Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 127

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 127 (NJ DDR 1968, S. 127); * *1* und in der Hauptverhandlung Stellung genommen wurde, sind seine Angaben widersprüchlich und allein für eine exakte Sachverhaltsfeststellung nicht geeignet. So gibt der Angeklagte in seiner polizeilichen Vernehmung an, vom Geschädigten mit dem Wetzstein gestoßen worden zu sein. Dabei habe er aber keine Schmerzen verspürt. In der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht hingegen sagt der Angeklagte aus, das Zustoßen mit dem Wetzstein habe ihm Sdimerzen verursacht; auch sei sein Körper angeschwollen. Die Glaubwürdigkeit des Angeklagten kann bei dieser Beweislage, auch nicht ohne weiteres aus den diesen Handlungsabschnitt betreffenden Angaben des Zeugen St. abgeleitet werden, wie es das Kreisgericht getan hat. Zwar gibt der Zeuge St. in seiner polizeilichen Vernehmung an, gesehen zu haben, wie der Geschädigte mit einem Wetzstein in der Hand auf den Angeklagten zuging. Die Beantwortung der wichtigen Frage, ob W. mit dem Wetzstein auf den Angeklagten eingeschlagen oder eingestoßen hat, war ihm jedoch nicht möglich, da er dies nach seinen Einlassungen nicht sehen konnte. Da dem Zeugen St. die Wahrnehmung des Gesamtgeschehens durch sein späteres Hinzukommen und infolge der durch eine größere Entfernung sowie durch Sträucher verhinderten Sicht nicht möglich war und er demzufolge auch nicht in der Lage war, zu den entscheidenden Gesichtspunkten in diesem Verfahren auszusagen, darüber aber gegensätzliche Angaben zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten vorliegen, hätte das Kreisgericht von der Vernehmung der 13-jährigen Tochter des Geschädigten, wie es .auch in der Anklageschrift des Staatsanwalts gefordert wurde, nicht absehen dürfen. Die Tochter des Geschädigten, die sich zum Zeitpunkt der gesamten Auseinandersetzungen in unmittelbarer Nähe ihres Vaters aufhielt, hat bei ihrer Befragung vor dem Untersuchungsorgan detailliert über das Tatgeschehen und seine Zusammenhänge ausgesagt. Danach hat ihr Vater den Angeklagten mit beiden Händen an den Hüften erfaßt und von sich gestoßen. Im Gegensatz zu den Einlassungen des (Angeklagten und den Angaben des Zeugen St. führt die Tochter weiter aus, ihr Vater sei nach dem Faustschlag des Angeklagten zu Boden gestürzt. Erst als der Angeklagte das gemähte Gras zusammengeharkt habe, sei der Zeuge St. auf ihn zugekommen und habe sich mit ihm unterhalten. Um ihren am Boden liegenden Vater habe sich keiner der beiden bemüht. Diese Angaben stimmen soweit sie die Auseinandersetzungen, insbesondere aber das Vorgehen des Angeklagten gegenüber dem Geschädigten betreffen mit dem vom Zeugen W. dargelegten Sachverhalt und im Hinblick auf das Hinzukommen des Zeugen St. und auf sein Verhalten nach der Tat des Angeklagten auch mit der Aussage dieses Zeugen überein. Soweit die Tochter des Geschädigten in ihrer Befragung vor der Volkspolizei von einem Wetzstein in der Hand ihres Vaters nichts erwähnt, hätte sie darüber durch das Gericht näher befragt werden müssen. Ihre Aussage hätte aber für das Kreisgericht auch Anlaß zur Befragung des Zeugen St. sein müssen, warum er sich um den hilflos am Boden liegenden und ihm bekanten Geschädigten nicht bemüht und er später den Vorwurf der Ehefrau des W., er stehe dem Angeklagten auch noch bei, widerspruchslos hingenommen hat. Dadurch hätte sich das Kreisgericht in die Lage versetzt, sich ein sachliches Urteil über die Objektivität dieses Zeugen zu bilden. Diese ernsten Mängel in der Sachaufklärung, auf die zum Teil schon im Protest des Kreisstaatsanwalts hingewiesen wurde, hätte das Bezirksgericht bei einer gründlichen Überprüfung der Sache feststellen und rügen müssen. Es hat statt dessen durch seine Entschei- dung die oberflächliche Arbeitsweise des Kreisgerichts gestützt und in der Auseinandersetzung mit der im Protest vertretenen anderweitigen Rechtsauffassung des Staatsanwalts Standpunkte herausgearbeitet, die weder für die Lösung der in der konkreten Sache enthaltenen Rechtsprobleme noch für eine wirksame Anleitung der untergeordneten Gerichte geeignet sind. Die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Bezirksgerichts ergibt sich daraus, daß es den vom Kreisgericht festgestellten Sachverhalt unkritisch übernommen und die Tat des Angeklagten nicht in ihrem allseitigen Zusammenhang gewürdigt hat. Der Freispruch des Angeklagten ist auch nach dem bisher von den Vordergerichten festgestellten Sachverhalt nicht gerechtfertigt. Auch das Bezirksgericht geht richtig davon aus, daß dem Angeklagten das Nutzungsrecht des Geschädigten an der Wiese bekannt war und er somit rechtswidrig handelte. Es weist auch zu Recht darauf hin, daß dem Geschädigten nach den Bestimmungen des Zivilrechts §§ 858, 859 BGB das Recht zustand, die Beeinträchtigung seiner Befugnisse abzuwenden. Ihm kann aber nicht in der weiter vertretenen Auffassung gefolgt werden, wonach der Geschädigte entsprechend der Handlungssituation nicht befugt gewesen sei, sich des Angriffs des Angeklagten auf seine Rechte mit dem von ihm eingesetzten Mittel zu erwehren. Wer sich aber mit einfacher körperlicher Gewalt gegen eine Besitzstörung wendet, verteidigt seine Rechte mit angemessenen Mitteln. Der Besitzstörer kann sich daher nicht auf eine Notwehr situation berufen. Die Betrachtungsweise des Bezirksgerichts läßt dagegen mehrere für das Handeln des Angeklagten charakteristische und für dessen rechtliche Beurteilung bedeutsame Tatsachen außer Betracht. So ergibt sich aus dem Gesamtverhalten des Angeklagten, daß er von Anfang an nicht bereit war, die berechtigten Forderungen des Geschädigten zum Verlassen der Wiese zu akzeptieren. Wie vom Zeugen W. in der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht dargelegt wurde, verhielt sich der Angeklagte nach dieser Aufforderung nicht nur uneinsichtig, sondern er wurde aggressiv, indem er den Geschädigten „Hund“ beschimpfte und ihm vorwarf, er habe ihm schon einmal „einen Strick gedreht“. Außerdem drohte er ihm mit Totschlägen. Mit diesem Verhalten des Angeklagten haben sich jedoch beide Gerichte nicht auseinandergesetzt. Bei dem Streit hat nicht der Geschädigte den Angeklagten zuerst körperlich angegriffen, sondern der Angeklagte erfaßte den Zeugen W. an der Schulter und stieß ihn weg. Von dieser Sachlage aus kann auch nicht aus dem weiteren Verhalten des Zeugen W. indem er abermals auf den Angeklagten zuging seine Absicht geschluß-folgert werden, die Tätlichkeiten des Geschädigten lediglich zu erwidern. Der Geschädigte hat vielmehr den Angeklagten erneut aufgefordert, von' der Wiese zu „verschwinden“, anderenfalls er ihn herunterbringen werde. Der Angeklagte hat aber daraufhin seine Sense beiseite gelegt und ist auf den Geschädigten zugegangen, wobei er äußerte: „Du aber nicht“ Damit gab er dem Geschädigten unmißverständlich zu verstehen, daß er unter keinen Umständen zum Verlassen der Wiese gewillt, dafür aber zu einer tätlichen Auseinandersetzung bereit war. Wenn der Geschädigte, in dieser Weise vom Angklagten provoziert, nunmehr mit dem Mittel der körperlichen“-Gewalt versuchte, ihn von der Wiese herunterzubringen, indem er ihn mit beiden Händen in die Seiten stieß, kann der Angeklagte sich nicht auf iShe Notwehrsituation berufen. Selbst wenn der Angeklagte den aus der Hand des Geschädigten herausragenden Wetzstein in der Rippenpartie verspürt hat, so recht- 127;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 127 (NJ DDR 1968, S. 127) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 127 (NJ DDR 1968, S. 127)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Positionen herausgebildet, gesellschaftswidrige Verhaltensweisen hervorgerufen oder verstärkt und feindliche Handlungen ausgelöst werden können, um langfristig Jugendliche im Sinne konterrevolutionärer Veränderungen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung. Der Begriff der inneren dient dem Ziel, vorhandene feindliche, negative und unzufriedene Kräfte zum poiitisch-organisatorisohen Zusammenschluß zu inspirieren Vorhandensein eines solchen Zusammenschlusses in den sozialistischen Staaten antisozialistische Kräfte zur Schaffung einer inneren Opposition und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit zu fördern und zu aktivieren. VgT. Mielke,E., Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei . und Forschungsergebnisse Grund-orientierungen für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit zur Aufdeckung, vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Feindes zum-Mißbrauch der Kirchen für die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache - Grimmer, Liebewirth, Meyer, Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Sicherheit im Strafverfahren der Hauptabteilung vom, wo die Ver-teldigerreohte gemäß sowie die Wahl eines Verteidiger durdb den Verhafteten oder vorläufig Pestgenommenen entsprechend den speziellen Bedingungen bei der Bearbeitung von Ertnittlungsverfahren durch die zielstrebige und allseitige Nutzung der damit verbundenen vielfältigen Möglichkeiten der Gewinnung politisch-operativ bedeutsamer und zuverlässiger Informationen zur Erfüllung der Gesant-aufgabenstellung Staatssicherheit beizutranen.

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