Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 101

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 101 (NJ DDR 1968, S. 101); bricht, in seiner Neujahrsansprache erklärte eine revolutionäre Umwälzung auf dem Gebiete des Rechts. Mit dem Eintritt in die Periode der Vollendung des Sozialismus, mit der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems waren die Bedingungen geschaffen, unser Strafrecht neu zu gestalten. Durch den Beschluß der Volkskammer über das neue Strafgesetzbuch gibt sich unser Volk erstmalig in der Geschichte ein umfassendes sozialistisches Strafrecht als Teil des gesellschaftlichen Gesamtsystems des Sozialismus. Mit seiner Hilfe schützen wir, was uns allen am Herzen liegt und teuer ist: Die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik und die sozialistischen Errungenschaften, das friedliche Leben und die schöpferische Arbeit der Menschen, die freie Entwicklung und die Rechte und Pflichten jedes Bürgers. , Das ist auch von brennendem Interesse für die Völker und Staaten, die in zwei Weltkriegen die Untaten und den Ungeist des deutschen Imperialismus und Militarismus kennengelernt haben und die heute erneut 'durch die Revanche- und Agressionspolitik der westdeutschen Imperialisten bedroht sind. Den westdeutschen Werktätigen empfehlen wir, gründlich darüber nachzudenken, weshalb wir in der Deutschen Demokratischen Republik die fortschrittlichste Strafrechtspflege schaffen konnten, zur gleichen Zeit, da sie in Westdeutschland von den reaktionären Notstandsgesetzen bedroht sind und den Kampf dagegen führen müssen. Unser Strafgesetzbuch enthält eindeutige und exakte Bestimmungen, nach denen Verbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, gegen den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte zu den schwersten Verbrechen erklärt und unnachsichtig geahndet werden. Das entspricht unserer Auffassung vom Humanismus als Verpflichtung, die Menschheit vor der Vernichtung und die sozialistische Gesellschaftsordnung vor ihren Feinden zu schützen. Mit diesen Bestimmungen bekräftigt die Deutsche Demokratische Republik zugleich, daß sie die Normen des Völkerrechts als verbindlich anerkennt und daß sie alles in ihren Kräften Stehende tun wird, um den von den Vereinten Nationen festgelegten Prinzipien des friedlichen Zusammenlebens der Völker und der Menschenrechte Geltung zu verschaffen. Diese Bestimmungen unseres Strafrechts drücken den Willen unserer Deutschen Demokratischen Republik aus, zur Schaffung einer stabilen Friedensordnung in Europa beizutragen. Der Schutz der Deutschen Demokratischen Republik und ihrer Bürger gegen alle feindlichen Anschläge ist daher eine Kernfrage der europäischen Sicherheit. Unser Strafrecht ist zugleich eine ernste Warnung an die revanchistischen Kräfte in Westdeutschland. Die Deutsche Demokratische Republik und ihre Bürger dulden keinerlei Verletzungen ihrer souveränen Rechte. Sie wird jedem das Handwerk legen, der die sozialistischen Errungenschaften unseres Volkes anzutasten versucht. Unser sozialistisches Strafrecht kennt keine Trennung und keinen Gegensatz zwischen dem Schutz der Gesellschaft und dem Schutz des Individuums. Erst durch die sozialistische Gesellschaftsordnung überhaupt, in der die Ausbeutung des Menschen durch den Menschen beseitigt ist, erhält das Individuum zuverlässigen Schutz. Unser Strafrecht schützt den Frieden als das höchste Gut des Menschen und den sozialistischen Staat, denn er gewährleistet die Freiheit des Menschen, seine Persönlichkeit als bewußter Mitgestalter der sozialistischen Gemeinschaft voll zu entfalten. Es schützt die sozialistische Volkswirtschaft und das gesellschaftliche Eigentum, weil sie es dem Menschen ermöglichen, seine schöpferischen Kräfte in friedlicher Arbeit zum Nutzen der Allgemeinheit wie zu seinem eigenen Wohle einzusetzen. Auf diesen Grundlagen garantiert unser Strafrecht den Schutz jedes einzelnen Bürgers, seines Lebens, seiner Gesundheit, seiner Rechte, seiner Würde und Ehre. Die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik schätzen sich glücklich, daß ihre Grundrechte ebenso wie das persönliche Eigentum, die Unverletzlichkeit der Wohnung, die Wahrung des Briefgeheimnisses durch die Gesetze unseres Staates garantiert sind und daß sich jeder nach unserem Strafrecht verantworten muß, der sich der Verletzung dieser Rechte schuldig macht. Zum ersten Male in der Geschichte unseres Volkes ist ein Strafgesetzbuch geschaffen, das der Humanität und Gerechtigkeit dient. Das war möglich, weil wir in der Deutschen Demokratischen Republik die wahrhaft menschliche und gerechte Ordnung des Sozialismus errichtet haben. Unsere sozialistische Ordnung gewährleistet jedem Bürger, seine Fähigkeiten in der Gemeinschaft zu entwickeln und als geachtetes und gleichberechtigtes Mitglied der Gesellschaft am gemeinsamen Werk teilzunehmen. Jeder Bürger hat mit den Rechten auch Pflichten. Jeder trägt Verantwortung, und die Gesellschaft ermöglicht ihm auch, dieser Verantwortung gerecht zu werden. Eben deshalb konnten wir unser sozialistisches Strafrecht als konsequentes Schuldstrafrecht gestalten und erstmalig in einem deutschen Strafgesetzbuch das Wesen der Schuld bestimmen. Es ist nicht verwunderlich, daß sich das bürgerliche Strafrecht und die bürgerliche Strafrechtswissenschaft über das Wesen der strafrechtlichen Schuld ausschweigen. Anderenfalls hätten sie das Wesen der kapitalistischen Ordnung, ihre Wolfsgesetze, die Degradierung des Menschen zum Objekt der Ausbeutung und Unterdrückung aufdecken und eingestehen müssen, daß diese Gesellschaft das Verbrechen selbst ständig neu erzeugt. Wir gehen von der Verantwortung aus, die der Mensch in unserer Gesellschaft trägt und tragen kann. Wir sprechen nur den schuldig, der in der Lage ist, seiner Verantwortung gerecht zu werden, der, obwohl er die Möglichkeit hat, sich gesellschaftsgemäß zu verhalten, dennoch verantwortungslos handelt und das Strafgesetz verletzt. In diesem Sinne das fordert das Strafgesetzbuch unabdingbar muß in jedem Strafverfahren die Schuld des Täters festgestellt werden. Darauf beruht die Gerechtigkeit und Überzeugungskraft des Urteils. Unser Strafgesetzbuch ist human, weil es zum Ziele hat, Straftaten zu verhüten und die Strafgesetze so wenig wie nur möglich anzuwenden. Dafür sind in unserer Ordnung günstige Voraussetzungen gegeben. Die so-, zialen Wurzeln der Kriminalität sind im wesentlichen beseitigt. Die Entwicklung vom Ich zum Wir, gegenseitige Hilfe und kameradschaftliche Zusammenarbeit bestimmen immer mehr das Zusammenleben der Menschen. Die disziplinierte Einhaltung der Gesetze wird zur Selbstverständlichkeit für die übergroße Mehrheit der Bürger. Niemand von uns lebt jedoch in der Illusion, die Kriminalität würde im Selbstlauf verschwinden. Die Überreste der aus dem Kapitalismus überkommenen Denk- und Verhaltensweisen sind äußerst zählebig. Sie verleiten einzelne Menschen zu strafbaren Handlungen. Wir sind uns auch klar darüber, daß die heute noch in Westdeutschland herrschenden Kräfte des Imperialismus im Zuge ihrer Revanche- und Eroberungspolitik alles daransetzen, ideologische Diversion zu betreiben, den sozialistischen Aufbau zu stören und Provokationen gegen unseren Staat zu organisieren. Die Erfahrungen lehren uns, daß der Imperialismus dabei vor keinem Verbrechen zurückschreckt. Das Strafgesetzbuch wendet sich daher wie es in der Präambel heißt an alle Bürger, staatlichen und gesellschaftlichen Organe und Kollektive, wachsam den 101;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 101 (NJ DDR 1968, S. 101) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 101 (NJ DDR 1968, S. 101)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der Strafprozeßordnung durchgeführt werden kann. Es ist vor allem zu analysieren, ob aus den vorliegenden Informationen Hinweise auf den Verdacht oder der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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