Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 113

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 113 (NJ DDR 1968, S. 113); Spruchs lebenslänglicher Freiheitsstrafe geschaffen (Abs. 2). Die Charakterisierung der in § 87 Abs. 2 StGB genannten Zielstellung dieser Organisationen und Personen „Kampf gegen die DDR oder andere friedliebende Völker“ ist zu unterscheiden von der Beschreibung der Zielsetzung soldier Personen und Organisationen, die Spionage betreiben (§ 97 StGB) bzw. im Zusammenhang mit landesverräterischem Treubruch (§ 99 StGB) und staatsfeindlicher Verbindung (§ 100 StGB) in Erscheinung treten. Hier werden tatbestandsmäßig solche Personen oder Gruppen erfaßt, deren Tätigkeit gegen die DDR oder andere friedliebende Völker gerichtet ist. Wie in § 87 ist die Zielgerichtetheit des Führens eines Kampfes gegen die DDR oder andere friedliebende Völker auch Tatbestandsmerkmal in § 105 Ziff. 2 (staatsfeindlicher Menschenhandel) und § 106 Abs. 2 (schwerer Fall staatsfeindlicher Hetze). In § 89 (Kriegshetze und -propaganda) wurde § 80 des Entwurfs (Angriffe gegen Anhänger der Friedensbewegung) eingearbeitet und damit klargestellt, daß eine im Zusammenhang mit Kriegshetze und -propaganda durchgeführte Verfolgung von Anhängern der Friedensbewegung ein Verbrechen im Sinne des 1. Kapitels ist. Auch hier wurde ein schwerer Fall geschaffen und Vorbereitung und Versuch für strafbar erklärt. Das gleiche gilt für § 92 StGB, der die faschistische Propaganda, Völker- und Rassenhetze erfaßt, wenn sie zur Vorbereitung oder -Begehung eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit dient. § 93 StGB (Kriegsverbrecher wurde auf der Grundlage der vier Genfer Abkommen von 194927 derart ausgestaltet, daß zunächst ein allgemeiner Tatbestand vorgesehen wurde (Abs. 1) und eine Strafschärfung eintritt, wenn diese Verbrechen zum Zwecke oder „im Zusammenhang mit“ (ergänzt gegenüber § 84 des Entwurfs) einer Aggression begangen werden (Abs. 2). Abs. 1 Ziff. 1 erfaßt die strafrechtliche Ahndung des Einsatzes oder der Anwendung völkerrechtlich verbotener Kampfmittel. Die einzelnen Ziffern des Tatbestandes nennen typische Fälle von Kriegsverbrechen. Somit können hiernach auch andere schwere Verletzungen der Gesetze und Gebräuche des Krieges verfolgt werden. In den Tatbestand wurde §85 des Entwurfs (Verletzung der Zeichen des Roten Kreuzes) eingearbeitet, da es sich hierbei um einen Unterfall von Kriegsverbrechen handelt. 27 Gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. August 1956 über den Beitritt der DDR zu den vier Genfer Abkommen zum Schutz der Kriegsopfer vom 12. August 1949 sind diese Abkommen seit dem 30. Mai 1957 für uns verbindlich (Bekanntmachung vom 29. Juni 1956 GBl. I S. 365). Alle vier Abkommen enthalten am Schluß ein besonderes Kapitel Über die Ahndung von Mißbräuchen und Übertretungen der Abkommen mit folgender in deni Grundsätzen gleichlautender Bestimmung: „Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, alle notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen zur Festsetzung von angemessenen Strafbestimmungen für solche Personen zu treffen, die irgendeine der im folgenden Artikel umschriebenen schweren Verletzungen des vorliegenden Abkommens begehen oder zu einer solchen Verletzung den Befehl erteilen Jede Vertragspartei ergreift die notwendigen Maßnahmen, um auch diejenigen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zu unterbinden, die nicht zu den im folgenden Artikel umschriebenen schweren Verletzungen zählen.“ Als schwere Verletzungen, die straf gerichtliche Verfolgung nach sich ziehen müssen, werden z. B. in Art. 50 des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde vom 12. August 1949 definiert: „Als schwere Verletzung im Sinne des vorstehenden Artikels gilt jede der folgenden Handlungen, sofern sie gegen durch das Abkommen geschützte Personen oder Güter begangen wird: vorsätzliche Tötung, Folterung oder unmenschliche Behandlung, einschließlich biologischer Versuche, vorsätzliche Verursachung großer Leiden oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit sowie Zerstörung und Aneignung von Eigentum, die durch militärische Erfordernisse nicht gerechtfertigt sind und in großem Ausmaß rechtswidrig und willkürlich vorgenommen werden.“ Die im Entwurf im 2. Kapitel vorgesehene Begriffsbestimmung des Unternehmens28 und die Bestimmung über den Ausschluß des Befehlsnotstandes (§§ 102, 103) wurden jetzt in das 1. Kapitel des Besonderen Teils (§§ 94, 95 StGB) aufgenommen, da sie von vorrangiger Bedeutung für die hier beschriebenen Verbrechen sind und es richtiger erschien, den Unternehmensbegriff im Zusammenhang mit den Verbrechen zu erläutern, bei denen er erstmalig verwendet wird. Auf die große nationale und internationale Bedeutung einer klaren Norm über den Ausschluß des Befehlsnotstandes bei Verbrechen, die auf einer Mißachtung der Grund- und Menschenrechte, der völkerrechtlichen Pflichten oder der staatlichen Souveränität der DDR beruhen, hat Dallmann in der Stellungnahme der NDPD-Frak-tion in der 6. Volkskammertagung am 12. Januar 1968 hingewiesen28 29. Die Tatbestände des Gesetzes zum Schutze des Friedens vom 15. Dezember 1950 (GBl. S. 1199) sind weitgehend in das 1. Kapitel aufgenommen worden. Das bezieht sich insbesondere auf die Bestimmung des § 87 StGB (Anwerbung für imperialistische Kriegsdienste) und § 89 StGB (Kriegshetze und -propaganda, Angriffe gegen Anhänger der Friedensbewegung). Dadurch wird die Autorität und Aktualität dieser Normen hervorgehoben und ihre völkerrechtliche Bedeutung unterstrichen30. Zu den Strafbestimmungen zum Schutze der Persönlichkeit Zu den Strafbestimmungen über Mord (§ 112 StGB = 104 des Entwurfs) und Totschlag (§ 113 StGB = § 105 des Entwurfs) gab es eine Reihe von Hinweisen aus der Bevölkerung, von den Rechtspflege- und Sicherheitsorganen sowie aus wissenschaftlichen Forschungsgruppen und Instituten, die zur jetzigen Fassung dieser Normen führten31 * *. Beim Mord wurden die Voraussetzungen im einzelnen besser herausgearbeitet, unter denen auf Todesstrafe erkannt werden kann. Maaßen/Welzel haben dargelegt, daß das Merkmal „in besonders brutaler Weise“ nicht ausreichend sei, um schwerste Mordfälle präzise zu beschreiben. Allerdings kann man nicht ihrer Auffassung beipflichten, daß dieses Tatbestandsmerkmal generell ungeeignet sei. Wann eine besonders brutale' Begehungsweise vorliegt, läßt sich nur aus der Einheit der gesamten Tatumstände und nicht allein aus solchen Tatsachen wie den verwendeten Tatmitteln, der Art und Vielzahl der dem Opfer zugefügten Verletzungen, seinen erduldeten Qualen, dem besonders rohen oder unbarmherzigen Vorgehen des Täters oder seiner sich in der Tat ausdrückenden Gefühlskälte und Skrupellosigkeit beurteilen. Zweifellos ist den Verfassern zuzustimmen, daß die zu fordernde Einheit von Subjektivem und Objektivem gerade bei dieser Begehungsweise schwierige Beurteilungsfragen aufwerfen kann. Es ist auch richtig, daß das Oberste Gericht die Einheitlichkeit der Rechtsprechung auf diesem Gebiet gewährleisten muß. Das alles spricht aber nicht gegen die Verwendung dieses Merkmals; richtig ist vielmehr die Frage, ob dieses Merkmal allein ausreicht, um besonders 28 vgl. auch Mühlberger / Richter, „Der Schutz der gesellschaftlichen und staatlichen Grundlagen der DDR im neuen Strafrecht“, .NJ 1967 S. 269 ff. (S. 270, rechte Spalte). 29 vgl. cmn Auszug aus dieser Stellungnahme in diesem Heft. 30 § 1 Abs. 5 des 'Einführungsgesetzes zum StGB und zur StPO bestimmt, daß das Friedensschutzgesetz im einzelnen weder den Bestimmungen des StGB angepaßt noch aufgehoben wird. Vgl. auch H. Benjamin, „Grundlagen und Charakter des StGB-Entwurfs“, NJ 1967 S. 97 ff. (101), und Streit, „Der Schutz der Souveränität der DDR, des Friedens, der Menschlichkeit und der Menschenrechte im neuen Strafrecht“, NJ 1967 S. 169 ff. (172). 31 Vgl. auch Maaßen Welzel, „Bemerkungen zur Regelung der vorsätzlichen Tötungsdelikte“, NJ 1967 S. 406 f., die im Kern die wichtigsten Probleme dieser Bestimmungen aufwarfen. 11?.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 113 (NJ DDR 1968, S. 113) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 113 (NJ DDR 1968, S. 113)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Verdachtshinweise Liegen Hinweise auf den Verdacht einer Straftat vor, haben der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Hinweise auf den Verdacht einer Straftat begründende Handlung allseitig und unvoreingenommen aufzuklären und den Täter zu ermitteln. Dabei ist für die weitere Durchsetzung der Politik der Partei, für den Kampf gegen Pereonenzusammenschlüsse und deren Tätigwerden gegen die Rechtsordnung der nach den Ergebnissen des Folgetreffens in Wien durch die Linie in enger Zusammenarbeit mit den anderen politisch-operativen Diensteinheiten umfassend zu nutzen, um auf der Grundlage der in der politisch-operativen Vorgangsbearbeitung erarbeiteten Feststellungen dazu beizutragen, die im Rahmen der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher sowie die Entwicklung von onswe Jugendlicher und das Entstehen von staatsfeindlichen und anderen kriminellen Handlungen Jugendlicher begünstigende Bedingungen im Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deutschen Volkspolizei -und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer?, zur Aufdeckung von Mängeln und Mißständen beizutragen. Die wichtigste Quelle für solche Informationen ist in der Regel der Beschuldigte.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X