Dokumentation Neue Justiz (NJ), 22. Jahrgang 1968 (NJ 22. Jg., Jan.-Dez. 1968, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-768)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 489 (NJ DDR 1968, S. 489); ?ist nicht zuletzt eine Folge der bisherigen Regelung, die das Recht zur Rechtsmitteleinlegung nahezu ausnahmslos nur den Parteien zugestand. Kuenftig muessen deshalb alle Massnahmen getroffen werden, um die Elemente der Spontaneitaet einzuengen. Dieser Gedanke liegt der im Arbeitsentwurf der neuen ZPO enthaltenen Bestimmung zugrunde, die dem Staatsanwalt das Recht gibt, in jedem Zivilverfahren Protest einzulegen und damit sowohl ueber die Einhaltung der Gesetzlichkeit im Einzelfall zu wachen als auch grundsaetzliche Fragen an den Zivilsenat heranzutragen und von ihm verbindlich entscheiden zu lassen. Sicherlich ist nicht zu erwarten, dass allein mit dieser beabsichtigten Regelung kuenftig die spontanen Zuege der Rechtsmitteleinlegung zu beseitigen waeren. Sie reiht sich lediglich in die Vielzahl der Massnahmen ein, die in ihrer Verzahnung, ihrem Zusammenwirken und ihrer gegenseitigen Bedingtheit eine planmaessige zielgerichtete Leitung der Rechtsprechung ermoeglichen. Dabei ist m. E. davon auszugehen, dass der Sinn der Mitarbeit des Staatsanwalts im Zivilverfahren nicht darin zu sehen ist, an Stelle der passiv bleibenden Parteien notwendige Korrekturen zu erwirken. Seine Mitwirkung sollte sich auf einen begrenzten Kreis bedeutsamer Verfahren beschraenken, in diesen aber um so intensiver sein. Es ist auch das Anliegen des Rechtspflegeerlasses, die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen qualitativ weiterzuentwickeln. Der bisherige Umfang der Mitwirkung duerfte sich deshalb kaum grundlegend aendern I-. Aus den bisherigen Darlegungen ergibt sich die Frage, ob die geringe Anzahl der ins Rechtsmittel gelangenden Verfahren der Zivilkammern und ihre spontanen Zuege ein Grund sind, um den Wert der aus Rechtsmittelverfahren zu gewinnenden Informationen fuer die Leitungstaetigkeit im ganzen gering einzuschaetzen. Ehe diese Frage beantwortet wird, muss man sich vergegenwaertigen, welchen Anteil an den von den Zivilkammern gefaellten Urteilen die Zivilsenate im Rechtsmittelverfahren ueberpruefen. Hier ergibt sich ein wesentlich anderes Bild: Von den Zivilkammern gefaellte streitige Urteile (Ge- samtzahl DDR): 196419651966 4697 4445 4442 Berufungen wurden eingelegt: 1964 1965 1966 1185 1235 1132 Das waren 1964 = 25,2 %, 1965 = 27,8 ? ?, 1966 = 25,5? ?. Die gleichbleibende Tendenz (1962 waren es 26,7 %, 1963 28,3 ? 0) laesst erkennen, dass in absehbarer Zeit mit einer grundlegenden Aenderung nicht zu rechnen ist. Es kann also auch fuer die Leitungstaetigkeit davon ausgegangen werden, dass etwa jedes vierte streitige Urteil der Zivilkammern im Rechtsmittelverfahren ueberprueft wird. Daraus ergibt sich folgendes: 1. Der Zivilsenat kann aus den zufaellig zu ihm gelangenden Rechtsmittelverfahren kein zutreffendes Bild ueber die Hauptprobleme der Zivilrechtspflege und damit auch keinen Ueberblick ueber die zu loesenden Grundfragen im Bezirk erwarten. 12 Mitwirkung des Staatsanwalts in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen (Gesamtzahl DDR) absolut in % 1964 1965 1966 1964 1965 1966 Zivilverfahren 567 585 368 1,5 1,8 1,1 Familiensachen Arbeitsrechts- 126 80 55 0,19 0,13 0,08 verfahren (ohne eigene Klagen) 1569 1362 1367 19,4 19,9 21,9 2. Die zum Zivilsenat kommenden Rechtsmittel verfahren bilden trotzdem eine gute Grundlage, um die Qualitaet, der Rechtsprechung der einzelnen Zivilkammern, die sich wesentlich im Ergebnis und in der Begruendung des Urteils niederschlaegt, einzuschaetzen und daraus Leitungsmassnahmen zur weiteren Qualifizierung festzulegen. Dass darueber hinaus die so gewonnenen Kenntnisse des Zivilsenats ueber die Zivilrechtsprechung der Kammern durch die operative Arbeit des Senats ergaenzt werden muessen, versteht sich von selbst. Die Fehlerhaftigkeit der Methode, die Taetigkeit der Gerichte allein nach den Ergebnissen der Verhandlung von Zivil- und Strafsachen im Rechtsmittelverfahren zu beurteilen, ist von Rechtspraxis und -Wissenschaft wiederholt hervorgehoben worden. Die Ueberpruefung des erstinstanzlichen Verfahrens Die richtige Beurteilung der ins Rechtsmittel gelangenden Verfahren ist ein wichtiger Bestandteil der Leitungstaetigkeit des Zivilsenats. Sie ist abhaengig von einer gruendlichen Ueberpruefung des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens. Diese Ueberpruefung geht weit ueber die Feststellung der Richtigkeit der Entscheidung hinaus und umfasst die Einhaltung aller fuer das Verfahren geltenden Prinzipien. Es ist unzulaessig, sich etwa davon leiten zu lassen, ob deren Nichtbeachtung im Einzelfall fuer die Entscheidung von Bedeutung ist oder nicht. So braucht z. B. der Verzicht auf eine Gerichtskritik oder auf die im konkreten Fall notwendige Mitwirkung gesellschaftlicher Kraefte im Verfahren erster Instanz die formale Uebereinstimmung des Urteils mit dem Gesetz nicht zu beruehren, dem Rechtsmittel allein also nicht zum Erfolg zu verhelfen. Fuer die Beteiligten ist deshalb ein Eingehen auf diese Frage kaum von Belang. Die kuenftige Arbeit der Zivilkammer wird jedoch davon beeinflusst, ob derartige Versaeumnisse un-geruegt bleiben oder ob sie konsequent kritisiert werden. Deshalb ist die sich im Verfahren zeigende Bearbeitungsweise der Zivilkammer restlos als Informationsquelle auszuwerten, und die Ergebnisse muessen in die Leitungstaetigkeit des Zivilsenats einfliessen. In diesem Sinne ist die Ueberpruefung des erstinstanzlichen Verfahrens im Rechtsmittelzug als ein Prozess anzusehen, der die ideologische Auseinandersetzung mit der Zivilkammer, die Vertiefung ihrer richtigen und die Beseitigung ihrer falschen Ergebnisse zum Inhalt und d:* staendige Qualifizierung ihrer Rechtsprechung zum Ziele hat. Die Ueberpruefung fuehrt nicht immer zu einer Aenderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Oft schlagen sich ihre Ergebnisse noch nicht einmal im Rechtsmittelurteil nieder. Trotzdem muessen sie vom Zivilsenat in geeigneter Weise fuer seine Leitungstaetigkeit nutzbar gemacht werden. Hinsichtlich des Umfangs der Ueberpruefung gibt es keinerlei Beschraenkungen der Befugnisse des Zivilsenats durch die Antraege der Parteien13. Die Ueberpruefung darf aber weder zum Selbstzweck werden noch die sachgerechte zuegige Erledigung des Verfahrens beeintraechtigen. Sie ist demnach dem Hauptziel des Zivilverfahrens, der schnellen Loesung des Konflikts der Parteien durch Herstellung der Uebereinstimmung der persoenlichen mit den gesellschaftlichen Interessen, untergeordnet. Im Rechtsmittelverfahren muss der Zivilsenat die Elemente, die dem Verfahren und dem Urteil ihre gesellschaftliche Wirksamkeit verleihen, methodisch und 13 Die Ueberpruefungsbefugnis ist zu unterscheiden von der Abaenderungsbefugnis. Vgl. zu dieser Problematik Krueger / Fincke, ?Die Rechtsmitteltaetigkeit nach dem Arbeitsentwurf der neuen Zivilprozessordnung?. NJ 1967 S. 504 ff. (505). 489;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitwegen; Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Aus- und Einreisen und der Kontrolle der Einreisen von Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin und ihres Aufenthaltes in der und der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten mißbraucht. Das geschieht insbesondere durch Entstellungen, falsche Berichterstattungen, Lügen und Verleumdungen in westlichen Massenmedien und vor internationalen Organisationen. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter, für Suicidversuche unduWarMchtung von Beweismaterial sind unbedingt ausbusnüält-nn, was bei der Ausgestaltung grundsätzlich Beachtung finden muß.

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