Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 110

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 110 (NJ DDR 1968, S. 110); destag zugeleitet. Die Arbeiten an diesem Gesetz sind offensichtlich nicht mit der gewünschten Beschleunigung vorangegangen, so daß die in der Bundesrepublik herrschenden Kreise an einer vorab zu schaffenden Neuregelung des politischen Strafrechts vor allem zur Durchsetzung und Absicherung ihrer mit der amerikanischen Globalstrategie koordinierten Planung und Aktionen interessiert sind. Deshalb hatte bereits die Erhard-Regierung dem Bundestag den Entwurf eines 8. Strafrechtsänderungsgesetzes (StÄG) vorgelegt. In seiner jetzigen Fassung soll er nach Verlautbarungen aus Bonn im Februar im Bundestag in 2. und 3. Lesung behandelt und verabschiedet werden. Dieser so aus dem Entwurf des westdeutschen Strafgesetzbuches herausgenommene und vorgezogene Teil soll voraussichtlich Mitte dieses Jahres in Kraft treten. Wie bisher alle vergeblichen Strafrechtsreformen und -novellierungen der deutschen Imperialisten zur Verschärfung des Strafrechts und der Strafpolitik gegenüber dem Volke führten, handelt es sich auch bei den Bonner Reformarbeiten um eine reaktionäre Strafgesetzgebung, die die gesellschaftlichen und sozialen Wurzeln der Kriminalität nicht sehen und bekämpfen will und daher die ins uferlose wachsende Kriminalität und Gefährdung der Sicherheit der Bürger und ihrer Rechte nicht einzudämmen vermag. .Der reaktionäre imperialistische Charakter der westdeutschen Strafrechtsgesetzgebung ist vor allem daraus ersichtlich, daß weder in den Entwurf des Strafgesetzbuches noch in den Entwurf der 8. StÄG Bestimmungen zum Schutze des Friedens aufgenommen wurden, obwohl sich aus Art. 26 des Bonner Grundgesetzes eine entsprechende verfassungsrechtliche Verpflichtung ergibt und die größte gesellschaftliche Massenorganisation Westdeutschlands, der DGB, auf seinem 6. und 7. Bundeskongreß die Forderung nach Erfüllung dieses Verfassungsauftrages erhob. Sogar der heutige Bonner Justizminister und damalige Abgeordnete Dr. Heinemann sagte am 28. März 1963 im Bundestag: „Es bleibt mir nur noch eine einzige Frage an den Herrn Bundes justizminister: Im Art. 26 des Grundgesetzes steht zu lesen, daß Handlungen, die geeignet sind, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören unter Strafe gestellt werden sollen. Das ist ein Auftrag des Verfassungsgesetzgebers, der nun seit 14 Jahren vorliegt. Ich möchte fragen, ob und wann der Bundesregierung etwas einfallen wird, diesen Verfassungsauftrag zu erfüllen.“ Wer nun aber etwa wie sicher mancher westdeutsche SP-Wähler gehofft haben sollte, daß der Bundesjustizminister Heinemann die Frage des Bundestagsabgeordneten Heinemann aus dem Jahre 1963 beantworten würde oder möchte, ist arg enttäuscht worden und wird es allen Anschein nach auch bleiben. So beweist auch Herr Heinemann, wie falsch es ist, sich irgendwelchen Illusionen über die Rolle sozialdemokratischer Minister in einer Regierungskoalition mit der CDU/ CSU hinzugeben. Im Entwurf des westdeutschen Strafgesetzbuches wird nicht nur der Art. 26 des Grundgesetzes weiterhin ignoriert, sondern aufs neue dadurch schwer verletzt, daß die völkerrechtswidrige und den Frieden auf das schärfste gefährdende Alleinvertretungsanmaßung des Bonner Regimes eindeutig verankert und gegenüber der heutigen Regelung sogar noch erheblich ausgebaut wird. Das geschieht in der Weise, daß das geltende Personalitätsprinzip durch das sog. Territorialitätsprinzip ersetzt werden soll. Durch das Personalitätsprinzip sollten zwar schon bisher alle Personen, die nach dem revanchistischen westdeutschen Staatsbürgerschaftsrecht worin auch über- wiegend die faschistischen Einbürgerungsgesetze“ fort-bestehen angeblich „deutsche Staatsangehörige“ sind, insbesondere also die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik wie auch bestimmte Gruppen von sowjetischen, polnischen und tschechoslowakischen Bürgern, vom westdeutschen Strafrecht erfaßt werden. Mittels des Territorialitätsprinzips sollen nun aber darüber hinaus auch Voraussetzungen geschaffen werden, ausnahmslos alle auf dem Territorium des sog. Inlands im Sinne der deutschen Grenzen vom 31. Dezember 1937 begangenen Handlungen bestrafen und damit zugleich faktisch auch alle Bewohner von Gebieten anderer Staaten auf diesem Territorium dem westdeutschen Strafrecht unterwerfen zu können. Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß es sich hier um eine eklatante Verschärfung der Bonner Alleinvertretungsanmaßung und im Grunde um die Vorbereitung von Okkupationsstrafrecht handelt. Hier zeigt sich übrigens auch ganz deutlich, wie irreführend ein formaler Vergleich der Prinzipien und der gesetzlichen Bestimmungen des Strafrechts der beiden deutschen Staaten ist, denn auch unserem Strafrecht liegt primär das Territorialitätsprinzip zugrunde Wir verstehen aber in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht unter Territorium das Staatsgebiet unserer Republik und nicht etwa auch Teile des Staatsgebietes anderer souveräner Staaten. Mit dem Entwurf des 8. StÄG in seiner vorliegenden Fassung, in die auch ein Entwurf der SP-Führung aus dem Jahre 1965 eingeflossen ist, verfolgt die Bonner Regierung verschiedene Ziele. So sollen z. B. einige Bestimmungen des westdeutschen politischen Strafrechts, die der Forcierung der ideologischen Diversion gegenüber unserer Republik und anderen sozialistischen Staaten im besonderen in Form des Ausbaus sog. menschlicher Kontakte hinderlich sind, abgebaut bzw. durch beweglichere Reglungen ersetzt werden. Mit den Bestimmungen des 8. StÄG soll die Möglichkeit erhalten und ausgeweitet werden, gegen alle westdeutschen Bürger strafrechtlich vorzugehen, die sich an Arbeiteraktionen für soziale Sicherheit und gegen den Abbau sozialer Errungenschaften, an den zunehmenden Protesten gegen die Notstandsgesetze, am Widerstand gegen die Rüstungspolitik und an der entschiedenen Verurteilung des barbarischen US-Aggressions-krieges in Vietnam, an der wachsenden Bewegung für Entspannung und Anerkennung der Deutschen Demokratischen Republik sowie an der immer stärkeren Kritik an den Machtverhältnissen in der Bundesrepublik beteiligen. Bundestagsvizepräsident Jäger (CSU), der als Justizminister der letzten Erhard-Regierung den Regierungsentwurf des 8. StÄG im Bundestag einbrachte, bestätigte auf seine Art die Richtigkeit dieser unserer Einschätzung. Er erklärte am 17. November 1967 offen: „ wir müssen uns einen Staatsschutz erhalten, der notfalls scharf eingreifen kann “ Der reaktionäre Inhalt des 8. StÄG wird auch daraus ersichtlich, daß nunmehr die bisher geltende Bestimmung über Verfassungsverrat ersatzlos aus dem Strafrecht Westdeutschlands gestrichen werden soll. Diese Bestimmung war zwar ohnehin nur als „demokratisches“ Feigenblatt vor der häßlichen Blöße der Bonner Diktaturpolitik gedacht; sie konnte und sollte selbstverständlich die Staatsstreiche und Verfassungsbrüche des westdeutschen Monopolkapitals und seiner staatlichen Vollzugsorgane nicht verhindern. Offenbar ist aber diese Bestimmung jetzt der „großen Koalition“ angesichts des von ihr in Gestalt der Notstandsverfassung vorbereiteten tödlichen Anschlages gegen die westdeutsche Verfassung selbst optisch hinderlich ge- 110;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 110 (NJ DDR 1968, S. 110) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 110 (NJ DDR 1968, S. 110)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Untersuchungsorgane Staatssicherheit werden dabei in Erfüllung konkreter Weisungen des Ministers für Staatssicherheit eigenverantwortlich tätig und tragen damit die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und ihre strikte Einhaltung wird jedoch diese Möglichkeit auf das unvermeidliche Minimum reduziert. Dabei muß aber immer beachtet werden, daß die in den Akten vorhandenen Informationen durch den sie erarbeitenden operativen Mitarbeiter subjektiv falsch widergespiegelt werden können, ohne daß es ihm bewußt wird.

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