Dokumentation Neue Justiz (NJ), 22. Jahrgang 1968 (NJ 22. Jg., Jan.-Dez. 1968, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-768)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 692 (NJ DDR 1968, S. 692); ?tung, dass der Aggressor nicht ewig fuer friedlos erklaert werden koenne, rennt Bonn offene Tueren ein. Das Potsdamer Abkommen und der damit vorgezeichnete Friedensvertrag sind der Weg zur gleichberechtigten Stellung in den Beziehungen der friedliebenden Staaten. Das Potsdamer Abkommen und Art. 107 der UN-Charta beweisen gerade wie wir dargelegt haben , dass der Aggressor ueberhaupt nicht aus der Rechtsordnung ausgestossen wird, sondern dass diese infolge des Aggressionsverbrechens an ihn bestimmte Anforderungen stellt, denen er sich auch nicht mit allgemeinem Wehklagen ueber Friedlosigkeit und noch viel weniger mit dem Hinweis darauf, dass schon viel Zeit verstrichen sei, entziehen kann. Der Einwand der westdeutschen Regierung, dass sie am Potsdamer Abkommen ?nicht beteiligt ist?, dass es sich um eine res inter alios acta handelt ein Einwand, der auch gegenueber den Bestimmungen der Art. 107 und 53 erhoben wird , ist nicht nur unbeachtlich, sondern charakterisiert zugleich auch die Nichtanerkennung der Konsequenzen aus der Verletzung des Aggressionsverbotes durch Hitlerdeutschland. Dieser Einwand, verbunden mit der westdeutschen Politik der Aufruestung und der Gebietsforderungen, erinnert an die Figur eines Moerders, der zwar den Mord nicht bestreitet, auch zugibt, dass ein Verbot des Mordes besteht, aber die Urteilsfindung von seiner Mitwirkung abhaengig macht und zu diesem Zweck zunaechst einmal die Herausgabe der Mordwaffe fordert. Die Leugnung der Verbindlichkeit des Potsdamer Abkommens und der Gueltigkeit der Art. 107 und 53 Abs. 1 Satz 2 der UN-Charta ist nichts anderes als die Leugnung der Verantwortlichkeit aus dem Aggressionsverbot, ist der Versuch, unter dem Vorwand der Gleichberechtigung von ?Sieger und Besiegtem? die Konsequenzen aus der Verletzung des Aggressionsverbotes in die Disposition des Aggressors zu stellen, Nuernberg ungeschehen zu machen. Art. 107 geht offensichtlich davon aus, dass die verantwortlichen Regierungen bei den infolge des Krieges notwendigen Massnahmen Zusammenwirken, wie das im Potsdamer Abkommen und den damit zusammenhaengenden Dokumenten auch vorgesehen war. Aber er enthaelt keine Beschraenkung dergestalt, dass den verantwortlichen Regierungen nur gemeinsam diese Rechte und Pflichten obliegen211. Soweit die Verpflichtung und Berechtigung der Alliierten zur Liquidierung des Nazismus und Militarismus in Deutschland reicht, kann die Nichterfuellung der Deutschland betreffenden Nachkriegsvereinbarungen der Alliierten 3. B. durch die USA diese ebensowenig von ihren Verpflichtungen befreien, wie sie die anderen Partner die Sowjetunion, Grossbritannien und Frankreich in ihren Rechten einschraenken kann27. 26 Das scheint neuerdings die Auffassung der Regierung der USA zu sein; vgl. ihre Erklaerung in ?Le Monde? vom 19. September 1968. Vgl. auch Albano-Mueller, a. a. O., S. 81 f. Anders dagegen die Auffassung Grossbritanniens und Frankreichs. Sie bestaetigen im Art. 1 des Vertrages von Duenkirchen ausdruecklich, dass auf Grund des Art. 107 auch jeder allein zu handeln berechtigt ist. Art. 1 des Vertrages von Duenkirchen lautet: ?Unbeschadet der Bestimmungen jeglichen Vertrags, der zwischen den Maechten abgeschlossen werden koennte, die gemaess Art. 107 der Charta der Vereinten Nationen zustaendig sind, Deutschland gegenueber in einer Weise zu handeln, die es hindern soll, seine Abruestungs- und Entmilitarisierungsverpflichtungen zu verletzen, und ganz allgemein zu vermeiden, dass Deutschland wieder eine Gefahr fuer den Frieden werden kann, werden die Hohen Vertragschliessenden Parteien, falls die Sicherheit einer von ihnen dadurch bedroht wuerde, dass Deutschland eine Angriffspolitik einschlaegt oder irgendeine Initiative ergreift, die eine solche Politik moeglich macht, gemeinsam nach gegenseitigen Besprechungen und, falls noetig, nach Beratungen mit den anderen Maechten, die Deutschland gegenueber eine Verpflichtung zum Handeln haben, diejenigen Massnahmen treffen, die am geeignetsten sind, einer solchen Bedrohung ein Ende zu bereiten, und zwar entsprechend dem Art. 107 der Charta, solange dieser Artikel in Kraft bleibt.? (Text in: Handbuch der Vertraege, Berlin 1968, S. 431.) Auch kann der Fortbestand der Rechte und Verpflichtungen aus den Art. 107 und 53 nicht unter Berufung auf den NATO-Pakt und die Aufnahme Westdeutschlands in diesen Pakt bestritten werden, wie das in Westdeutschland gelegentlich geschieht: Erstens koennen Verpflichtungen der Alliierten untereinander und gegenueber den Vereinten Nationen nicht durch einen Vertrag einiger Maechte mit Westdeutschland aufgehoben werden. Zweitens aber sind die Art. 107 und 53 kein verzichtbares Vertragsrecht, sondern eben Ausdruck allgemeinen Voelkerrechts. Die Rechte und Pflichten der ?verantwortlichen Regierungen?, alle als Folge des Krieges zur Friedenssicherung notwendigen Massnahmen in den ehemaligen Feindstaaten zu gewaehrleisten, sowie das Recht zu Massnahmen gegen die Wiederaufnahme der Angriffspolitik koennen vor der Erfuellung des Potsdamer Abkommens, der Ueberwindung des aus der Verantwortlichkeit fuer den zweiten Weltkrieg sich ergebenden Status nicht durch ein Buendnis mit dem ehemaligen Aggressor oder seinem Nachfolger aufgehoben werden. Sie erloeschen mit der Erfuellung dieser Bedingungen, dem Abschluss eines Friedensvertrages oder der Aufnahme in die Organisation der Vereinten Nationen, da dann die Zustaendigkeit der Organisation an die Stelle derer der ?verantwortlichen Regierungen? tritt. Auf die voelkerrechtliche Verpflichtung zur Ausrottung des deutschen Militarismus und Nazismus kann nicht verzichtet werden auch nicht im Wege von Gewaltverzichtserklaerungen. Das liegt darin begruendet, dass der Nazismus als verbrecherisches, weil aggressives und menschheitsfeindliches System voelkerrechtswidrig ist. Dieses System wird nicht als moegliche Erscheinungsform der staatlichen Souveraenitaet, die Anspruch auf gleichberechtigte Achtung haette, anerkannt. Das galt nicht etwa nur 1945. Es ist Ausdruck allgemeinen Voelkerrechts in dem gleichen Umfang, in dem das Gewaltverbot allgemeines Voelkerrecht ist28. * Von diesen Grundsaetzen des gegenwaertigen Voelkef-rechts hat sich die Regierung der DDR bei ihrer Politik der konsequenten Erfuellung der Forderungen des Potsdamer Abkommens von der ersten Stunde an leiten lassen. Infolgedessen braucht sie auch zu keiner Zeit die antifaschistischen Klauseln der UN-Charta zu fuerchten. Gestuetzt auf die Erfuellung der Anforderungen von Potsdam, konnte sie ohne Zoegern die Aufnahme in die Organisation der Vereinten Nationen beantragen. Im Rahmen ihrer Politik zur Festigung der europaeischen Sicherheit nimmt die Vereinbarung eines voelkerrechtlich verbindlichen Gewaltverzichts einen zentralen Platz ein. Das kam erst kuerzlich in den Vorschlaegen des Staatsrates vom 21. Juni 1968 wieder zum Ausdruck. Gerade deshalb stellte der Ministerrat der DDR in seiner Erklaerung vom 17. Juli 1968 zu den westdeutschen Gewaltverzichtsmanoevern mit allem Nachdruck fest: ?Die Anerkennung der gleichberechtigten Existenz zweier selbstaendiger deutscher Staaten, die Anerkennung der in Europa bestehenden Grenzen, die Respektierung des territorialen Status quo und der Verzicht auf jegliche Versuche, ihn zu ueberwinden, die Achtung Westberlins als selbstaendige politische Einheit und die Anerkennung der Ungueltigkeit des Muenchner Abkommens von Anfang an sind Grundlage und Ausgangspunkt jeder aufrichtigen Politik des Gewaltverzichts in Europa.? 2 In diesem Sinne Steiniger im Verfassungs- und Rechtsausschuss der Volkskammer (vgl. Neues Deutschland vom 28. September 1968). Steiniger verweist auch zu Recht darauf, dass eine Gegenueberstellung vo.i Verpflichtungen aus dem NATO-Vertrag und aus Art. 107 unzulaessig sei, weil Verpflichtungen aus der Charta gemaess Ar 103 Vorrang genoessen. 28 Das wurde erst kuerzlich durch die Res. 2331 (XXII) der UN-Vollversammlung gegen de s Wiederaufleben des Nazismus bestaetigt. 692;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

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