Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 116

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 116 (NJ DDR 1968, S. 116); Zu den Straftaten gegen die allgemeine Sicherheit In diesem Kapitel wurde ein neuer 2. Abschnitt Straftaten gegen den Arbeits- und Gesundheitsschutz geschaffen. Bestimmend hierfür war der vor allem auf Vorschlag des FDGB aufgenommene § 193 (Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes). Bei der Bedeutung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in der DDR ist es richtig, Verletzungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im StGB tatbestandsmäßig zu erfassen. Der Tatbestand ist für alle volkswirtschaftlichen Bereiche einheitlich; er wurde gegenüber den geltenden Strafbestimmungen eingeengt, aber die Verantwortlichkeit schärfer herausgearbeitet. Für die Gefährdungshandlungen sind nur Strafen ohne Freiheitsentzug vorgesehen, beim Eintritt von erheblichen Gesundheitsschäden oder Tod eines Menschen sowie in schweren Fällen auch Freiheitsstrafen. Das entspricht der Praxis der Rechtspflegeorgane in Arbeitsschutzsachen39. Die Bestimmungen über die Verkehrsdelikte standen mit im Mittelpunkt der Diskussion in der Bevölkerung40. In den Beratungen des Verfassungs- und Rechtsausschusses wurde vorgeschlagen, die Definition des schweren Verkehrsunfalls an die Spitze der Bestimmung über die Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls (§ 196 StGB = § 183 des Entwurfs) zu stellen und in Abs. 2 für die fahrlässige Verursachung des Todes eines Menschen den gleichen Strafrahmen wie bei fahrlässiger Tötung (§ 114 StGB) aufzunehmen41. Dementsprechend wurde in Abs. 3 der bisherige schwere Fall präziser beschrieben und in diesen als weitere Alternative die Tötung mehrerer Menschen einbezogen. Neu ist bei den Angriffen auf das Verkehrswesen (§ 198 StGB = § 185 des Entwurfs) eine Einfügung, wonach die fahrlässige Verursachung einer Gemeingefahr im Bereich der Bahn, Luftfahrt oder Schiffahrt durch Handlungen nach Abs. 1 für strafbar erklärt wird. Es erschien erforderlich, neben § 197 StGB die fahrlässige Verursachung einer Gemeingefahr durch besonders gefährliche Angriffe, wie Bereiten von Hindernissen auf Verkehrswegen, deren Beschädigung oder Zerstörung und ähnliche, unter eine schwerere strafrechtliche Sanktion zu stellen42. §186 des Entwurfs (Pflichtwidriges Verhalten nach einem Verkehrsunfall) wurde in der neuen Fassung (§ 199) besser differenziert in die Variante der unterlassenen Hilfeleistung gegenüber einem Verletzten und die der Nichtbeseitigung von Gefahrenquellen, die 39 Vgl. Wolf, „Für einen Tatbestand der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Arbeitsschutzverletzungen!“, NJ 1967 S. 372 ff., wobei § 193 StGB gegenüber seinem Vorschlag zusätzlich einen schweren Fall enthält. 40 Vgl. Forker / Gerberding / Nehmer, „Die Bestimmungen zur Bekämpfung der Straftaten gegen die aUgemelne Sicherheit“, NJ 1967 S. 152; Lischke / Schröder, „Zu den Tatbeständen der Verkehrsdelikte und der Brandstiftung“, NJ 1967 S. 315 fl.; Baatz, „Zum Tatbestand der Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit“, NJ 1967 S. 405 ff. 41 Klargestellt wurde auch, daß die Verursachung einer erheblichen Gesundheitsschädigung und nicht einer schweren Körperverletzung nach § 116 den Tatbestand erfüllt (insoweit früher anderer Auffassung Forker u. a., a. a. O., S. 154, Anm. 5). Dem Vorschlag von Lischke / Schröder (a. a. O., S. 315, rechte Spalte), auch die einfache Körperverletzung zu erfassen, wurde nicht gefolgt. Damit bleibt allerdings das in beiden Artikeln aufgeworfene Problem des Verhältnisses dieser Strafbestimmung zu der über fahrlässige Körperverletzung (§ 118 StGB) noch zu klären. 42 Entgegen Forker u. a. (a. a. O., S. 154, rechte Spalte) wurde also der Tatbestand ähnlich der fahrlässigen Transportgefährdung nach § 316 StGB (alt) erweitert. Auch wurde in der Diskussion herausgearbeitet, daß es notwendig sein wird, und der Tatbestand es auch zuläßt, nicht nur öffentliche, sondern auch ihnen vergleichbare innerbetriebliche bzw. solche Bahnen zu erfassen, die in Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsnetz stehen. durch den Unfall hervorgerufen wurden. Damit wurde geklärt, daß die unterlassene Hilfleistung unabhängig davon strafbar ist, ob der Täter am Unfall beteiligt war oder nicht43. § 200 StGB (Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit) wurde gegenüber dem Entwurf (§ 187) wesentlich umgestaltet. In der Diskussion zeigte sich, daß der Entwurf den Eindruck erweckte, die Verkehrsgefährdung solle nur dann strafbar sein, wenn eine konkrete Gefahr herbeigeführt wird44. Eine derartige Bestimmung hätte nicht genügend zur Bekämpfung der Trunkenheit im Verkehr ausgereicht45. Die Neufassung konkretisiert den Begriff der Herbeiführung einer Gefahr durch das Kriterium „allgemeine Gefahr“. Danach ist keine unmittelbare und konkrete Gefährdung anderer Menschen notwendig, sondern für die Erfüllung des Tatbestandes ist es ausreichend, wenn unter den gegebenen objektiven und subjektiven Umständen der Tat stets eine Gefahr für andere Menschen vorhanden ist. Die allgemeine Gefahr dürfte demnach ausgeschlossen sein, wenn auf Grund der gegebenen Situation eine Gefährdung anderer Menschen überhaupt nicht möglich war. In § 200 Abs. 2 StGB wurde in Einengung des vorhandenen Tatbestandes zusätzlich ebenfalls das Erfordernis der Herbeiführung einer allgemeinen Gefahr aufgenommen46. In Abs. 3 wurde klargestellt, daß hinsichtlich des Rückfalls vorhergehende Ordnungsstrafmaßnahmen unberücksichtigt bleiben. Das gleiche gilt für § 201 Abs. 2 StGB. Zu den Straftaten gegen die staatliche Ordnung Die Strafbestimmungen über die Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit, Rowdytum und Zusammenrottung (§§ 214 217 StGB = §§ 202 205 des Entwurfs) wurden besser voneinander abgegrenzt und neu systematisiert. Sie erfassen jetzt alle Begehungsformen rowdyhafter und ähnlicher Handlungen und ermöglichen, sowohl den einzelnen Rowdy als auch den Gruppentäter einschließlich bestimmter schwerer Fälle mit differenzierten Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu bekämpfen. Neu eingefügt wurde § 221 (Herabwürdigung ausländischer Persönlichkeiten), um das Ansehen ausländischer Repräsentanten, die in der DDR weilen, gebührend zu schützen. Mittels dieser Strafbestimmung werden nicht nur staatliche Repräsentanten, sondern auch solche ausländischer oder internationaler Organisationen geschützt, wenn die öffentliche Herabwürdigung ihres Ansehens in einer Weise geschieht, die geeignet ist, die friedliche Zusammenarbeit zwischen den Völkern zu beeinträchtigen und das Ansehen der DDR zu schädigen. In § 233 StGB (Beschädigung öffentlicher Bekanntmachungen) wurde gegenüber dem Entwurf (§ 209) der Schutz auch auf die Bekanntmachungen gesellschaftlicher Organe erstreckt. 43 Die Forderung auf Einbeziehung des nicht am Unfall Beteiligten in den Tatbestand erhoben" auch Lischke / Schröder, a. a. O., S. 316. 44 So, wenn Forker u. a. die Fassung des Entwurfs als Herbeiführung einer konkreten Gefahr auffaßten und dazu' selbst darauf hinweisen, daß der Nachweis konkreter Gefährdung Probleme aufwerfen würde (a. a. O., S. 155, Anm. 8). Bedenken erhob auch Baatz, (a. a. O., S. 406), obwohl er im Prinzip dem Tatbestandsmerkmal der konkreten Gefährdung zustimmte. Im übrigen wurde der Gedanke von Baatz, auch die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch nichtberauschende Mittel zu erfassen, durch das Kriterium „sonstige die Reaktionsfähigkeit wesentlich vermindernde Mittel“ berücksichtigt. 45 So insbesondere Lischke / Schröder (a. a. O-, S. 316) mit dem Vorschlag, auf das Kriterium der Gefährdung im Normalfall zu verzichten, es jedoch für einen schweren Fall mit der Androhung von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorzusehen. 46 Auf dieses Problem wiesen schon Forker u. a. (a. a. O., S. 155 Anm. 9) hin. Die Gleichstellung zwischen beiden Absätzen forderten auch Lischke / Schröder (a. a. O., S. 315, rechte Spalte) 116;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 116 (NJ DDR 1968, S. 116) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 116 (NJ DDR 1968, S. 116)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit Thesen zur Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Heyer, Anforderungen an die Führungs- und Leitungstätigkeit für die optimale Nutzung der operativen Basis in den Bezirken der zur Erhöhung der Effektivität der Vorbeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen im Rahmen der politisch-operativen Tätigkeit des Ministeriums für Staatssiche rhe Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgenählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit -auf der allgemein sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf der speziell kriminologischen Ebene der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ist es das Grundanliegen Staatssicherheit , mit der Erfüllung seines spezifischen Beitrages und mit seinen spezifischen Mitteln und Methoden eine systematische Erhöhung der Wirksamkeit der im Rahmen der Vorgangsbearbeitung, der operativen Personenaufklärung und -kontrolle und des Prozesses zur Klärung der Frage Wer ist wer? insgesamt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X