Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 125

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 125 (NJ DDR 1968, S. 125); zu verhängen seien, werde in Bulgarien von der Rechtsprechung und den örtlichen Kommissionen zur Bekämpfung gesellschaftswidriger Handlungen von Kindern und Jugendlichen bejaht. Dr. Wittenbeck (Oberstes Gericht der DDR) wies darauf hin, daß der tatsächliche und Rechtsgrund für die Anwendung der Maßnahmen der strafrechtlichen t Verantwortlichkeit die vom Täter begangene Straftat sein müsse. Das bloße Vorhandensein einer Vorstrafe erhöhe den Grad der Schuld der erneuten Tat nicht. Dies sei aber dann der Pall, wenn auf Grund bestimmter Beziehungen zwischen beiden Taten zu erkennen sei, daß der Täter keine Lehren aus der oder den Vorstrafen gezogen habe. Die in diesen Fällen in den Vorstrafen zum Ausdruck kommende negative Einstellung gehöre zu den subjektiven Tatumständen, die die Tatschwere mit beeinflußten. Vor allem müsse geprüft werden, wie die Beziehungen zwischen der wiederholten Straffälligkeit des Verurteilten und seiner Grundeinstellung zu den gesellschaftlichen Grundanforderungen ausgeprägt sind, d. h. in welchem Umfang seine Rückfälligkeit das Ausmaß seiner Schuld mitbestimmt habe und somit in die Schwere seiner Tat eingegangen sei5. Einen wichtigen Platz in der Beratung über die Aufgaben des Strafvollzugs nahmen kriminalpädagogische und methodologische Probleme der Umerziehung rückfälliger Jugendlicher ein. Dr. Horvath (Akademie der Wissenschaften, Budapest) betonte, daß der Erziehungsprozeß vor allem ein Prozeß der Umerziehung, der Wandlung der moralischen Persönlichkeit sein müsse. Das Gefühl der Unterordnung müsse auf ein Mindestmaß herabgedrückt werden. Objekt und Mittel der Erziehungsprozesse dürfe nicht der einzelne sein, sondern das Kollektiv, in dem er lebt. Daher sei es notwendig, auch im Strafvollzug und in den Erziehungsanstalten den Kollektiven der Verurteilten eine relativ große Selbständigkeit einzuräumen und ihre Erziehungskraft zu stärken. Dazu sei nötig, den Kollektiven auch bestimmte Rechte zu übertragen, deren Art und Umfang vom Typ der freiheitsentziehenden Institution abhängen. Über das Problem einer möglichst nahtlosen Wiedereingliederung der Zöglinge aus Jugendwerkhöfen in das gesellschaftliche Leben sprach u. a. Dr. Pelikan (Ministerium für Schulwesen, Prag). Um den allmählichen Übergang aus dem Leben im Jugendwerkhof in das frei gesellschaftliche Leben zu gewährleisten, habe man in der CSSR sog. Arbeitserziehungsgruppen außerhalb des Jugendwerkhofes eingerichtet, in denen bedingt entlassene Zöglinge iin halbes Jahr vor ihrer endgültigen Entlassung leben. Sie werden von Erziehern betreut und sind zunächst in einer organisierten Gruppe und später, wenn sie sich bewährt haben, in einer freien Gruppe erfaßt. Für jeden Jugendlichen gibt es einen individuellen Erziehungsplan, der auch konkrete Hinweise für das tägliche Leben enthält, z. B. wie man rationell wirtschaftet, sparsam lebt usw. Diese Einrichtung werde gegenwärtig erst erprobt, und es liegen noch keine Ergebnisse vor, die bereits Schlußfolgerungen hinsichtlich der Zweckmäßigkeit zuließen. Dipl.-Psych. Fröhlich (Institut für Strafrecht an der Humboldt-Universität) forderte, die Sachkunde des psychiatrischen und psychologischen Gutachters stärker für die Resozialisierung zu nutzen (Vorschläge für individuelle Erziehungspläne und konkrete pädagogische Richtlinien). In geeigneten Fällen sollten, evtl, auch durch die Strafvollzugsorgane selbst, „Maßnahmegut- 5 Vgl. hierzu Mettin / Wittenbeck, „Strafzumessung bei RtickfaU-tätern“, NJ 1967 S. 435 fl. achten“ angefordert werden. Die Ergebnisse solcher Gutachten sollten für die unmittelbar strafpädagogisch Tätigen Arbeitsgrundlage sein, wobei die aktive Mitwirkung der Straffälligen zu erstreben sei. Theoretische und methodologische Probleme der jugendkriminologischen Forschung Die Arbeit der 4. Sektion zeigte, daß die empirische Forschung an Umfang und Qualität wächst und ein deutlicher Übergang zu einer exakten Forschungsmethodik feststellbar ist. Prinzipielle Gedanken zu diesem Problem entwickelte Prof. Dr. Stiller (Deutsche Akademie für Staatsund Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“). Es komme vor allem darauf an, neben der Erschließung der logischen Methode die kybernetischen und mathematischen Verfahren für die kriminologische Forschung zu nutzen. Damit zugleich sei eine rationellere Handhabung der Analyse erforderlich. Zur Zeit werde an der Ausarbeitung eines Modells einer modernen kriminologischen Analyse gearbeitet, ebenso am Algorithmus zur Planung der Durchführung der Kriminalitätsuntersuchung mittels PERT (Programm Evaluation and Review Technique). Der Systemcharakter der Determinanten der Kriminalität verlange die allseitige Betrachtung und Zusammenfügung der interessierenden Elemente. Sie müßten sämtlich in die Gesamtvorstellungen eingehen, am Modell vorbereitet und Grundlage der zu schaffenden Vorbeugungssysteme werden. Die Möglichkeit, jedes Mitglied unserer Gesellschaft in die sozialistische Menschengemeinschaft zu integrieren und die Bedingungen für deren kontinuierliche sozialistische Entwicklung bewußt zu schaffen, verlange von den Kriminologen, tiefer in das innere System der Bedingungen für Strafrechtsverletzungen einzudringen und jene Gesetzmäßigkeiten aufzudecken sowie besonders die individuellen Strukturen zu erforschen, die mit der jeweiligen Strafrechtsverletzung verbunden sind. Dies bedinge die Integration besonders von Psychologen und Pädagogen einschließlich deren Methodensystem und die Nutzung ihrer Forschungsergebnisse für den allseitigen Kampf gegen die Kriminalität. Letzteres wurde insbesondere von Dipl.-Psych. Det-t e n b o r n unterstrichen. Es gelte, die Diskrepanz zwischen theoretischer und methodologischer Integration zu beseitigen. Im Interesse einer wissenschaftlich begründeten Diagnose und Prognose sei es nicht nur wichtig, das Feld der möglichen Bedingungen kriminellen Verhaltens zu kennen. Es müßte vielmehr die Gewichtigkeit der einzelnen Variablen bekannt sein. Eine so ausgerichtete Erfassung müsse vor allem die Merkmale der Täterpersönlichkeit, des Milieus, der Vorgeschichte und die Merkmale der kriminellen Handlung selbst einschließen. Sie sei nur durch die moderne Korrelationsstatistik möglich (Berechnung von Korrelationskoeffizienten, Varianzanalyse, Faktorenanalyse usw.). Dozent Dr. Dr. Szewczyk betonte, daß sich für die kriminologische Forschung die Notwendigkeit ergebe, eine bestimmte Fragestellung nicht nur von einer Seite her zu untersuchen, sondern die Ergebnisse stets durch Kontrolluntersuchungen zu sichern. Der Hayptunter-suchung und der eigentlichen Planung müsse eine Voruntersuchung vorausgehen, die an Hand von Stichproben festzustellen habe, in welcher Hinsicht ein Material aussagefähig sei und welche Frage man mit ihm überhaupt beantworten könne. Nach dieser Voruntersuchung beginne die eigentliche Bearbeitung der Forschungskonzeption. Nach der Aufstellung der Forschungskonzeption müßten die Methoden der Untersuchung bestimmt werden, und zwar die Untersuchungsmethoden des Materials und die Aus- 12 5;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 125 (NJ DDR 1968, S. 125) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 125 (NJ DDR 1968, S. 125)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihres Alters oder gesetzlicher Bestimmungen die Möglichkeit haben, Reisen in das zu unternehmen. Personen, die aus anderen operativen Gründen für einen Einsatz in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit vor Entlassung in die bekannt gewordene Verhaftete, welche nicht in die wollten festgestellte Veränderungen baulichen oder sicherungstechnischen Charakters in den Untersuchüngshaftanstalten. Bestandteil der von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen sowie der Normen der sozialistischen Gesetzlichkeit entgegenzuwirken. Großzügige und schöpferische Anwendung -de sozialistischen Rechts bedeutet aber auchfn der politisch-ideologischen Erziehungsarbeit deitftarhtern die Erkenntnis ständig zu vermitteln,t daß die in den Rechtspflegebeschlüssen ver- ankerte vorbeugende Einflußnahme nach wie vor die Komponente des Zwangs enthält, welche in der Anwendung der Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen ihren konkreten Ausdruck findet. Sicherheitsgrundsätze zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter zur Gewährleistung eines den Normen der sozialistischen Gesetzt lichkeit entsprechenden politis ch-operativen Untersuchungshaft? zuges Pie Zusammenarbeit:mit anderen Dienst-ein beiten Ministeriums für Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit Bruderorganen sozialistischer Länder bei der Beweismittelsicherung zur Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und anderen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten aus dieser Zeit; die zielgerichtete Nutzbarmachung von Archivmaterialien aus der Zeit des Faschismus; abgestimmte Maßnahmen gegen die Rechtspraxis der Justizorgane in Verfahren wegen Eaziund Kriegsverbrechen sowie gegen die für angestrebte Verjährung dieser Verbrechen.

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