Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 119

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 119 (NJ DDR 1968, S. 119); Deutsche Demokratiche Republik gerichtet ist, so geht der völkerrechtswidrige Angriff weit über deren Territorium hinaus. Mit der in Art. 1 des Gesetzes vorgesehenen Einwirkungsmöglichkeit auf „nach deutschem Recht gebildete“ bürgerlich-rechtliche Stiftungen, die „am 8. Mai 1945 ihren Sitz außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes“ d. h. außerhalb des Gebietes der jetzigen Bundesrepublik hatten, wird dabei über die im Ergebnis des zweiten Weltkrieges entstandenen Grenzen hinaus nun selbst nicht einmal an den bisher in Anspruch genommenen Grenzen vom 31. Dezember 1937 haltgemacht. Bekanntlich ist im Verlauf der Aggressionspolitik des deutschen Faschismus in verschiedenen okkupierten Gebieten europäischer Staaten deutsches Recht auch auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts „eingeführt“ worden, z. B. ab 1. Juli 1939 im Sudetengebiet mit Gesetz vom 25. März 1939 (RGBl. I S. 745) in Verbindung mit der Verordnung vom 24. Juni 1939 (RGBl. I S. 1049), ab 1. Mai 1939 im Memelgebiet mit Gesetz vom 23. März 1939 (RGBl. I S. 559), ab 1. September 1940 in Eupen-Malmedy mit Erlaß vom 23. Mai 1940 (RGBl. I S. 803). Durch Erlaß vom 8. Oktober 1939 wurden in den in das faschistische Reichsgebiet eingegliederten Gebieten Westpreußens, des Warthegebiets und Oberschle-siens (mit den polnischen Städten Kattowice, Inowro-claw, Poznan und Lodz) mit Anordnung vom 25. September 1939 (RGBl. I S. 547) das deutsche bürgerliche Recht, Handelsrecht, Urheber-, Verlags-, Patent- und Gebrauchsmuster- sowie Warenzeichen- und Geschmacksmusterrecht „eingeführt“. Das Gesetz vom 3. August 1967 erstreckt sich seinem Wortlaut nach aber auch auf Gebiete, in denen bis zum ersten Weltkrieg deutsches bürgerliches Recht galt, wie Elsaß-Lothringen (Art. 5 EGBGB) und Nord-Schleswig. Uber die Verletzung der souveränen Rechte der Deutschen Demokratischen Republik hinaus greift dieses Gesetz auch in die Hoheitsbefugnisse der CSSR, der Volksrepublik Polen, der UdSSR, Belgiens, Frankreichs, Österreichs und anderer Staaten ein. Auf dem nebensächlich anmutenden Gebiet des Stiftungsrechts versucht die Bundesrepublik damit einen Präzedenzfall der durch die genannten Grundsätze des geltenden Völkerrechts verbotenen Einmischung in die souveränen Rechte dieser Staaten zu schaffen. III. Die Beurteilung des Gesetzes vom Standpunkt des internationalen Privatrechts A) Zum Recht der Stiftungen, die ihren Sitz in der DDR haben 1. Nach dem in der DDR geltenden Recht (§§ 80 ff. BGB sowie landesrechtliche Bestimmungen) besitzt' eine rechtswirksam zustande gekommene selbständige Stiftung den Status einer juristischen Person. Die Begründung und der Bestand einer solchen Stiftung hängt in viel stärkerem Maße als bei sonstigen juristischen Personen vom Willen der zuständigen Staatsorgane ab. Bereits die Vollziehung des Stiftungs-geschäftes bedarf der staatlichen Genehmigung (§80 BGB). Erst durch die sich auf den gesamten Inhalt des Stiftungsgeschäftes erstreckende Genehmigung des Staates, in dem sie ihren Sitz begründen soll, entsteht die Stiftung rechtswirksam. Neben dem Stiftungsgeschäft ist somit die staatliche Genehmigung ein unabdingbarer Bestandteil für das Zustandekommen einer Stiftung. Sie ist der Ausdruck des staatlichen Einvernehmens, daß von dem bestätigten Sitz aus der im Stiftungsgeschäft gekennzeichnete prinzipiell unwiderrufliche Zweck mit den vorgesehenen Mitteln und Methoden verfolgt werden kann. 2. Die Stiftung unterliegt auch während ihres Bestehens weiterhin einer ständigen staatlichen Aufsicht, die bei Unmöglichkeit der Erfüllung ihres Zweckes oder Gefährdung des Gemeinwohles bis zu einer Änderung der Zweckbestimmung oder gar Aufhebung führen kann (§ 87 BGB). Sie ist in landesrechtlichen Regelungen im einzelnen näher ausgestaltet, z. B. in der Thüringischen Ausführungsverordnung vom 16. Mai 1923 (GesS. für Thüringen S. 287), die u. a. das Ausführungsgesetz zum BGB für Sachsen-Weimar-Eisenach vom 5. April 1899 (RegBl. S. 123) ablöste; im Preußischen Ausführungsgesetz zum BGB vom 20. September 1899 (GesS. S. 177), in der Preußischen Ausführungsverordnung zum BGB vom 16. November 1899 (GesS. S. 562) und im Preußischen Gesetz über Änderungen von Stiftungen vom 10. Juli 1924 (GesS. S. 574). Die staatliche Aufsicht bezieht sich unbeschadet teilweiser unter- j schiedlicher landesrechtlicher Ausgestaltung stets auf Eingriffs- und Kontrollrechte in die Stiftungsverwaltung sowie auf die Genehmigung von Änderungen der Verfassung, soweit dies den Stiftungsorganen landesrechtlich überhaupt zugestanden worden ist (wie z. B. nach dem Preußischen Ausführungsgesetz zum BGB vom 20. September 1899 a. a. O.). Eine Änderung der Satzungen die Verlegung des Sitzes eingeschlossen ohne ausdrückliche Genehmigung der für den Sitz der Stiftung maßgeblichen Aufsichtsbehörde der DDR ist unzulässig und gemäß § 134 BGB nichtig. Irgendwelche hierfür durchgeführten Handlungen sind rechtlich unerheblich. Diese Zuständigkeit ergibt sich aus der Kontinuität zwischen der Staatsaufsicht während des Bestehens (§ 87 BGB) und der rechtsgestaltenden Mitwirkung des Staates bei Entstehung der Stiftung (§ 80 BGB), die ein Auseinanderfallen der örtlich maßgebenden Behörden ausschließt. Die Zuständigkeit des § 80 BGB (Sitz der Stiftung) erstreckt sich folglich auch auf die Aufsichtsbefugnis des §87 BGB. Die landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen zum BGB gehen bei der Konkretisierung ihrer Aufsichtsbefugnisse von dieser örtlichen Zuständigkeit aus. Sie bezeichnen das aufsichtspflichtige Organe näher und grenzen die Verantwortlichkeiten der einzelnen Dienststellen ab. Zu dieser Frage hat das Oberste Gericht der DDR bereits in seinem Rechtsgutachten zur Klarstellung der Rechtsverhältnisse der Carl-Zeiß-Stiftung in Jena vom 6. April 1954 auf S. 27/28 wie folgt Stellung genommen: „Die Carl-Zeiß-Stiftung soll nach dem Willen des Stifters in Jena oder überhaupt nicht bestehen; da sie in Jena besteht, kann sie unter keinen Umständen durch den Federstrich einer Verwaltungsbehörde nach Heidenheim (Württemberg) verlegt werden. Selbst wenn man es aber trotz alledem noch für möglich hielte, auch über diese Bedenken hinwegzugehen, so hätte eine derartige Anordnung Anfang 1949 nur von der thüringischen Staatsbehörde, und zwar von deren Justizministerium, getroffen werden können; denn nach der als Folge des ersten Weltkrieges eingetretenen Zusammenlegung der früher thüringischen Länder wurde durch § 10 der Thüringischen Ausführungsverordnung zum BGB vom 16. Mai 1923 (GesS. für Thüringen S. 287) bestimmt, daß für die Umwandlung des Zweckes einer Stiftung, deren Sitz sich in Thüringen befindet, das thüringische Justizministerium zuständig sein sollte. Solange also das Statut der Carl-Zeiß-Stiftung nicht geändert war, bestand das Domizil der Stiftung in Jena, und die württembergische Behörde hätte überhaupt, auch im äußersten Falle, nur dadurch .zuständig“ im Sinne des § 87 BGB werden können, wenn 119;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 119 (NJ DDR 1968, S. 119) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 119 (NJ DDR 1968, S. 119)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader wesentlich stärker wirksam werden und die operativen Mitarbeiter zielgerichteter qualifizieren. Es muß sich also insgesamt das analytische Denken und Handeln am Vorgang - wie in der politisch-operativen Arbeit der zuständigen Abwehrdiensteinheiten Staatssicherheit ergeben. Von besonderer Bedeutung für die Erhöhung der Effektivität der vorbeug enden Arbeit Staatssicherheit ind allem Erkenntnisse darüber, welche Ansatzpunkte aus den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und ihrer Ursachen und Bedingungen; die Fähigkeit, unter vorausschauender Analyse der inneren Entwicklung und der internationalen Klassenkampf situation Sicherheit rforde misse, Gef.ahrenmomsr.tQ und neue bzw, potenter. werdende Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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