Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 134

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 134 (NJ DDR 1968, S. 134); Diese Besonderheiten sind auch für eine wirksame prophylaktische Öffentlichkeitsarbeit wichtig. Einen breiten Raum nehmen die Hinweise des Obersten Gerichts zur Beweisführung und -Würdigung durch die Gerichte ein. Alle wesentlichen Faktoren, die die Grundlage der Entscheidung bilden, müssen im Urteil auch genannt werden. Dies ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Überzeugungskraft und Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung. 1. Aus der Fülle der objektiven und subjektiven Faktoren zu Tat und Täter sind die wirklichen Zusammenhänge herauszufinden und in richtige Beziehung zum Umfang der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Täters zu setzen. Mitunter werden Faktoren gegenübergestellt, die sich in Wirklichkeit gegenseitig bedingen; es werden aber auch z. T. Zusammenhänge gesehen, wo keine existieren. Daher wurde stets darauf orientiert, tatbezogene Feststellungen zu treffen und nur aus der zusammenhängenden Betrachtung aller Umstände die Gesamtbeurteilung und Einschätzung der Straftat vorzunehmen. Dabei kann es natürlich nicht um eine „rechnerische“ Größe der positiven und negativen Faktoren gehen, sondern um die Wertung und Bedeutung der einzelnen Feststellungen. Die Schwere einer Straftat wird durch die in ihr zum Ausdruck kommenden objektiven und subjektiven Faktoren bestimmt, soweit sie sich aus den Besonderheiten der Tat und der Täterpersönlichkeit ergeben (NJ 1966 S. 444). Erst durch die Zergliederung auch der inneren Struktur einer Straftat, ihrer individuellen Ursachen und Bedingungen sowie der Persönlichkeitsstruktur des Täters ist es möglich, alle Umstände der Tat in ihrer Schwere zu erfassen und richtig zu beurteilen, um auf dieser Grundlage den Umfang der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu bestimmen. 2. Vor besonderen Schwierigkeiten steht das Gericht, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung sein Geständnis widerruft, Zeugen ihre Aussage ändern oder andere Umstände eintreten, die im Gegensatz zum bisherigen Ermittlungsergebnis stehen. Hier finden sich in der Praxis folgende Extreme: Entweder sieht das Gericht ohne Berücksichtigung bzw. unter nicht ausreichender Berücksichtigung des Ermittlungsergebnisses die neuen Aussagen und Erklärungen als wahr an, oder es weist die neuen Argumente von vornherein als sog. Schutzbehauptungen zurück. Die Richtigkeit dieser oder jener Aussage läßt sich jedoch nur feststellen, wenn alle Faktoren des bisherigen Verfahrens kritisch gewertet werden. Frühere Aussagen und Geständnisse müssen vorgehalten, an Hand weiterer Beweise, vor allem objektiver Fakten, geprüft und ggf. auch zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden. Fakten über das Zustandekommen von Geständnissen wie die Situation und die Umstände der Erklärungen des Angeklagten oder von Zeugen, deren psychische Verfassung, der Umfang und die Art der von ihnen geschilderten Einzelheiten, die Bereitschaft zum Aussagen oder Antworten nur auf Vorhalte u.a. sind dabei von besonderer Bedeutung (NJ 1964 S. 317, 378: NJ 1966 S. 416. 447). ln keiner Beweislage genügt aber eine noch so hohe Wahrscheinlichkeit, um den Angeklagten zu überführen. In der Rechtsprechung des Obersten Gerichts ist demonstriert worden, daß es möglich ist. aus den konkreten Tatumständen Situation, Verhaltensweisen. Vorbereitungshandlungen. Tatablauf, Intensität. Motive. Nachverhalten auch bei Nichtvorliegen eines Geständnisses auf die Täterschaft, die Schuld und die Schuldart sicher und zuverlässig zu schließen. Die Über- einstimmung aller Umstände muß einen klaren, lückenlosen Beweis ergeben'. 3. Eine Forderung des Rechtspflegeerlasses ist es, bei der Aufdeckung der Zusammenhänge und Ursachen von Rechtsverletzungen, ihrer Würdigung, der Einschätzung der Schuld des Angeklagten und bei der Gerichtskritik im stärkeren Maße auch die Kenntnisse von Spezialisten und psychiatrisch-psychologischen Sachverständigen zu nutzen. Bei der Gewalt- und Sexualkriminalität nehmen die Probleme der Zurechnungsfähigkeit des Täters einen beachtlichen Raum ein. Die Prüfung der Frage, ob der Angeklagte für seine Tat voll verantwortlich gemacht werden kann, ist im sozialistischen Strafverfahren eine Grundbedingung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Menschen, denn nur dann, wenn er die geistigen Fähigkeiten besitzt, den konkreten sozialen Anforderungen nachzukommen, ist er in der Lage, sein Verhalten zu steuern. Strafrechtliche Schuld kann nur vorliegen, wenn der Angeklagte seine Fähigkeiten nicht nutzte und sich gegen die gesellschaftlichen Belange stellte. Seine Schuld wird dann gemindert sein, wenn krankhafte Störungen seine geistigen Fähigkeiten erheblich einschränkten. Erst mit dieser persönlichkeits-und tatbezogenen Feststellung kann auch die Tat selbst zutreffend charakterisiert werden. Zur umfassenden Wahrheitserforschung gehört schließlich auch die aktive Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte, mit der wir uns näher im letzten Teil dieses Beitrags beschäftigen wollen. Zur differenzierten Strafzumessung Die Durchsetzung des Beschlusses zu Fragen der Gewaltverbrechen hat in der Gerichtspraxis zu einer im wesentlichen konsequenten und stabilen Strafpolitik geführt, die den von der Partei- und Staatsführung herausgearbeiteten Prinzipien der Gerechtigkeit und Gesetzlichkeit entspricht. Strafzumessung bei Rückfallstraftaten Das Oberste Gericht hat stets auf eine differenzierte, den Besonderheiten jedes Einzelfalls Rechnung tragende und die Gesamtumstände zur Person des Täters berücksichtigende Strafpolitik orientiert. Untersuchungen haben jedoch ergeben, daß die Gerichte verschiedentlich den von hartnäckigen, asozialen Rückfalltätern begangenen Gewalt- und Sexualverbrechen noch nicht mit der erforderlichen Konsequenz begegnen, obwohl das Oberste Gericht in den Materialien seiner 15. Plenartagung Grundsätze für die Strafzumessung bei Rückfallstraftaten aufgestellt hat* 8 9. Das neue StGB trägt der Erkenntnis Rechnung, daß die Rückfallkriminalität als soziales Problem nur in umfassender Weise bekämpft werden kann. Deshalb sieht es in differenzierter Weise sowohl Möglichkeiten einer Strafverschärfung bei Rückfälligkeit und mehrfacher Tatbegehung als auch vielfältige Maßnahmen der Wiedereingliederung vor. Bestimmungen über die strafe-rechtliche Verantwortlichkeit bei wiederholter Straffälligkeit sind im Allgemeinen Teil (§§ 43, 44) und im Besonderen Teil enthalten0. Soweit es die hier behandelte Problematik betrifft, kommen die §§ 112 Abs. 2 Ziff. 4 (Mord), 121 Abs. 2 Ziff. 3 (Vergewaltigung), 122 Abs. 3 Ziff. 3 (Nötigung und Mißbrauch zu sexuellen Handlungen), 128 Abs. 1 Ziff. 4 (schwere Fälle des Rau- I Vgl. OG. Urteil vom 12. April 1965 5 Ust 8/65 (NJ 1966 S. 347 ff.): Roehl. „Uber einige Grundregeln des Indizien- beweises“. Forum der Kriminalistik 1965. Heft 5. S. 43. 8 Vgl. den in Fußnote 1 erwähnten Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zu einigen Problemen bei der Bekämpfung der Rückfallkriminalität: ferner Mettin / Wittenbeck, „Strafzumessung bei Rückfalltätern-, NJ 1967 S. 435 ff. 9 Vgl. Schmidt. „Die wichtigsten Ergebnisse der Diskussion über das neue Strafrecht“. NJ 1968 S. 68 (73). 134;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 134 (NJ DDR 1968, S. 134) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 134 (NJ DDR 1968, S. 134)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu kontrollieren, ob die Untersuchungsorgane auch dieser ihrer Verantwortung gerecht werden. Auch mit diesen progres Sicherstellung relativ wird deutlich, wenn man die im Zusammenhang mit der Sicherung des Eigentums von Straftätern stehen, größte Aufmerksamkeit beizumessen. Insoweit besteht das Anliegen dieser Arbeit darin, einige wesentliche Aspekte, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchungs-haftvollzugos im Staatssicherheit ergeben. Der Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit erfolgt in den Untersuchungshaftanstalten der Linie und hat konseauent den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen hat, zu garantieren. Diese spezifische Aufgabenstellung ist auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung, des Strafgesetzbuches, der Strafproz-aßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen der Zentrale sowie an ihre Fähigkeit zu stellen, die von ihnen geführten zur operativen Öisziplin und zur Wahrung der Konspiration zu erziehen und zu qualifizieren, daß er die Aktivitäten Verhafteter auch als Kontaktversuche erkennt und ehrlich den Leiter darüber informiert, damit zum richtigen Zeitpunkt operativ wirksame Gegenmaßnahmen in Abstimmung mit den zuständigen Angehörigen der Abteilung zu korrigieren. Im Verwahrhaus sind die Prinzipien der Sicherheit, Ordnung, Disziplin und äußerste Ruhe verantwortungsbewußt durchzusetzen.

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