Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 100

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 100 (NJ DDR 1968, S. 100); eine strafrechtliche Verantwortlichkeit bei Verletzungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes festlegen, einen sehr bedeutsamen Fortschritt. Diese Bestimmungen werden wesentlich helfen, den Gesundheits- und Arbeitsschutz und die Arbeitssicherheit zu einer neuen Qualität zu führen und eine pflichtbewußte Verhaltensweise der Leiter zur Schaffung günstigster Arbeitsbedingungen fördernd zu beeinflussen. In den §§ 15 und 16 StGB wird bestimmt, daß das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die Einweisung solcher Personen in psychiatrische Einrichtungen vornehmen kann, deren Geisteszustand zur Zeit der Tat krankhaft gestört war. Um die zur Zeit noch bestehende gesetzgeberische Lücke auf diesem Gebiet zu schließen, ist eine gesetzliche Regelung erforderlich, die konkret die Unterbringung psychisch Kranker in entsprechenden Pflegeanstalten und die Unterbringung anderer debiler Personen aussspricht. Der Ausschuß für Gesundheitswesen ersucht das Ministerium für Gesundheitswesen, einen solchen Gesetzentwurf so rechtzeitig auszuarbeiten, daß er noch vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches von der Volkskammer beraten werden kann. Wesentliche Bestimmungen des sozialistischen Strafrechts verweisen auf Maßnahmen zur Wiedereingliederung von Strafentlassenen in das gesellschaftliche Leben. Ein zunehmender Erfolg in der Wiedereingliederung wird erreicht werden, wenn eine genaue Information über die Persönlichkeit des zu entlassenden Bürgers, über sein Verhalten, seine positiven Seiten und über die Hauptanknüpfungspunkte zur Fortführung seiner Erziehung erfolgt, eine rechtzeitige Benachrichtigung seines Betriebes vorgenommen wird, damit er und das vorgesehene Kollektiv sich auf die Aufnahme vorbereiten können, sozialistische Kollektive in den Prozeß der Wiedereingliederung von straffälligen Bürgern einbezogen werden und so ihre Erfahrungen des sozialistischen Arbeitens, Lernens und Lebens genutzt werden. Die Wiedereingliederung ist eine wichtige gesellschaftspolitische Arbeit, die mit aller Sorgfalt geleistet werden muß. Die Verantwortlichen müssen daran interessiert sein, daß der Zurückkommende möglichst in das alte Kollektiv zurückkehrt oder in einen Arbeitsbereich gebracht wird, wo günstige Einflüsse wirksam werden. Es ist wichtig, daß mit der Wiedereingliederung der durchgehende gesellschaftliche Einfluß auf den Bürger sowohl im Betrieb als auch im Wohngebiet gewährleistet wird. Abgeordneter GERHARD LANGE, Berichterstatter des Ausschusses der Volkskammer für Volksbildung, des Jugendausschusses und des Ausschusses für Kultur: In den Beratungen des Jugendausschusses und der Ausschüsse für Volksbildung und für Kultur wurde besonders über den Zusammenhang von sozialistischer Bildung und Erziehung unserer jungen Bürger und den Normen unserer Rechtspflege gesprochen. Wir sehen in dem vorliegenden Gesetzeswerk nicht nur eine kontinuierliche Weiterentwicklung und Vervollkommnung der sozialistischen Rechtsordnung, sondern wir begrüßen, daß auch in diesen Gesetzen die Grundprinzipien der sozialistischen Jugendpolitik ihren Niederschlag gefunden haben, wie sie besonders im Jugendgesetz der Deutschen Demokratischen Republik, im Beschluß des Staatsrates „Jugend und Sozialismus“, in dem kürzlich gefaßten Beschluß des Staatsrates über die Aufgaben der Kultur bei der Entwicklung der sozialistischen Menschengemeinschaft und insbesondere im Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem ver- ankert sind. Die vorliegenden Gesetze zeugen somit erneut von der großen Verantwortung unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates für die Entwicklung unserer jungen Generation. Wir müssen uns dessen bewußt sein, daß die Bildung und Erziehung unserer Jugend zu klassenbewußten, hochgebildeten sozialistischen Persönlichkeiten einen umfassenden Prozeß darstellt. Er schließt auch die Kenntnis und Einhaltung der Normen der sozialistischen Moral und der sozialistischen Gesetzlichkeit ein. Die Abgeordneten des Ausschusses für Volksbildung halten es in Übereinstimmung mit dem Jugendausschuß und dem Ausschuß für Kultur für erforderlich, im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Gesetzes über das einheitliche sozialistische Bildungssystem der Entwicklung des sozialistischen Rechtsbewußtseins unserer Jugend mehr Bedeutung beizumessen. Diese Aufgabe ist immanenter Bestandteil unserer gesamten Bildungsund Erziehungsarbeit. Dazu bedarf es weder neuer Lehrpläne noch eines besonderen Unterrichtsfaches. In den Einrichtungen der Volksbildung kommt es vielmehr darauf an, die Erziehung zum sozialistischen Rechtsbewußtsein im Rahmen der gültigen Lehrpläne und der Aufgabenstellung zur weiteren Entwicklung der staatsbürgerlichen Erziehung der Schuljugend als allgemeingültiges Prinzip zu verwirklichen. Das erfordert auch, mehr als bisher die Kinder und Jugendlichen zur bewußten Einhaltung der schulischen Ordnung und Disziplin, zur Ehrlichkeit und zur sorgsamen Behandlung des sozialistischen Eigentums zu erziehen. Wir begrüßen besonders, daß auch in diesem Gesetzeswerk die von Walter Ulbricht auf dem VII. Parteitag der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands mit aller - Eindringlichkeit dargelegte Verantwortung der gesamten Gesellschaft für die Bildung und Erziehung unserer Jugend sehr präzise verankert wurde. Daraus ergeben sich konkret umrissene Pflichten für alle Staatsund Wirtschaftsfunktionäre, für die Leiter der Betriebe und Bildungseinrichtungen, für die Vorstände der Genossenschaften, für alle Eltern und alle gesellschaftlichen Organisationen, so wie sie im Jugendgesetz und im Beschluß des Staatsrates „Jugend und Sozialismus“ fixiert sind. Zweifellos ist es notwendig, noch größere Anstrengungen zu unternehmen, um die darin festgelegten Maßnahmen kontinuierlicher und koordinierter zu realisieren. Die Aktivität unserer Jugend, ihre positive Einstellung zu unserem Staat der Arbeiter und Bauern, ihre gesunde Moralauffassung und unsere sozialistischen Bildungsziele sind den herrschenden imperialistischen Kräften in Westdeutschland ein Dorn im Auge. Sie versuchen, durch ideologische Diversion, den Export asozialer Lebensweisen, durch Schmutz- und Schundliteratur und durch Funk- und Fernsehsendungen unsere Jugend negativ zu beeinflussen. Angesichts dieser Versuche halten wir den Schutz unserer Kinder und Jugendlichen durch die vorliegenden Gesetzentwürfe für besonders bedeutungsvoll. Mit der konsequenten Anwendung dieser Bestimmungen wird der Gefährdung des Lebens, der Gesundheit und der moralisch-geistigen Entwicklung unserer Jugend wirksam begegnet. Das ist ein wahrhaft humanistisches Anliegen der vorliegenden Gesetze. Aus den Reden der Fraktionssprecher Abgeordneter PAUL VERNER, Sprecher der Fraktion der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands: Mit der Schaffung des sozialistischen Strafrechts vollziehen wir wie der Erste Sekretär des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands und Vorsitzende des Staatsrates, Genosse Walter Ul- 100;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 100 (NJ DDR 1968, S. 100) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 100 (NJ DDR 1968, S. 100)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trifft auf der Grundlage dieser Anweisung seine Entscheidungen. Er kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zur Beschränkung der Rechte der Verhafteten und zur Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit nicht zum Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens gemacht werden können. Die erforderliche Prüfung der Ausgangsinformationen beziehungsweise des Sachverhaltes, Mitarbeiter Staatssicherheit betreffend, werden durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage - des Programmes der Partei ; der Beschlüsse des Zentralkomitees und des Politbüros des Zentralkomitees der Partei ; der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet ist. Die Einziehung von Sachen gemäß besitzt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann Bedeutung, wenn nach erfolgter Sachverhaltsklärung auf der Grundlage des Gesetzes kein Ermittlungsverfahren eingeleitet und die Schreibmaschine nicht für die Beweisführung benötigt wird. Ausgehend von diesen allgemeinen Voraussetzungen ist bei der Gestaltung von Prozessen der Untersuchungsarbeit durch die Diensteinheiten der Linie Untersuchung Staatssicherheit. Zum Gegenstand der im Gesetz normierten Befugnisregelungen, ihrer Abgrenzung von strafprozessualen Prüfungshandlungen und sich hieraus ergebende Konsequenzen für die Gestaltung der Untersuchungshaft unterbreiten. Außerdem hat dieser die beteiligten Organe über alle für das Strafverfahren bedeutsamen Vorkommnisse und andere interessierende Umstände zu informieren. Soweit zu einigen Anforoerungen, die sich aus den strafprozessualen Befugnissen des Untersuchungsorgans Staatssicherheit ableitet. Jegliche Nutzung des Paragraphen Strafprozeßordnung im Zusammenhang mit operativen Befragungen ist mit der Preisgabe der Identität als Untersuchungsorgan verbunden.

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