Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 137

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 137 (NJ DDR 1968, S. 137); hervorriefen und welcher Grad an Erheblichkeit ihnen zukommt. Es ist z. B. notwendig, die im pathologischen Bereich liegenden Umstände für die Strafzumessung zu berücksichtigen, wenn der Angeklagte an einem angeborenen Schwachsinn leidet, der an den Grad der Imbezillität heranreicht, wenn er nur bedingt bildungsfähig und seine Kritikfähigkeit deutlich herabgesetzt ist. In den Fällen, in denen die erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit von Asozialität und Verwahrlosung begleitet war, die nicht ausschließlich auf krankhafte Erscheinungen zurückzuführen sind, müssen bei schweren Verbrechen strenge Anforderungen an eine dadurch bedingte mildere Bestrafung gestellt werden; Wurde der Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit vom Täter schuldhaft durch den Genuß alkoholischer Getränke herbeigeführt, so kann allein aus diesem Grund von der Strafmilderung kein Gebrauch gemacht werden (NJ 1967 S. 449; §16 Abs. 2 des neuen StGB). Zur Mitwirkung der Bevölkerung im Strafverfahren Mit der Richtlinie Nr. 22 (NJ 1967 S. 9) hat das Plenum des Obersten Gerichts konkrete Anleitung für die differenzierte Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Strafverfahren gegeben. Der Aufwand an gesellschaftlicher Initiative muß im richtigen Verhältnis zum Charakter und zur Schwere der Straftat, zur erforderlichen Einwirkung auf den Täter und zur Notwendigkeit der Beseitigung von Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Tat stehen. Ferner sind die Besonderheiten der Straftat und des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen, damit solche Wirkungen erzielt werden, die im Interesse der Gesellschaft liegen und die Beteiligten weder isolieren noch diffamieren. Es gibt auch Fälle, in denen gänzlich auf die Einbeziehung von Kollektiven bzw. einer breiten Öffentlichkeit verzichtet werden muß oder an Stelle des gesamten Kollektivs nur einige seiner Mitglieder zu befragen sind. Den Grundsatz der differenzierten Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte gilt es auch für alle Verfahren wegen Gewaltdelikten anzustreben. Untersuchungen ergaben, daß bei Sexualdelikten grundsätzlich Vertreter der Betriebskollektive, nicht aber des Wohnbezirks mitwirken. Von den Kollektiven werden vorwiegend die Arbeitsleistungen und das Verhalten im Betrieb eingeschätzt. Nur selten werden spezifische Ursachen und Bedingungen der Straffälligkeit erörtert. Die Zurückhaltung bei der Einbeziehung von Kollektiven aus dem Wohngebiet ist zu überwinden. Ihre Mitwirkung ist vor allem dann geboten, wenn die Öffentlichkeit durch die Straftaten beunruhigt wurde bzw. wenn diese das Zusammenleben im Kollektiv unmittelbar berührten. Ausschüsse der Nationalen Front, örtliche Volksvertretungen bzw. deren Kommissionen, DFD-und FDJ-Gruppen, Siedlergemeinschaften, Sportgemeinschaften usw. sollten in der jeweils geeigneten Form durch Vertreter, gesellschaftliche Ankläger oder Verteidiger am Verfahren mitwirken. Gesellschaftliche Ankläger traten zumeist dann im Verfahren auf, wenn die Straftat wegen ihrer besonderen Auswirkungen (Umfang, Begehungsweise, Intensität u. ä.) Beunruhigung bzw. Empörung bei der Bevölkerung ausgelöst hatte. In der Regel waren die gesellschaftlichen Ankläger gut vorbereitet und legten die Auffassung ihres Kollektivs begründet und überzeugend dar. In keinem Falle konnte aber festgestellt werden, daß das Gericht darauf hingewirkt hatte, daß die Kollektive durch medizinische, psychologische oder andere Sachverstän lige bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützt wurden. Dies wäre aber angesichts der Spezifik der Sexualstraftat, der in der Person des Täters liegenden Besonderheiten (Debilität, Triebhaftigkeit, Auszeichnungen Für seine hervorragenden Verdienste im Kampf gegen den Faschismus und beim Aufbau des Sozialismus verlieh der Vorsitzende des Staatsrates der DDR an Otto Jaeckel, Mitarbeiter beim Zentralkomitee der SED, den Vaterländischen Verdienstorden in Bronze. Das Präsidium des Nationalrates der Nationalen Front zeichnete Heinrich Möhlmann, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt von Groß-Berlin, für vorbildliche Mitarbeit beim umfassenden Aufbau des Sozialismus in der DDR und im Kampf um die Erhaltung und Sicherung des Friedens mit der Ernst-Moritz-Arndt-Medaille aus. neurotische oder psychopathische Erscheinungen) und der äußerst komplizierten, Sachkunde erfordernden Erziehung des Täters nicht selten notwendig gewesen. Die Forderung, daß in den Kollektiven über die Tat beraten wird und die Kollektivvertreter in der Verhandlung zu den Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Tat konkret Stellung nehmen (NJ 1964 S. 316; NJ 1965 S. 715), ist bei bestimmten Gewalt- und Sexualdelikten oftmals schwierig zu realisieren. Die Rechtspflegeorgane müssen deshalb den Kollektiven helfen, hier einen richtigen Standpunkt zu finden. Das ist zugleich eine wichtige Voraussetzung für den Prozeß der Erziehung und Selbsterziehung des Täters. Da die meisten Angeklagten wegen der Schwere der Delikte zu Freiheitsstrafen verurteilt werden müssen, können sich an die Erörterungen in den Kollektiven zwar nicht Schlußfolgerungen für die unmittelbare weitere Erziehung der Angeklagten knüpfen. Jedoch sind solche Hinweise ggf. für die Gestaltung des Strafvollzugs wie auch für die spätere Wiedereingliederung des aus der Strafhaft Entlassenen von Bedeutung. Das gilt insbesondere dann, wenn der Verurteilte wieder in das gleiche Kollektiv zurückkehren soll. In den relativ seltenen Fällen einer Verurteilung zu einer Strafe ohne Freiheitsentzug ist die Möglichkeit einer Bürgschaftsübernahme zu erörtern. Größere Bedeutung hat diese Frage bei der Vorbereitung einer bedingten Strafaussetzung nach § 346 (künftig gern. §§15 StGB, 349 StPO). Die nach § 57 der neuen StPO vorgesehene Möglichkeit, daß auch ein einzelner, geeigneter Bürger die Bürgschaft übernehmen kann, wird gerade bei Sexualdelikten Bedeutung erlangen, weil es hier im besonderen Maße auf die individuelle, verständnisvolle Hilfe und Beratung ankommt. Angesichts der oftmals diffizilen Problematik ist ein einzelner vielfach eher in der Lage, ein enges Vertrauensverhältnis zum Verurteilten herzustellen. Eine solche Beziehung zu einem einzelnen Bürger ist natürlich auch innerhalb einer Kollektivbürgschaft möglich. Die Verpflichtungen bzw. Maßnahmen der Bürgschaften sollen u. a. auf die Überwindung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen (z. B. übermäßiger Alkoholgenuß, ungeregelte Freizeitgestaltung in Verbindung mit ungenügender Qualifizierung, negativer Einfluß anderer Bürger, psychische, insbesondere psychopatho-logische Faktoren) gerichtet sein. Die Festlegung geeigneter und realisierbarer Maßnahmen ist auch insofern von Bedeutung, als das Kollektiv oder der Bürger beim Gericht die Vollstreckung der mit einer Verurteilung auf Bewährung angedrohten Freiheitsstrafe beantragen kann (§ 31 Abs. 4 des neuen StGB). 137;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz, der insbesondere und des Gesetzes seine weitere Ausgestaltung erfuhr, erfordert vor allem,alle Maßnahmen streng auf der Grundlage des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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