Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 139

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 139 (NJ DDR 1968, S. 139);  die Erziehungsberechtigten führen einen asozialen Lebenswandel und sind ihren Kindern nur im negativen Sinne Vorbild; die Erziehungsberechtigten begehen strafbare Handlungen am Kind oder in Verletzung ihrer Erziehungspflichten ; die Eltern mißachten während eines bereits angeordneten Heimaufenthalts des Kindes die ihnen verbleibenden Pflichten, sie schaffen keine für die Entwicklung des Kindes günstigen häuslichen Verhältnisse und befolgen nicht die Hinweise der Organe der Jugendhilfe und des Heimes, sie besuchen die Kinder nicht im Heim, weigern sich, sie zu Feiertagen oder während der Ferien bei sich aufzunehmen und halten keine Verbindung zu ihnen. In den Verfahren treffen oft mehrere dieser Verhaltensweisen zusammen. Sie verstoßen in grober Weise gegen die Pflichten der Erziehungsberechtigten. § 51 Abs. 1 FGB nennt als weiteres gesetzliches Erfordernis für den Entzug des Erziehungsrechts die schwere Verletzung der elterlichen Pflichten. Sie wird dann vorliegen, wenn die Erziehungsberechtigten wiederholt ihre elementaren Pflichten gegenüber dem Kind mißachtet und damit offenbart haben, daß sich in ihrem Verhalten eine negative Grundhaltung zu ihren Erziehungspflichten widerspiegelt. Nur in Ausnahmefällen, z. B. bei einem schweren Sittlichkeitsdelikt am Kind, wird u. U. eine einmalige Pflichtverletzung genügen, um den Entzug des Erziehungsrechts zu rechtfertigen. Die Pflichtverletzungen müssen im gerichtlichen Verfahren eingehend festgestellt werden. Richtet sich die Klage gegen beide Elternteile, so muß für jeden bewiesen sein, daß er seine elterlichen Pflichten erheblich mißachtet hat. Diesem Erfordernis wird noch nicht immer entsprochen. So wurde z. B. in einem Verfahren beiden Elternteilen das Erziehungsrecht entzogen, obwohl der Vater seine Pflichten nicht schwerwiegend vernachlässigt hatte. Die acht Kinder wurden von der nichtberufstätigen Mutter nur äußerst unzureichend betreut. Sie besuchten nur unregelmäßig die Schule, waren verschmutzt, schlecht ernährt und litten teilweise an Hautausschlägen. Nur auf ständiges Drängen des Referats Jugendhilfe kamen sie in ärztliche Behandlung. Die Wohnung war oft stark verschmutzt. Auf Grund der mangelhaften Pflege und Betreuung waren einige Kinder in ihrer Entwicklung zurückgeblieben. Zum Verhalten des Vaters stellte das Gericht dagegen selbst fest, daß er stets bemüht war, die Familie materiell sicher zu stellen. Er hatte in seinem Betrieb gute Leistungen erreicht und auch noch nach Feierabend gearbeitet, um zusätzlich Geld zu verdienen. Dadurch war er aber wenig zu Hause und konnte auf seine Frau nur ungenügend einwirken. Er hatte sich aber der Hilfe durch das Referat Jügendhilfe und durch seine Betriebskollegen widersetzt. Dieser Sachverhalt enthält keine schweren Pflichtverletzungen des Vaters. Er hatte, soweit es in seinen Kräften stand, für seine Familie gesorgt. Sein falsches Verhalten gegenüber staatlicher und gesellschaftlicher Unterstützung rechtfertigte nicht den Entzug des Erziehungsrechts. Diese Entscheidung war nur gegenüber der Mutter begründet. Im übrigen hätten die Organe der Jugendhilfe geeignete Maßnahmen nach § 50 FGB zur Unterstützung des Vaters und im Interesse der Kinder einleiten müssen. Das Erziehungsrecht kann im allgemeinen nur für die Kinder entzogen werden, gegen die sich die Pflichtverletzungen richten'1 * * *. Nach diesem Grundsatz ist vor dem Von diesem Grundsatz muß jedoch im Einzelfall abgewichen werden. So hatte kürzlich ein Kreisgericht der Mutter das Inkrafttreten des FGB auch von den Organen der Jugendhilfe entschieden worden. Mitunter wird von den Erziehungsberechtigten eingewandt, daß das Kind von anderen Personen, / B. von den Großeltern, betreut .worden sei und eine Vernachlässigung deshalb nicht vorliege. Dieser Einwand ist nur beachtlich, wenn der Dritte die Verpflichtung freiwillig und im beiderseitigen Einvernehmen übernommen hat und der Erziehungsberechtigte auf diese Art und Weise für die Betreuung und Erziehung des Kindes Sorge getragen hat. In diesem Falle ist darin, daß ein Dritter das Kind betreut, keine Pflichtverletzung des Erziehungsberechtigten zu erblicken. Greift dagegen der Dritte nur ein, um eine Notsituation von dem Kinde abzuwenden und weil Hinweise und Vorhaltungen oder gar Erziehungsmaßnahmen durch die Organe der Jugendhilfe wirkungslos geblieben sind, dann entlastet der Umstand, daß ein Dritter das Kind betreut, den Erziehungsberechtigten nicht. In der Praxis treten teilweise noch Unklarheiten bei der Beurteilung strafbaren Verhaltens der Erziehungsberechtigten auf. Frühere Strafen, gegenwärtige Strafverbüßung oder noch nicht abgeurteilte Straftaten sind grundsätzlich für den Entzug des Erziehungsrechts nur beachtlich, wenn in ihnen eine Vernachlässigung der Erziehungspflichten gesehen werden muß5. Dieser Zusammenhang ist bei einigen Straftaten offensichtlich, z. B. bei einer Verletzung der Fürsorgepflicht gemäß § 170d StGB (künftig; § 142 StGB „Verletzungen von Erziehungspflichten“ ) oder bei einem Sittlichkeitsverbrechen am Kind. Bei anderen strafbaren Handlungen kann ein solcher Zusammenhang darin bestehen, daß der Erziehungsberechtigte dem Kind ein schlechtes Vorbild ist, so wenn die Straftat Ausdruck einer asozialen Lebenshaltung des Erziehungsberechtigten ist oder mit anderen, die Eltern-Kind-Beziehungen berührenden Pflichtverletzungen zusammenfällt. Die Straftat ist dann in die zu beurteilenden negativen Verhaltensweisen des Erziehungsberechtigten hinsichtlich seiner elterlichen Pflichten einzubeziehen. Dabei muß auch das Alter des Kindes berücksichtigt werden. Handelt es sich um einen Säugling oder um ein Kleinkind, so steht bei der Erfüllung der elterlichen Pflichten nicht die Vorbildwirkung, sondern die Pflege, Beaufsichtigung und Betreuung im Vordergrund. Bei einem Schulkind oder einem Jugendlichen dagegen haben andere Aufgaben der Eltern den Vorrang, und hier erlangt auch ihr eigenes Vorbild Bedeutung. Diese Differenzierung ist in einer Entscheidung eines Kreisgerichts nicht beachtet worden. Die Mutter eines Kleinkindes wurde wegen Verbreitung von Geschlechtskrankheiten verurteilt. Sie hatte häufig wechselnde Männerbekanntschaften und besaß deshalb in ihrer Wohngegend einen schlechten Ruf. Ihr damals zwei Jahre altes Kind betreute und versorgte sie trotzdem ordentlich. Nach der Strafverbüßung änderte sie ihr Verhalten. Sie lebt mit einem Mann zusammen, der sie positiv beeinflußt, führt ein geregeltes Leben und sorgt für ihr Kind. Etwa neun Monate nach der Strafverbüßung wurde ihr das Erziehungsrecht entzogen, weil sie noch nicht ausreichend gezeigt habe, daß sie ihrem Erziehungsreoht für ein in einem Heim lebendes Kind entzogen. weil sie gemeinsam mit ihrem Ehemann ein in der Familie lebendes Kind grausam zu Tode mißhandelt hatte. Ob- wohl gegenüber dem Heimkind keine schweren Pflichtverletzungen festgestellt worden waren, kann einer Mutter, die eines ihrer Kinder zu Tode quält, keines ihrer weiteren Kinder anvertraut werden: sie sind gefährdet, solange diese noch das Erziehungsrecht ausüben kann. s Diese Auffassung wutde auch auf der Plenartagung des Bezirksgerichts FrankfurVOder vom 29. Juli 1966 zu Fragen des Erziehungsrechts vertigten. 139;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 139 (NJ DDR 1968, S. 139) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 139 (NJ DDR 1968, S. 139)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

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