Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 141

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 141 (NJ DDR 1968, S. 141); tungsloser Gleichgültigkeit sich seine Pflichten nicht bewußt gemacht“, oder „auf Grund einer disziplinlosen Einstellung sich an das pflichtwidrige Verhalten gewöhnt“ hat17. Schuldhaftes Handeln liegt nicht vor, wenn der Erziehungsberechtigte nicht zurechnungsfähig ist. Das FGB verwendet hierfür wie das Zivilrecht den Begriff der Geschäftsunfähigkeit (vgl. §§ 52, 105 Abs. 3 FGB). Die Voraussetzungen der Geschäfts- und Deliktsfähigkeit sind in den §§ 104, 105, 114, 827 und 828 BGB geregelt. Für die Abgrenzung zwischen Schuld und Nichtschuld wegen fehlender Geschäfts- und Deliktsfähigkeit muß also auf §827 BGB zurückgegriffen werden, da es sich beim Charakter der Erziehungspflichtverletzungen nach § 51 FGB um deliktisches Verschulden handelt. Einen Sonderfall regelt § 114 BGB. Ist der Erziehungsberechtigte wegen Geistesschwäche, Trunk- oder Verschwendungssucht entmündigt, so ist er zwar deliktsfähig, aber nach § 52 FGB nicht im Besitze des Erziehungsrechts. Es kann ihm deshalb auch nicht entzogen werden § 827 BGB schließt schuldhaftes Handeln aus, wenn ein Zustand der Bewußtlosigkeit oder der krankhaften Störung der Geistestätigkeit vorliegt. Hegt das Gericht Zweifel an der Schuld des Erziehungsberechtigten, weil Anzeichen für eine krankhaft gestörte Geistestätigkeit vorliegen, so ist in der Regel ein Sachverständigengutachten einzuholen, wenn nicht durch eine frühere Begutachtung oder andere eindeutige Feststellungen eine zweifelsfreie Aussage über den Geisteszustand des Erziehungsberechtigten zum Zeitpunkt der Pflichtverletzungen gemacht werden kann. Eine verminderte Deliktsfähigkeit im Sinne der verminderten Zurechnungsfähigkeit im Strafrecht kennt das BGB nicht. Sie ist auch für den Entzug des Erziehungsrechts nicht erforderlich, da eine Differenzierung in der Entscheidung wie im Strafurteil hinsichtlich der Strafhöhe nicht möglich ist. Ein anderer für das künftige Strafrecht normierter Schuldgrundsatz, der im Zivil- und Familienrecht ebenfalls nicht geregelt ist, sollte jedoch in der Rechtsprechung nach § 51 Abs. 1 FGB beachtet und für die Bedürfnisse des Familienrechts weiterentwickelt werden: der Schuldausschluß infolge objektiven oder subjektiven Unvermögens. § 10 des künftigen StGB legt für die strafrechtliche Verantwortlichkeit fest, daß schuldhaft nicht handelt, „wem die Erfüllung seiner Pflichten objektiv nicht möglich ist 17 § 8 Abs. 2 des neuen StGB. oder wer dazu nicht imstande ist, weil er wegen eines von ihm nicht zu verantwortenden persönlichen Versagens oder Unvermögens die Umstände oder Folgen seines Handelns nicht erfassen oder die ihm unter den gegebenen Umständen obliegenden Pflichten nicht erkennen kann“. Dieser Sachverhalt ist ab und zu in Verfahren wegen Entziehung des Erziehungsrechts gegeben. So ergab sich z. B. in einer Ehescheidungssache, daß die Mutter schwachsinnig war, äußeren Einflüssen widerstandslos gegenüberstand und fremder Führung bedurfte, um ihren Aufgaben gerecht zu werden. Aus der Ehe stammten zwei Kinder, die beide geistesgestört waren und besondere Pflege brauchten. Ein Kind war schon wiederholt in einem psychiatrischen Krankenhaus. Solange die Eheleute zusammenlebten, wurden die Kinder einigermaßen versorgt und betreut. Die Organe der 'Jugendhilfe und des Gesundheitswesens überprüften ab und zu die häuslichen Verhältnisse. Als der Ehemann die Familie verließ, änderte sich die Situation. Der Mann kümmerte sich nicht mehr um das Wohlergehen seiner Kinder, obwohl er wußte, daß seine labile Frau mit der Betreuung und Erziehung der Kinder nicht fertig wurde. Er zahlte nicht einmal Unterhalt, so daß die Familie auf Sozialfürsorgeunterstützung angewiesen war. Die Ehefrau konnte diese Verhältnisse nicht meistern; sie wurde haltlos, beging Straftaten, und die Kinder mußten anderweitig untergebracht werden. Beiden Eheleuten wurde das Erziehungsrecht entzogen. Es stand außer Zweifel, daß beide schwere Pflichtverletzungen gegenüber den Kindern begangen hatten. Der Mann war dafür auch voll verantwortlich. Für die Frau hatte das Gutachten im Strafverfahren eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit festgestellt. Es hätte geprüft werden müssen, ob bei ihr nicht in Anbetracht der Umstände ein subjektives Unvermögen im oben angegebenen Sinne vorlag, das sie nicht zu vertreten hatte. Muß verneint werden, daß das pflichtwidrige Verhalten schuldhaft begangen wurde, so muß das Kind auf andere Weise vor einer weiteren Gefährdung seiner Entwicklung bewahrt werden. Das sollten vor allem Maßnahmen der Organe der Jugeiidhilfe nach § 50 FGB sein. Hat das Kind in einer anderen Familie ein neues Elternhaus gefunden, so kann u. U. über § 70 FGB die Annahme an Kindes Statt eingeleitet werden. Haben die bislang Erziehungsberechtigten nach § 52 FGB nicht mehr das Erziehungsrecht, so wird das Referat Jugendhilfe versuchen, es nach §§ 45 Abs.2, 46 Abs. 2 und u. U. auch nach § 47 Abs. 3 FGB anderen Bürgern zu übertragen. Andernfalls muß die Vormundschaft angeordnet werden. KARL-HEINZ EBERHARDT, Sektorenleiter im Ministerium der Justiz Nochmals: Zur Verjährung des Ausgleichsanspruchs des überlebenden Ehegatten Grabow hat ein Problem aufgeworfen1, dessen Lösung von allgemeiner Bedeutung für die Interpretation von Einzelbestimmungen neuer Gesetze in Grenzfällen ist. Er weist nach, daß die undifferenzierte Anwendung der Verjährungsfrist des § 40 Abs. 2 Satz 2 FGB (ein Jahr) auch auf die Fälle der Beendigung einer Ehe durch Tod oder Todeserklärung zu unbefriedigenden und dem Sinn des sozialistischen Familienrechts widersprechenden Ergebnissen führt bzw. führen kann. Nach der Neuregelung des Ehegattenerbrechts durch § 10 EGFGB lassen sich folgende Gruppen von Erben unterscheiden: 1 Vgl. Grabow, „Zur Verjährung des Ausgleichs ans pruchs des überlebenden Ehegatten“, NJ 1967 S. 657. 1. Erben sind der Ehegatte und die von ihm gesetzlich vertretenen gemeinsamen minderjährigen Kinder. In diesem Fall bleibt der Ehegatte allein im Besitz des gesamten Nachlasses. Ein Anlaß zur Erbauseinander -setzuiig besteht für keinen der Erben, denn durch § 109 Abs. 1- Satz 2 FGB ist die Verjährung des Ausgleichsanspruchs gehemmt. Obwohl bei Eintritt der Volljährigkeit eines Kindes jeweils insoweit (vgl. § 425 BGB in Verbindung mit § 110 FGB) die Verjährung zu laufen beginnt, ändert sich für die Beteiligten nichts. Die Familie lebt weiterhin bis zur Eheschließung der Kinder oder des überlebenden Ehegatten zusammen und macht sich keine Gedanken über die Eigentumsverhältnisse. Das tut sie oft selbst dann nicht, wenn sie auf 141;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß die Eigeninitiative und Verantwortlichkeit der operativen Mitarbeiter nicht gehemmt nicht herabgemindert, sondern gefördert werden. Die Methoden der Anleitung, Erziehung und Überprüfung der inoffiziellen Mitarbeiter.

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