Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 124

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 124 (NJ DDR 1968, S. 124); mente, die die für die Erziehungsarbeit mit dem Rechtsverletzer erforderlichen Informationen enthalten, in einer Erziehungs- und Entwicklungsakte zusammenfassen. Diese Akte sollte dann nach der Verurteilung weiter vervollständigt werden. Damit würden auch die Untersuchungen bei Rückfallstraftaten von unproduktiver Arbeit entlastet, weil diese Akte alle wesentlichen Angaben über frühere Straftaten und ihre Bedingungskomplexe, die bisher getroffenen Maßnahmen und ihre Wirksamkeit sowie die Art des Zusammenhangs zwischen den bisherigen und der letzten Straftat enthalte. Die Beratungen in der 2. Sektion ergaben, daß bei aller Vielfalt der in den einzelnen Ländern praktizierten Formen individueller Vorbeugung gegen erneute Straffälligkeit im wesentlichen gleiche Auffassungen bestehen. Diese Problematik ist vor allem deshalb so bedeutsam, weil die Zahl der jugendlichen Rechtsverletzer, -die zu' Strafen ohne Freiheitsentzug verurteilt wurden, in den sozialistischen Ländern relativ hoch ist und hier die gesellschaftlich-erzieherische Einflußnahme auf diese Jugendlichen eine besondere Rolle spielt. Stadtrat H e 1 b i g (Stellvertreter des Oberbürgermeisters von Groß-Berlin) erläuterte Leitungsprobleme des Magistrats bei der Organisierung des Kampfes gegen die Jugendkriminalität. Wie in Berlin4, so bestehen in ähnlicher Form auch in Großstädten anderer sozialistischer Länder Arbeitsgruppen zur Bekämpfung und Vorbeugung der Kriminalität Jugendlicher. Sie haben dort bereits eine eingehende rechtliche Regelung erfahren und verfügen schon über bedeutsame praktische Erfahrungen. So berichtete Guskow (Generalstaatsanwaltschaft der UdSSR), daß in den letzten Jahren in den Unionsrepubliken spezielle Verordnungen über gesellschaftliche Erzieher erlassen wurden. Ihre Hauptaufgabe ist die ehrenamtliche Hilfe gegenüber den Erziehungsberechtigten krimineller bzw. kriminell gefährdeter Jugendlicher. Die gesellschaftlichen Erzieher werden in öffentlichen Versammlungen ausgewählt und von den Kommissionen für Minderjährige in ihre Funktion berufen. Ebenfalls eine wichtige Rolle spielten' in der Diskussion Fragen der Bekämpfung der Asozialität in Großstädten, die sich wesentlich im Vorfeld der Kriminalitätsbekämpfung bewegt Auf die Kriminalität in der DDR eingehend, bemerkte Dr. Blüthner (Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“), daß in den Großstädten ein Ballungszentrum zu erblicken sei, denn in den 11 Großstädten werde fast ein Drittel aller Straftaten begangen. Die Asozialität sei kriminologisch deswegen bedeutsam, weil sie die Sdvwererziehbarkeit von jungen Menschen vorbereite und die Möglichkeiten für kriminelles Verhalten überhaupt und auf höherer Stufe für die Rückfälligkeit potenziere. Die negativen Einwirkungen der Asozialität aus dem Familien-und Lebensbereich und die Reize und Einflüsse der Großstadt seien beachtliche Determinanten für die Formung junger Menschen. Aus dieser Erkenntnis müßten spezifische Schlußfolgerungen gezogen werden. Die Aufgaben des Strafvollzugs und der Erziehungsanstalten für straffällige Jugendliche bei der Erziehung rückfälliger jugendlicher Straftäter Die Beiträge, die sich mit der in der 3. Sektion behandelten Problematik beschäftigen, verfolgten das gemeinsame Anliegen, die straffällig und rückfällig Ge- 4 Vgl. hierzu Goldenbaum / Geyer, „Die Verantwortung der Gesellschaft für die Verhütung der Jugendkriminalität“, NJ 1967 S. 400 f. wordenen nachhaltig auf ein den sozialistischen Verhaltensnormen entsprechendes Leben in der Gesellschaft vorzubereiten, planmäßig und zielstrebig ihre moralische Persönlichkeit zu entfalten. Einhellig wurde die Forderung unterstrichen, durch eine zielstrebige Erforschung der Persönlichkeit der Strafgefangenen bzw. der Zöglinge die Voraussetzungen für eine stärker individualisierte und differenzierte Behandlung im Strafvollzug zu schaffen. Die Individualisierung des Strafvollzugs für Jugendliche in der Volksrepublik Polen behandelte Dr. Ziembinski (Zentralverwaltung der Strafanstalten des Justizministeriums, Warschau) in einem vielbeachteten Referat. Er führte aus, daß die in Polen in Vorbereitung befindlichen Gesetzentwürfe über den Strafvollzug sich auf die Fixierung allgemeiner Prinzipien beschränkten, um eine von formellen Gesichtspunkten weitgehend unabhängige Individualisierung des Strafvollzugs zu ermöglichen bzw. schnelle Veränderung der Situation des Häftlings herbeiführen zu können. Da das Gericht in der Regel weder die fachspezifischen Kenntnisse auf diesem Gebiet noch die Möglichkeit einer laufenden Beobachtung des Resozialisierungsprozesses habe, sei im polnischen Strafvollzugssystem die Institution des Poenitentiar-Gerichts (Vollzugsgerichts) eingeführt worden. Dieser Einrichtung obliege es, den Resozialisierungsprozeß entsprechend den spezifischen Eigenheiten des Täters zu gestalten. Dem gleichen Zweck dienten die im Jahre 1958 eingeführten Verteilungs- und Beobachtungsstellen bei den Untersuchungsgefängnissen, denen je ein Psychologe, ein Erzieher, ein Psychiater und der Gefängnisarzt angehörten. Die Frage nach dem Wesen der Strafe im Sozialismus, d. h. ob sie Erziehung mittels Zwanges oder Zwang mit erzieherischer Aufgabenstellung sei, warf Prof. Dr. Buchholz (Dekan der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität) auf. Er legte dar, Erziehung sei die Grundfunktion des sozialistischen Strafrechts und der Strafe im Sozialismus, vermittels derer sie die Aufgabe des Gesellschaftsschutzes verwirkliche. Nach Art und Maß müsse die Strafe schuldadäquate Tatverurteilung sein. Die Ausgestaltung der freiheitsentziehenden Maßnahmen müsse auf die individuelle Erziehung der einzelnen Straftäter abgestellt sein. Diese Erziehung sei als zielgerichtete Einwirkung wesensmäßig progressiv, aufsteigend, emporführend zu gestalten. Sobald der Freiheitsentzug von seinem Erziehungsauftrag her erfaßt werde, bestehe keine Notwendigkeit für sein An-dauem mehr, wenn der Strafgefangene erzogen sei. Die Differenzierung der Strafgefangenen müsse im Sinne eines Progressivsystems auf die Förderung dieser Interessenübereinstimmung und die Erreichung des übereinstimmenden Zieles Entlassung bei Erziehungserfolg gerichtet sein. Die Rückfälligkeit als eine Eigenschaft der Täterpersönlichkeit sei ein Hauptaspekt der Differenzierung. Daher seien Rückfalltäter n u r in die strenge und allgemeine Vollzugsart, nicht jedoch in die erleichterte aufzunehmen. Zu der Frage, inwieweit die Rückfälligkeit bei der Bestrafung der konkreten Einzeltat zu berücksichtigen ist, gab Dr. L a 1 o v (Generalstaatsanwaltschaft der Volksrepublik Polen) zu bedenken, daß die allgemein gültige Regel, daß der Rückfalltäter strenger zur Verantwortung gezogen werde als der Ersttäter, bei Minderjährigen doch in einem anderen Lichte gesehen werden müsse. Im Unterschied zum volljährigen Täter werde der minderjährige in aller Regel bei der Ersttat nicht gerichtlich bestraft. Juristisch gesehen sei ein solcher Täter kein Rückfälliger. Tatsächlich aber sei er zumeist schwer demoralisiert und jegliche pädagogische Einflußnahme erfolglos gewesen. Die Frage, ob gegen solche minderjährigen Täter strengere Maßnahmen 124;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 124 (NJ DDR 1968, S. 124) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 124 (NJ DDR 1968, S. 124)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit entsprechend den unter Ziffer dieser Richtlinie vorgegebenen Qualitätskriterien wesentlich beizutragen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und den unter Ziffer dieser Richtlinie genannten Grundsätzen festzulegen. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die Überwerbung Spezifische Probleme der Zusammenarbeit mit bei der Vor- gangs- und personenbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet solche Informationen zu beschaffen, die zur Anlegung von Vorgängen führen, mit deren Hilfe feindliche Personen und Stützpunkte in der erkannt, aufgeklärt und zerschlagen werden können. Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit bekannt gewordenen Tatsachen, die das derzeit bekannte Wissen über operativ bedeutsame Ereignisse Geschehnisse vollständig oder teilweise widerspiegelt. Das können Ergebnisse der Vorkommnisuntersuchung, der Sicherheitsüberprüfung, der Bearbeitung von Operativen Vorgängen und die dazu von den zu gewinnenden Informationen und Beweise konkret festgelegt werden. Danach ist auch in erster Linie die politisch-operative Wirksamkeit der in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Effektivierung der Untersuchungsarbeit. Sie enthält zugleich zahlreiche, jede Schablone vermeidende Hinweise, Schlußfolgerungen und Vorschläge für die praktische Durchführung der Untersuchungsarbeit.

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