Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 151

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 151 (NJ DDR 1968, S. 151); reicht. Deshalb haben wir die von uns zu behandelnde Thematik erweitert. Unter dem Thema „Eigentumsrecht, Bodenrecht, Erbrecht was jeder Bürger hierüber wissen sollte!“ erfassen wir einen größeren rechtlichen Fragenkomplex, der sich auch methodisch gut darstellen läßt. In unseren Darlegungen erläutern wir die bestehenden Eigentumsformen in der DDR, die Eigentums- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten nach dem FGB und anderen Bestimmungen, die Grundsätze der sozialistischen Agrarpolitik, Fragen des Grundstückserwerbs, die Eigentumsund Nutzungsverhältnisse am Grund und Boden, Probleme des AWG-Sta-tuts, des LPG-Rechts u. a; Erst danach erörtern wir erbrechtliche Fragen, insbesondere behandeln wir, welche Rechtsfolgen im Todesfall ein-treten und wie die persönlichen mit den gesellschaftlichen Interessen in Übereinstimmung gebracht werden. Dabei beziehen wir uns auf Beispiele der Praxis. Mit dieser Themenstellung haben wir § 42 JGG verpflichtet das Gericht, dem Jugendlichen unter den in Abs. 1 aufgezählten Voraussetzungen einen Rechtsanwalt als Verteidiger und in allen anderen Fällen einen Beistand zu bestellen (künftig: § 72 Abs. 2 und 3 StPO). Das Gericht trägt damit die Verantwortung für die ordnungsgemäße Vertretung des Jugendlichen im Strafverfahren. In mehreren Berufungsverfahren mußten wir jedoch feststellen, daß die Gerichte nicht entsprechend der ihnen vom Gesetz auferlegten Pflicht über die Bestellung eines Rechtsanwalts als Verteidiger oder eines Beistands -entscheiden. Die Ursache dafür ist m. E. mit darin zu sehen, daß die in Ziff. 2.6 der „Gemeinsamen Anweisung über die Zusammenarbeit der Staatsanwaltschaft, der Organe des Ministeriums des Innern und der Organe , der Jugendhilfe im Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Rechtsverletzer“ vom 6. Februar 1967 getroffene Festlegung mißverständlich ist. Dort heißt es: „Der Staatsanwalt soll dem Gericht mit der Überreichung der Anklageschrift in allen Verfahren, in denen kein Verteidiger mitwirkt, einen Bürger aus dem Lebenskreis des Beschuldigten namhaft machen, der bereit ist, in der Hauptverhandlung als Beistand beigeordnet zu werden. Das Referat Jugendhilfe oder das Untersuchungsorgan schlagen dem Staatsanwalt dafür Bürger vor, die befähigt sind, gemäß §42 JGG die Interessen des Beschuldigten im gerichtlichen Verfahren wahrzunehmen.“ Ob ein Rechtsanwalt als Verteidiger oder ein Beistand bestellt wird, hat gemäß § 42 JGG das Gericht im Er- in den Betriebsakademien der Chemiegroßbetriebe, in den übrigen Produktionsbereichen, in Gemeinden und gesellschaftlichen Organisationen allgemein Interesse gefunden. Das beweist die lebhafte Diskussion im Anschluß an die Darlegungen der Notare. Diskutiert wurden insbesondere folgende Fragen: Schuldrechtliche Beziehungen der Bürger untereinander aus Verträgen, ungeklärte Rechtsverhältnisse im Familienbereich, Rechte aus Eigenleistungen an Grundstücken dritter Personen zum Ausbau von Wohnraum, Errichtung von Garagen, Erwerb von Grundbesitz (besonders von Garten- und Waldparzellen für Erholungszwecke), Haftung aus Verbindlichkeiten eines Ehegatten, Führung und Verfügungsbefugnis von Sparkonten, Forderungsansprüche aus dem Erbrecht, wie Pflichtteile, Begriff und Durchsetzung von Vermächtnissen und Teilungsanordnungen, Erbenhaftung u. a. m. VIKTOR GASZAK, Leiter des Staatlichen Notariats Bitterfeld öffnungsverfahren zu entscheiden. Diese Entscheidung kann nicht vom Untersuchungsorgan getroffen bzw. vorweggenommen werden. Im Bezirk Dresden besteht darüber noch Unklarheit. Aus der Tatsache, daß in den meisten Verfahren mit der Überreichung der Anklageschrift auch eine Person als Beistand benannt wird, ziehen manche Richter den Schluß, daß sich damit eine eigenverantwortliche Prüfung und Entscheidung des Gerichts erübrige. Vielfach befürchten sie auch, auf Unverständnis zu stoßen, wenn sie die vom Untersuchungsorgan oder vom Referat Jugendhilfe vorgeschlagene Person nicht als Beistand beiordnen. Deshalb verfügen manche Vorsitzende lediglich, die in der Anklageschrift bzw. im Schlußbericht aufgeführte Person als Beistand zu laden, ohne daß sich das Gericht Kenntnis über Das Stadtbezirksgericht Berlin-Köpenick hat unlängst einen HGL-Vor-sitzenden, der sich unter Ausnutzung seiner Kontoverfügungsberechtigung in erheblichem Umfang an Geldern der Hausgemeinschaft einer AWG bereicherte, wegen fortgesetzter Unterschlagung zum Nachteil persönlichen Eigentums verurteilt. Der rechtlichen Würdigung des angegriffenen Objekts kann nicht gefolgt werden. Seit Jahren werden den Hausgemeinschaften in AWG-Häusern auf der Grundlage von Beschlüssen der Voll- die Befähigung des betreffenden Bürgers für diese Funktion verschafft. Das Kreisgericht Görlitz-Stadt leitete aus der nicht eindeutigen Formulierung in der „Gemeinsamen Anweisung“ die Verpflichtung des Referats Jugendhilfe her, einen Beistand zu benennen, und übte in einem Verfahren sogar Gerichtskritik an der Arbeit des Referats, weil es keinen Beistand namhaft gemacht hatte. Im Zusammenhang mit Berufungsverfahren stellten wir fest, daß aus dem Lebenskreis des Beschuldigten sehr oft der Klassenlehrer, Lehrmeister u. ä. Personen als Beistand vorgeschlagen und bestellt werden. Zwar sind diese Personen schon von ihrer beruflichen Tätigkeit her in den meisten Fällen geeignet, die Funktion des Beistands zu übernehmen. Sie scheiden damit aber in der Hauptverhandlung häufig als wichtige Zeugen zur Person des jugendlichen Angeklagten aus: Gerade dieser Personenkreis ist neben den Eltern des Jugendlichen in der Lage, wesentlich zur Aufklärung der Umstände, die der Beurteilung der körperlichen und geistigen Eigenart des Jugendlichen dienen, beizutragen. Nicht selten hilft sich das Gericht dadurch, daß es Ausführungen des Beistands, die Inhalt einer Zeugenaussage oder einer Aussage als Kollektivvertreter hätten sein können, bei der Einschätzung der Persönlichkeit des Jugendlichen mit zur Grundlage seiner Entscheidung macht. Dadurch wird aber die unterschiedliche Stellung der Prozeßbeteiligten mit ihren speziellen Aufgaben verwischt. Es wird außer acht gelassen, daß die Ausführungen des Beistands nicht Beweismittel sind. Eine solche Praxis wird dem Prinzip der Wahrheitserforschung nicht gerecht und steht im Widerspruch zu den prozessualen Vorschriften. Alle diese Gesichtpunkte hat das Gericht bei der Auswahl der als Beistand zu bestellenden Personen eigenverantwortlich zu prüfen. Die „Gemeinsame Anweisung“ will dem Gericht lediglich behilflich sein, den geeigneten Beistand zu finden; sie nimmt ihm jedoch nicht die Verantwortung dafür ab. GERDA HORNIG, Richter am Bezirksgericht Dresden Versammlung umfangreiche Aufgaben, Rechte und Pflichten bei der Verwaltung und Pflege der jeweiligen Wohngrundstücke übertragen und ihnen dazu auch bestimmte finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt. So erhalten nach Ziff. 21 des Pflegevertrages der AWG, deren Mitglied der Verurteilte war, die Hausgemeinschaften beispielsweise in jedem Jahr 40 " o der durch NAW- und Eigenleistungen der Genossenschafter eingesparten Mittel des Reparaturlimits und der nicht verbrauchten Mittel für Hauslicht und Wassergeld. Diese Gel- Bestellung eines Beistands im Jugendstrafverfahren Zum Charakter der Finanzmittel von Hausgemeinschaften in AWGs m;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von sozialismusfeindlicher, in der nicht zugelassener Literatur in solchen Personenkreisen und Gruppierungen, das Verfassen und Verbreiten von Schriften politisch-ideologisch unklaren, vom Marxismus-Leninismus und den Grundfragen der Politik der Partei und des Staates dargestellt werden. Die Einleitung strafprozessualer Maßnahmen und oie Anwendung strafrechtlicher Sanktionen auf staatsfeindliche und andere kriminelle Handlungen Jugendlicher, die Ausdruck oder Bestandteil des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher können nur dann voll wirksam werden, wenn die Ursachen und Bedingungen, die der Handlung zugrunde lagen, wenn ihr konkreter Wirkungsroechanismus, die Art und Weise ihrer Begehung, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Beweggründe des Beschuldigten, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der purchf üh von Ver nehnungen und anderen Maßnahmen der Seroisf üh rujng rechnen. Zielgerichtete Beobachtungsleistungen des Untersuchungsführers sind beispielsweise bei der Vorbereitung, Durchführung und publizistischen Auswertung der am im Auftrag der Abteilung Agitation des der stattgefundenen öffentlichen Anhörung zu den völkerrechtswidrigen Verfolgungspraktiken der Justiz im Zusammenhang mit dem ungesetzlichen Grenzübertritt getätigt wurden. Dadurch kann unter anderem Aufschluß darüber gewonnen werden, ob die Tat zielgerichtet vorbereitet und realisiert wurde, oder ob die Entschlußfassung zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Rechtsanwaltsprecher wurde an der linken Sackentasche eine Verdickung festgestellt. Bei genauer Untersuchung bemerkten die verantwortlichen Angehörigen der Linie daß die Naht des Taschenfutters aufgetrennt war.

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