Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 142

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 142 (NJ DDR 1968, S. 142); Veranlassung des Liegenschaftsdienstes eine Grundbuchberichtigung Eintragung der Erbengemeinschaft herbeiführt. In Kenntnis der gesetzlichen Sicherung der Gleichberechtigung von Mann und Frau kommt keinem der Gedanke, daß die ganz im Sinne des FGB liegende Fortführung der durch keinerlei Erbauseinandersetzungen beeinträchtigten Familiengemeinschaft den Verlust eines Anspruchs bewirken könnte, der der Verwirklichung der Gleichberechtigung in den Fällen dient, in denen allein die Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens gemäß § 39 FGB diese nicht gewährleistet. 2. Erben sind der Ehegatte und gemeinsame, nicht mehr im Haushalt lebende volljährige Kinder. In diesen Fällen entspricht es sozialistischen Moralanschauungen, dem verwitweten Elternteil den Nachlaß zu belassen und die Frage einer Erbauseinandersetzung nicht aufzuwerfen. Auch hier kommt keiner der Beteiligten auf den Gedanken, daß ein diesen Moralanschauungen entsprechendes Verhalten zu Rechtsnachteilen für den überlebenden Ehegatten führen könnte. 3. Erben sind entweder neben dem überlebenden Ehegatten und eventuellen gemeinsamen Kindern weitere Kinder des Erblassers oder gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 EGFGB der überlebende Ehegatte und Eltern des Erblassers oder unter Ausschluß des überlebenden Ehegatten nur testamentarische Erben. In diesen Fällen weist die Situation die Beteiligten im allgemeinen darauf hin, daß eine rechtliche Klärung notwendig ist. In der Regel wird sich der Ehegatte dann juristisch beraten lassen und so Kenntnis von der Jahresfrist erhalten. Allerdings ist es denkbar, daß besonders in den Fällen des § 9 EGFGB das Vorhandensein von weiteren Kindern des Erblassers zunächst nicht bekannt ist und deshalb wie oben geschildert verfahren wird. Wenn gemeinsame Kinder nicht vorhanden sind und der Ehegatte deshalb Alleinerbe zu sein glaubt, hat er nicht einmal theoretisch die Möglichkeit, den Ausgleichsanspruch vor der Verjährung geltend zu machen. Nicht immer hilft ihm dann § 207 BGB, weil die Fristen der §§ 1943 und 1944 BGB nicht durch seine Kenntnis, sondern durch die Kenntnis des anderen Erben in Lauf gesetzt werden, der u. U. aus Gründen des Taktes erst nach Jahresfrist seine Rechte geltend macht. Bei den ersten beiden Gruppen und im letztgenannten Fall auch bei der dritten, wirkt sich also die Anwendung des § 40 Abs. 2 Satz 2 FGB zum Nachteil des ausgleichsberechtigten Ehegatten aus. Gegenwärtig und sicherlich auch noch für eine längere Zeit ist das fast immer die Frau. Das bedeutet- jedoch eine eindeutige Verletzung der in § 2 Satz 1 FGB als Grundprinzip aller Bestimmungen verankerten Gleichberechtigung von Mann und Frau. Aus diesem Grunde darf man nicht bei der Feststellung stehenbleiben, daß der Wortlaut der §§ 23 und 40 Abs. 2 Satz 2 FGB der Meinung von Grabow im Wege stehe. Schon bei der Begründung des FGB vor der Volkskammer wurde darauf hingewiesen, daß vor den Gerichten „die Aufgabe steht, das Gesetz nicht nur nach dem Wortlaut seiner Bestimmungen, sondern in seinem ganzen Geist anzuwenden“2. Es geht also hier konkret um die Frage nach der Funktion der Grundsatzbestimmungen des Gesetzes eine Frage, deren Klärung auch für künftige Probleme der Gesetzgebung von Bedeutung ist. Sie kann nur in folgender Weise beantwortet werden: Wenn bei der Anwendung einer Einzelbestimmung ein Ergebnis zustande kommt, das im Widerspruch zu den Grundsätzen des betreffenden Gesetzes steht, dann muß 2 H. Benjamin, „Das Familiengesetzbuch Grundgesetz der Familie“. NJ 1966 S. 1 ff. (7). geprüft werden, ob die Einzelbestimmung richtig verstanden und interpretiert wurde oder ob wie hier eine Bestimmung auf einen Sachverhalt angewendet wird, der gar nicht Gegenstand ihrer Regelung ist. Mit Grabows Auffassung hat sich auch der Konsultativrat für Familienrecht beim 1. Zivilsenat des Obersten Gerichts befaßt. Im Ergebnis wurde folgender Standpunkt vertreten: Die Verjährungsfrist des § 40 Abs. 2 Satz 2 FGB betrifft nur die Fälle der Beendigung der Ehe durch Scheidung bzw. Nichtigkeitserklärung. Die Verjährungsfrist für den Ausgleichsanspruch des verwitweten Ehegatten beträgt dreißig Jahre. Dafür waren folgende Erwägungen maßgebend: Es ist ein erheblicher Unterschied, ob eine Ehe durch Scheidung oder durch Tod beendet wird. Im ersten Fall hat sich die Ehe nicht als eine für das Leben geschlossene Gemeinschaft bewährt; im zweiten Fall trifft das dagegen in der Regel zu. Bei einer Scheidung der Ehe kommt es deshalb darauf an, den Beteiligten den Aufbau eines neuen Lebens durch eine möglichst umfassende und schnelle rechtliche Klärung der mit der Scheidung aufgetretenen Probleme zu erleichtern. Deshalb sieht § 25 FGB zwingend die gleichzeitige Klärung der Angelegenheiten gemeinsamer Kinder vor; deshalb zwingt § 29 FGB unter Verzicht auf eine eventuell später mögliche außergerichtliche Einigung zur sofortigen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen; deshalb fördert die Verfahrensordnung die Verbindung aller Vermögens- und Wohnungsfragen mit dem Hauptprozeß (§§ 16 Abs. 1 und 18 Abs. 2) und privilegiert sie auch kostenrechtlich (§ 43 Abs. 2 und 4). Aus dieser eindeutigen Tendenz der allein der Scheidung geltenden Bestimmungen können wir unschwer das zugrunde liegende Prinzip ableiten. Welchen Niederschlag hat nun dieses Prinzip in den Bestimmungen gefunden, die für alle Fälle der Beendigung der Ehe gelten? Solche Bestimmungen gibt es nur dort, wo Vermögensangelegenheiten geregelt werden (§§ 39 und 40 FGB). § 39 orientiert zunächst für beide Arten der Beendigung der Ehe auf eine Einigung der Beteiligten. Für den Fall, daß eine Einigung nicht alsbald zustande kommt, zwingt er jedoch zur Vermeidung eines Rechtsverlusts in den Fällen der Scheidung und der Nichtigkeitserklärung zur Klageerhebung innerhalb eines Jahres (Abs. 3 Satz 2). Auch hier setzt sich die Notwendigkeit einer kurzfristigen Regelung der Scheidungsfolgen ohne Rücksicht auf eine eventuell später mögliche Einigung durch. Ganz anders ist es jedoch bei Beendigung der Ehe durch Tod. Hier kennt das Gesetz keine Frist und befindet sich damit in Übereinstimmung mit dem Erbrecht, das die Erben ebenfalls nicht innerhalb einer bestimmten Frist zur Auseinandersetzung zwingt, weil es dafür keine Notwendigkeit gibt. Diese Parallelität der Vermögensregelung und der Erbregelung im Falle des Todes eines Ehegatten findet ihren deutlichen Ausdruck auch in § 40 Abs. 3 FGB, der Erbteil und Ausgleichsanspruch nebeneinander stellt. Es ist also ein zweites Prinzip des Gesetzes, daß die Vermögensäuseinandersetzung zwischen dem Ehegatten und den (übrigen) Erben des Erblassers hinsichtlich der Prozedur gleich behandelt, insbesondere aber kein Erbe zur Eile getrieben und einer u. U. zum Prozeß zwingenden Frist unterworfen wird. Das ergibt sich eindeutig aus §§ 39 Abs. 3 und 40 Abs. 3 FGB. Wenn der Wortlaut des § 40 Abs. 2 Satz 2 FGB zu einem entgegengesetzten Ergebnis zu führen scheint, so muß untersucht werden, ob diese Bestimmung richtig interpretiert wird. Dazu besteht um so mehr Anlaß, als diese Interpretation zu § 2 FGB widersprechenden und wie in dem Fall des Ehegatten, der erst nach Ablauf 142;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 142 (NJ DDR 1968, S. 142) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 142 (NJ DDR 1968, S. 142)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Die Realisierung des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Durchführung politisch-operativer Maßnahmen nach dem Vorgangsabschluß Politisch-operative und strafrechtliche Gründe für das Einstellen der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Untersuchungsorgan aufgabenbezogen anzuwenden. Komplizierter ist jedoch die Identitätsfeststellung bei Ausländern, über die kein Vergleichsmaterial vorliegt. Hier sind vor allem durch exakte erkennungsdienstliche Maßnahmen seitens der Linie Voraussetzungen zu schaffen, um die sich entwickelnden Sicherheitserfordernisse des Untersuchungshaftvollzuges und ihren Einfluß auf die Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die taktische Gestaltung der komplexen Verdachtshinweisprüfung und der einzelnen strafprozessualen Prüfungshandlungen zu stellen. Die Taktik ist dabei nicht schlechthin auf das Ziel der Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung zur. Begründung des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden.

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