Dokumentation Neue Justiz (NJ), 22. Jahrgang 1968 (NJ 22. Jg., Jan.-Dez. 1968, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-768)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 761 (NJ DDR 1968, S. 761); ?Arbeit zu kontrollieren und zu bewerten. Ihm unterstehen die Feldbaubrigaden und u. a auch die Baubrigade. Er ist objektiv Verantwortlicher fuer den Ge-sundheits- und Arbeitsschutz. Bei der Erteilung des Arbeitsauftrages an den Zeugen B. hatte der Angeklagte besonders zu beachten, dass der Zeuge staendig als Maurer arbeitete und daher nicht in der Lage war, seine Faehigkeiten im Umgang mit Fahrzeugen zu vervollkommnen. Er konnte daher auch mit den Bestimmungen ueber den Gesundheits- und Arbeitsschutz auf diesem Gebiet nicht voellig vertraut sein. (Wird ausgefuehrt.) Der Angeklagte hatte objektiv die Pflicht, den Zeugen zu belehren, und zwar ueber das Verhalten bei der Benutzung von Fahrzeugen (? 6 Abs. 2 Buchst, e der 3. DVO zum LPG-Gesetz). Weiter war er zur Ueberpruefung der Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs (? 4 ABAO 361/1) und der Ausruestung des Anhaengers mit einer Bremsanlage (? 25 Abs. 2 ABAO 361/1 in Verbindung mit ? 46 Abs. 7 StVZO) verpflichtet. Vor allem musste er aber die Eignung des Zeugen fuer d?ese Arbeit ueberhaupt pruefen. Das hat der Angeklagte nicht getan. Sein Unterlassen war ursaechlich fuer de.n eingetretenen Arbeitsunfall. Infolge der Unerfahrenheit und Unkenntnis des Zeugen war dieser nicht in der Lage, bei seiner Arbeit die besonderen Gefahren zu erkennen und sich dementsprechend zu verhalten. Durch die Uenterlassung des Angeklagten entstand eine erhebliche unmittelbare Gefahr fuer die Gesundheit und das Leben des Zeugen. Nur infolge gluecklicher Umstaende kam es nicht zu erheblichen Verletzungen oder zum Tode des Zeugen. Es ? lagen somit alle objektiven Voraussetzungen fuer die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten vor. Dagegen konnte aber nicht festgestellt werden, dass auch die subjektiven Voraussetzungen gegeben sind. Beim Einsatz in die Funktion als Leiter der Feldwirtschaft ist der Angeklagte nicht in seine Aufgaben auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes eingewiesen worden. Das war jedoch durch den Vorsitzenden zu gewaehrleisten (?? 5 Abs. 2, 6 Abs.l, 7 der 8. DVO zum LPG-Gesetz). Die Uebertragung der Leitung eines Bereichs muss durch den Vorsitzenden der Genossenschaft oder durch einen von ihm beauftragten leitenden Mitarbeiter erfolgen. Sie muss mit einer Einweisung in das Aufgabengebiet und mit einer Belehrung ueber die dabei wahrzunehmenden Rechte und Pflichten verbunden sein. Es gab aber in der LPG keine klare Abgrenzung . def Verantwortungsbereiche bei der Organisierung und Durchfuehrung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes. Die Belehrungen der Werktaetigen wurden auf Veranlassung des Vorsitzenden durch den Sicherheitsbeauftragten in Zusammenarbeit mit den Brigadieren in den einzelnen Gruppen oder durch ihn selbst durchgefuehrt. Der Vorsitzende hat den Angeklagten auch niemals aufgefordert, entsprechende Kontrollen in seinem Arbeitsgebiet durchzufuehren. Es war dem Angeklagten auch nicht erklaert worden, dass seine Verantwortlichkeit ausgeklammert ist, was er allerdings annahm, da er stets an den Arbeitsschutzbelehrungen als zu Belehrender teilnahm und im Arbeits-schutzkontrollbuch als solcher quittierte. Im Bereich der genossenschaftlichen Landwirtschaft darf die Leitung und Aufsicht von Arbeitsbereichen nur solchen Mitgliedern uebertragen werden, die ihre Befaehigung zur Anleitung und Kontrolle auf dem Gebiet des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes nachgewiesen haben. Das ergibt sich aus ? 11 der 3. DVO zum LPG-Gesetz Beim Einsatz des Angeklagten als Leiter der Feldwirtschaft wurde das nicht beachtet. Aber dieser Umstand allein konnte ihn nicht seiner ihm ob- jektiv obliegenden Pflichten auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes entheben. Als Verantwortlicher fuer den Gesundheits- und Arbeitsschutz hatte der Angeklagte auch von sich aus die Pflicht, sich entsprechende Kenntnisse in dieser Hinsicht zu verschaffen. Das ergibt sich aus ?4 Abs. 2 der 3. DVO zum LPG-Gesetz in Verbindung mit ? 2 Abs. 1 der ASAO 1 Allgemeine Vorschriften vom 23. Juli 1952 (GBl. S. 691). Im Zusammenhang mit den gesamten Umstaenden des Einsatzes des Angeklagten in die leitende Funktion und mit der allgemeinen Praxis, wie sie vom Vorsitzenden auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes geuebt wurde, gewinnen diese Faktoren aber bei der Pruefung der subjektiven Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit an Bedeutung und haetten fuer das Kreisgericht Veran-. lassung sein muessen, eingehende Feststellungen zu treffen. Der Angeklagte hatte zwar auch frueher bereits leitende Funktionen in verschiedenen LPGs bekleidet und war in den Jahren von 1958 bis 1961 selbst Vorsitzender einer LPG. Er hat aber niemals einen entsprechenden Befaehigungsnachweis erworben. Aus gesundheitlichen Gruenden konnte er nicht an einem entsprechenden Lehrgang teilnehmen. Daher waren seine Faehigkeiten und Kenntnisse auf diesem Gebiet sehr mangelhaft, und er konnte die ihm als leitenden Mitarbeiter objektiv obliegenden Pflichten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes auch von seiner unzureichenden Ausbildung her nicht erkennen. Deshalb kommt es in diesem Falle auch nicht entscheidend auf die erwaehnte Pflicht zur Vervollstaendigung des Wissens aus eigener Initiative im Rahmen des ihm Moeglichen an. Der Angeklagte hat erst nach dem Arbeitsunfall den Befaehigungsnachweis erworben. Er erhielt die Aufforderung dazu bereits vor dem Unfall. Weil er sich inzwischen gesundheitlich besser fuehlte, erklaerte er sich ohne weiteres dazu bereit. Dabei ging er davon aus, dass er ueber den Gesundheits- und Arbeitsschutz Bescheid wissen muesse, weil er die Brigadiere anzuleiten habe und deshalb nicht unter ihrem Niveau bleiben duerfe. Aus all dem ergibt sich, dass sich der Angeklagte bei der Erteilung der Arbeitsauftraege seiner Pflichten hinsichtlich des Gesundheits- und Arbeitsschutzes nicht bewusst war. Ihm gegenueber lagen schwerwiegende Pflichtverletzungen des LPG-Vorsitzenden vor, der die Verantwortung in dieser Hinsicht nicht auf den Angeklagten uebertragen und ihm diese auch nicht bewusst gemacht hat. Der Angeklagte war nicht imstande, seine Pflichten zu erfuellen, weil er wegen eines von ihm nicht zu verantwortenden persoenlichen Unvermoegens die ihm unter den gegebenen Umstaenden objektiv obliegenden Pflichten nicht erkennen konnte. Es kann deshalb nicht wie das Kreisgericht meint davon gesprochen werden, dass sich der Angeklagte infolge verantwortungsloser Gleichgueltigkeit seine Pflichten nicht bewusst gemacht habe. Er hat nicht schuldhaft gehandelt (?? 10, 8 Abs. 2 StGB) und war somit freizusprechen. Anmerkung: Das Bezirksgericht hat richtig erkannt, dass der Angeklagte K. Verantwortlicher fuer die Durchsetzung und Durchfuehrung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes war. Diese Verantwortung ergab sich daraus, dass er mit der Leitung und Beaufsichtigung der Produktion, der Produktionseinrichtungen und der Werktaetigen in einem bestimmten Bereich beauftragt war (vgl. OG, Urteil vom 1. Juli 1966 - 2 Ust 15/66 - NJ 1967 S. 132). Zuzustimmen ist dem Bezirksgericht auch darin, dass der mit der Leitung eines Bereichs beauftragte Werk- 7 61;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften werden in der Regel vom Untersuchungsführer nach vorheriger Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen am, zum Thema: Die politisch-operativen Aufgaben der Abteilungen zur Verwirklichung der Aufgabenstellungen des Genossen Minister auf der Dienstkonferenz am Genossen! Gegenstand der heutigen Dienstkonferenz sind - wesentliche Probleme der internationalen Klassenauseinandersetzung und die sich daraus für Staatssicherheit ergebenden politisch-operativen Schlußfolgerungen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zen- tralen Medizinischen D: iptc: Staatssicherheit zur enstes, oer teilung und der Abteilung des Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung ,V -:k. Aufgaben des Sic herungs- und Köhtroll- Betreuer Postens, bei der BbälisTerung des. Auf - nähmeweitfatrön:s - Aufgaben zur Absicherung der Inhaftier- Betreuer innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der gesellschaftlichen Entwicklung und die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit verantwortlich ist. Das wird im Organisationsaufbau Staatssicherheit in Einheit mit dem Prinzip der Einzelleitung, dem.

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