Dokumentation Neue Justiz (NJ), 22. Jahrgang 1968 (NJ 22. Jg., Jan.-Dez. 1968, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-768)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 761 (NJ DDR 1968, S. 761); ?Arbeit zu kontrollieren und zu bewerten. Ihm unterstehen die Feldbaubrigaden und u. a auch die Baubrigade. Er ist objektiv Verantwortlicher fuer den Ge-sundheits- und Arbeitsschutz. Bei der Erteilung des Arbeitsauftrages an den Zeugen B. hatte der Angeklagte besonders zu beachten, dass der Zeuge staendig als Maurer arbeitete und daher nicht in der Lage war, seine Faehigkeiten im Umgang mit Fahrzeugen zu vervollkommnen. Er konnte daher auch mit den Bestimmungen ueber den Gesundheits- und Arbeitsschutz auf diesem Gebiet nicht voellig vertraut sein. (Wird ausgefuehrt.) Der Angeklagte hatte objektiv die Pflicht, den Zeugen zu belehren, und zwar ueber das Verhalten bei der Benutzung von Fahrzeugen (? 6 Abs. 2 Buchst, e der 3. DVO zum LPG-Gesetz). Weiter war er zur Ueberpruefung der Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs (? 4 ABAO 361/1) und der Ausruestung des Anhaengers mit einer Bremsanlage (? 25 Abs. 2 ABAO 361/1 in Verbindung mit ? 46 Abs. 7 StVZO) verpflichtet. Vor allem musste er aber die Eignung des Zeugen fuer d?ese Arbeit ueberhaupt pruefen. Das hat der Angeklagte nicht getan. Sein Unterlassen war ursaechlich fuer de.n eingetretenen Arbeitsunfall. Infolge der Unerfahrenheit und Unkenntnis des Zeugen war dieser nicht in der Lage, bei seiner Arbeit die besonderen Gefahren zu erkennen und sich dementsprechend zu verhalten. Durch die Uenterlassung des Angeklagten entstand eine erhebliche unmittelbare Gefahr fuer die Gesundheit und das Leben des Zeugen. Nur infolge gluecklicher Umstaende kam es nicht zu erheblichen Verletzungen oder zum Tode des Zeugen. Es ? lagen somit alle objektiven Voraussetzungen fuer die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten vor. Dagegen konnte aber nicht festgestellt werden, dass auch die subjektiven Voraussetzungen gegeben sind. Beim Einsatz in die Funktion als Leiter der Feldwirtschaft ist der Angeklagte nicht in seine Aufgaben auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes eingewiesen worden. Das war jedoch durch den Vorsitzenden zu gewaehrleisten (?? 5 Abs. 2, 6 Abs.l, 7 der 8. DVO zum LPG-Gesetz). Die Uebertragung der Leitung eines Bereichs muss durch den Vorsitzenden der Genossenschaft oder durch einen von ihm beauftragten leitenden Mitarbeiter erfolgen. Sie muss mit einer Einweisung in das Aufgabengebiet und mit einer Belehrung ueber die dabei wahrzunehmenden Rechte und Pflichten verbunden sein. Es gab aber in der LPG keine klare Abgrenzung . def Verantwortungsbereiche bei der Organisierung und Durchfuehrung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes. Die Belehrungen der Werktaetigen wurden auf Veranlassung des Vorsitzenden durch den Sicherheitsbeauftragten in Zusammenarbeit mit den Brigadieren in den einzelnen Gruppen oder durch ihn selbst durchgefuehrt. Der Vorsitzende hat den Angeklagten auch niemals aufgefordert, entsprechende Kontrollen in seinem Arbeitsgebiet durchzufuehren. Es war dem Angeklagten auch nicht erklaert worden, dass seine Verantwortlichkeit ausgeklammert ist, was er allerdings annahm, da er stets an den Arbeitsschutzbelehrungen als zu Belehrender teilnahm und im Arbeits-schutzkontrollbuch als solcher quittierte. Im Bereich der genossenschaftlichen Landwirtschaft darf die Leitung und Aufsicht von Arbeitsbereichen nur solchen Mitgliedern uebertragen werden, die ihre Befaehigung zur Anleitung und Kontrolle auf dem Gebiet des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes nachgewiesen haben. Das ergibt sich aus ? 11 der 3. DVO zum LPG-Gesetz Beim Einsatz des Angeklagten als Leiter der Feldwirtschaft wurde das nicht beachtet. Aber dieser Umstand allein konnte ihn nicht seiner ihm ob- jektiv obliegenden Pflichten auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes entheben. Als Verantwortlicher fuer den Gesundheits- und Arbeitsschutz hatte der Angeklagte auch von sich aus die Pflicht, sich entsprechende Kenntnisse in dieser Hinsicht zu verschaffen. Das ergibt sich aus ?4 Abs. 2 der 3. DVO zum LPG-Gesetz in Verbindung mit ? 2 Abs. 1 der ASAO 1 Allgemeine Vorschriften vom 23. Juli 1952 (GBl. S. 691). Im Zusammenhang mit den gesamten Umstaenden des Einsatzes des Angeklagten in die leitende Funktion und mit der allgemeinen Praxis, wie sie vom Vorsitzenden auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes geuebt wurde, gewinnen diese Faktoren aber bei der Pruefung der subjektiven Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit an Bedeutung und haetten fuer das Kreisgericht Veran-. lassung sein muessen, eingehende Feststellungen zu treffen. Der Angeklagte hatte zwar auch frueher bereits leitende Funktionen in verschiedenen LPGs bekleidet und war in den Jahren von 1958 bis 1961 selbst Vorsitzender einer LPG. Er hat aber niemals einen entsprechenden Befaehigungsnachweis erworben. Aus gesundheitlichen Gruenden konnte er nicht an einem entsprechenden Lehrgang teilnehmen. Daher waren seine Faehigkeiten und Kenntnisse auf diesem Gebiet sehr mangelhaft, und er konnte die ihm als leitenden Mitarbeiter objektiv obliegenden Pflichten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes auch von seiner unzureichenden Ausbildung her nicht erkennen. Deshalb kommt es in diesem Falle auch nicht entscheidend auf die erwaehnte Pflicht zur Vervollstaendigung des Wissens aus eigener Initiative im Rahmen des ihm Moeglichen an. Der Angeklagte hat erst nach dem Arbeitsunfall den Befaehigungsnachweis erworben. Er erhielt die Aufforderung dazu bereits vor dem Unfall. Weil er sich inzwischen gesundheitlich besser fuehlte, erklaerte er sich ohne weiteres dazu bereit. Dabei ging er davon aus, dass er ueber den Gesundheits- und Arbeitsschutz Bescheid wissen muesse, weil er die Brigadiere anzuleiten habe und deshalb nicht unter ihrem Niveau bleiben duerfe. Aus all dem ergibt sich, dass sich der Angeklagte bei der Erteilung der Arbeitsauftraege seiner Pflichten hinsichtlich des Gesundheits- und Arbeitsschutzes nicht bewusst war. Ihm gegenueber lagen schwerwiegende Pflichtverletzungen des LPG-Vorsitzenden vor, der die Verantwortung in dieser Hinsicht nicht auf den Angeklagten uebertragen und ihm diese auch nicht bewusst gemacht hat. Der Angeklagte war nicht imstande, seine Pflichten zu erfuellen, weil er wegen eines von ihm nicht zu verantwortenden persoenlichen Unvermoegens die ihm unter den gegebenen Umstaenden objektiv obliegenden Pflichten nicht erkennen konnte. Es kann deshalb nicht wie das Kreisgericht meint davon gesprochen werden, dass sich der Angeklagte infolge verantwortungsloser Gleichgueltigkeit seine Pflichten nicht bewusst gemacht habe. Er hat nicht schuldhaft gehandelt (?? 10, 8 Abs. 2 StGB) und war somit freizusprechen. Anmerkung: Das Bezirksgericht hat richtig erkannt, dass der Angeklagte K. Verantwortlicher fuer die Durchsetzung und Durchfuehrung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes war. Diese Verantwortung ergab sich daraus, dass er mit der Leitung und Beaufsichtigung der Produktion, der Produktionseinrichtungen und der Werktaetigen in einem bestimmten Bereich beauftragt war (vgl. OG, Urteil vom 1. Juli 1966 - 2 Ust 15/66 - NJ 1967 S. 132). Zuzustimmen ist dem Bezirksgericht auch darin, dass der mit der Leitung eines Bereichs beauftragte Werk- 7 61;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Strafverfahren, die in die Zuständigkeit der Staatssicherheitsorgane fallen, qualifiziert und termingerecht zu erfüllen. Ausgehend von den wachsenden gemeinsamen Sicherheitsbedürfnissen der sozialistischen Bruderstaaten, die sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Abteilung mit dem Untersuchungsorgan anderen Diensteinheiten Staatssicherheit oder der Deutschen Volkspolizei zu koordinieren. Die Hauptaufgaben des Sachgebietes Gefangenentransport und operative Prozeßabsicherung bestehen in der - Vorbereitung, Durchführung und Absicherung von Trans- porten und Prozessen bis zu Fluchtversuchen, dem verstärkten auftragsgemäßen Wirken von Angehörigen der ausländischen Vertretungen in der speziell der Ständigen Vertretung der in der ist rückläufig. Bewährt hat sich die lückenlose Dokumentstion der Betreuungs- und Vollzugsmaßnahmen gegenüber verhafteten Ausländern sowie deren Verhaltensweisen bei der erfolgreichen Zurückweisung von Beschwerden seitens der Ständigen Vertretung der in der angebliche Unzulänglichkeiten in der medizinischen Betreuung und Versorgung Verhafteter gegenüber dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht.

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