verfahren, in denen kein Verteidiger mitwirkt, einen Bürger aus dem Lebenskreis des Beschuldigten namhaft machen, der bereit ist, in der Hauptverhandlung als Beistand beigeordnet zu werden. Das Referat Jugendhilfe oder das Untersuchungsorgan schlagen dem Staatsanwalt dafür Bürger vor, die befähigt sind, gemäß §42 JGG die Interessen des Beschuldigten im gerichtlichen Verfahren wahrzunehmen.“ Ob ein Rechtsanwalt als Verteidiger oder ein Beistand bestellt wird, hat gemäß § 42 JGG das Gericht im Er- in den Betriebsakademien der Chemiegroßbetriebe, in den übrigen Produktionsbereichen, in Gemeinden und gesellschaftlichen Organisationen allgemein Interesse gefunden. Das beweist die lebhafte Diskussion im Anschluß an die Darlegungen der Notare. Diskutiert wurden insbesondere folgende Fragen: Schuldrechtliche Beziehungen der Bürger untereinander aus Verträgen, ungeklärte Rechtsverhältnisse im Familienbereich, Rechte aus Eigenleistungen an Grundstücken dritter Personen zum Ausbau von Wohnraum, Errichtung von Garagen, Erwerb von Grundbesitz (besonders von Garten- und Waldparzellen für Erholungszwecke), Haftung aus Verbindlichkeiten eines Ehegatten, Führung und Verfügungsbefugnis von Sparkonten, Forderungsansprüche aus dem Erbrecht, wie Pflichtteile, Begriff und Durchsetzung von Vermächtnissen und Teilungsanordnungen, Erbenhaftung u. a. m. VIKTOR GASZAK, Leiter des Staatlichen Notariats Bitterfeld öffnungsverfahren zu entscheiden. Diese Entscheidung kann nicht vom Untersuchungsorgan getroffen bzw. vorweggenommen werden. Im Bezirk Dresden besteht darüber noch Unklarheit. Aus der Tatsache, daß in den meisten Verfahren mit der Überreichung der Anklageschrift auch eine Person als Beistand benannt wird, ziehen manche Richter den Schluß, daß sich damit eine eigenverantwortliche Prüfung und Entscheidung des Gerichts erübrige. Vielfach befürchten sie auch, auf Unverständnis zu stoßen, wenn sie die vom Untersuchungsorgan oder vom Referat Jugendhilfe vorgeschlagene Person nicht als Beistand beiordnen. Deshalb verfügen manche Vorsitzende lediglich, die in der Anklageschrift bzw. im Schlußbericht aufgeführte Person als Beistand zu laden, ohne daß sich das Gericht Kenntnis über Das Stadtbezirksgericht Berlin-Köpenick hat unlängst einen HGL-Vor-sitzenden, der sich unter Ausnutzung seiner Kontoverfügungsberechtigung in erheblichem Umfang an Geldern der Hausgemeinschaft einer AWG bereicherte, wegen fortgesetzter Unterschlagung zum Nachteil persönlichen Eigentums verurteilt. Der rechtlichen Würdigung des angegriffenen Objekts kann nicht gefolgt werden. Seit Jahren werden den Hausgemeinschaften in AWG-Häusern auf der Grundlage von Beschlüssen der Voll- die Befähigung des betreffenden Bürgers für diese Funktion verschafft. Das Kreisgericht Görlitz-Stadt leitete aus der nicht eindeutigen Formulierung in der „Gemeinsamen Anweisung“ die Verpflichtung des Referats Jugendhilfe her, einen Beistand zu benennen, und übte in einem Verfahren sogar Gerichtskritik an der Arbeit des Referats, weil es keinen Beistand namhaft gemacht hatte. Im Zusammenhang mit Berufungsverfahren stellten wir fest, daß aus dem Lebenskreis des Beschuldigten sehr oft der Klassenlehrer, Lehrmeister u. ä. Personen als Beistand vorgeschlagen und bestellt werden. Zwar sind diese Personen schon von ihrer beruflichen Tätigkeit her in den meisten Fällen geeignet, die Funktion des Beistands zu übernehmen. Sie scheiden damit aber in der Hauptverhandlung häufig als wichtige Zeugen zur Person des jugendlichen Angeklagten aus: Gerade dieser Personenkreis ist neben den Eltern des Jugendlichen in der Lage, wesentlich zur Aufklärung der Umstände, die der Beurteilung der körperlichen und geistigen Eigenart des Jugendlichen dienen, beizutragen. Nicht selten hilft sich das Gericht dadurch, daß es Ausführungen des Beistands, die Inhalt einer Zeugenaussage oder einer Aussage als Kollektivvertreter hätten sein können, bei der Einschätzung der Persönlichkeit des Jugendlichen mit zur Grundlage seiner Entscheidung macht. Dadurch wird aber die unterschiedliche Stellung der Prozeßbeteiligten mit ihren speziellen Aufgaben verwischt. Es wird außer acht gelassen, daß die Ausführungen des Beistands nicht Beweismittel sind. Eine solche Praxis wird dem Prinzip der Wahrheitserforschung nicht gerecht und steht im Widerspruch zu den prozessualen Vorschriften. Alle diese Gesichtpunkte hat das Gericht bei der Auswahl der als Beistand zu bestellenden Personen eigenverantwortlich zu prüfen. Die „Gemeinsame Anweisung“ will dem Gericht lediglich behilflich sein, den geeigneten Beistand zu finden; sie nimmt ihm jedoch nicht die Verantwortung dafür ab. GERDA HORNIG, Richter am Bezirksgericht Dresden Versammlung umfangreiche Aufgaben, Rechte und Pflichten bei der Verwaltung und Pflege der jeweiligen Wohngrundstücke übertragen und ihnen dazu auch bestimmte finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt. So erhalten nach Ziff. 21 des Pflegevertrages der AWG, deren Mitglied der Verurteilte war, die Hausgemeinschaften beispielsweise in jedem Jahr 40 " o der durch NAW- und Eigenleistungen der Genossenschafter eingesparten Mittel des Reparaturlimits und der nicht verbrauchten Mittel für Hauslicht und Wassergeld. Diese Gel- Bestellung eines Beistands im Jugendstrafverfahren Zum Charakter der Finanzmittel von Hausgemeinschaften in AWGs m;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht, in dem feindlichen oder anderen kriminellen Elementen ihre Straftaten zweifelsfrei nachgewiesen werden. Ein operativer Erfolg liegt auch dann vor, wenn im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und den anderen Ländern des auf der Grundlage des Komplexprogramms und auf - die planmäßige militärische Stärkung der die Erhöhung des zuverlässigen Schutzes der sozialistischen Ordnung und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten, übertragenen und in verfassungsrechtliehen und staatsrechtlichen Bestimmungen fixierten Befugnissen als auch aus den dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit auf der Grundlage der vorgenommen. ,Gen. Oberst Voßwinkel, Leiter der Halle Ergebnisse und Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit der Untersuchungsabteilung und mit den. aufsichtsführenden.

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