Dokumentation Neue Justiz (NJ), 22. Jahrgang 1968 (NJ 22. Jg., Jan.-Dez. 1968, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-768)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 307 (NJ DDR 1968, S. 307); ?Wohnraums in Frage kommen. Zwischen den einzelnen Eigenheimarten macht die WLVO keinen Unterschied, weil die Massnahmen zur Ausschoepfung der vorhandenen Wohnraumreserven grundsaetzlich keinen Beschraenkungen im Hinblick auf bestimmte Wohnungsfonds unterliegen duerfen. Mitwirkung gesellschaftlicher Kraefte bei der Erfuellung der Aufgaben der Wohnraumlenkungsorgane Wie in vielen anderen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens kommt der Mitwirkung der Bevoelkerung auch an der Loesung der Aufgaben der Wohnraumlenkungsorgane grosse Bedeutung zu. Sie ist oft eine wichtige Voraussetzung fuer richtige, die Uebereinstimmung der persoenlichen und der gesellschaftlichen Interessen sichernde Entscheidungen. Deshalb werden die oertlichen Organe verpflichtet, vielfaeltige Formen der Zusammenarbeit mit der Bevoelkerung zu entwickeln8, wobei sie eng mit den Ausschuessen der Nationalen Front und den Organen des FDGB zusammenzuarbeiten und die fortgeschrittensten Erfahrungen der Wohnungskommissionen und anderer ehrenamtlicher Gremien zu nutzen haben (?? 2 und 8 WLVO). Dabei sind keine einheitlichen Formen der Mitwirkung vorgesehen, wie z. B. die Wohnungskommissionen, wenn auch diese gegenwaertig die Hauptform darstellen. Die WLVO folgt vielmehr auch in dieser Frage dem Grundsatz, dass die oertlichen Organe eigenverantwortlich solche Formen suchen muessen, die die Mitwirkung der Bevoelkerung am wirksamsten gewaehrleisten. Die den ehrenamtlichen Gremien im wesentlichen zustehenden Befugnisse regelt ? 8 Abs. 2. Es , ist die Frage aufgetreten, ob eine Vergabeentscheidung auch dann Rechtswirkung fuer und gegen alle Beteiligten hat, wenn gesellschaftliche Kraefte entgegen einem Erfordernis des ? 8 Abs. 2 nicht mitgewirkt haben, und ob in diesen Faellen die Entscheidung von den Gerichten nachgeprueft werden kann. Das Wohnraumlenkungsorgan traegt fuer seine Entscheidungen allein die Verantwortung. Eine Verletzung der ihm durch die WLVO auferlegten staatsrechtlichen Pflicht zur Einbeziehung der Bevoelkerung ist zwar ein ernstes Versaeumnis, das zu Schlussfolgerungen in bezug auf die Verbesserung der staatlichen Leitungstaetigkeit fuehren muss; sie beruehrt aber zunaechst nicht die Rechtswirksamkeit der Entscheidung. Diese kann aber mit der Beschwerde angefochten werden, wenn sie wegen der unterlassenen Mitwirkung gesellschaftlicher Kraefte unrichtig ist. Eine solche zwar fehlerhaft zustande gekommene, trotzdem aber rechtswirksame Entscheidung kann nur durch die oertlichen Organe selbst nachgeprueft werden (? 22). Massnahmen zur Werterhaltung des Wohnraums Eine grosse Verantwortung tragen die oertlichen Raete fuer die planmaessige Erschliessung von Wohnraumreserven durch Massnahmen der Erhaltung, Modernisierung und des Um- und Ausbaus (? 14). Diese Bestimmung hat durch den Beschluss des Staatsrates ueber die Weiterentwicklung der Haushalts- und Finanzwirtschaft der Staedte und Gemeinden vom 15. September 1967 (GBl. I S. 111) und das Gesetz ueber den Staatshaushaltsplan 1968 vom 15. Dezember 1967 (GBl. I S. 153) besonderes Gewicht erhalten. Mit der Festlegung, dass die oertlichen Volksvertretungen bei der Beschlussfassung ueber den Haushaltsplan ihrer Raete selbst ueber den volkswirtschaftlich zweckmaessigsten Einsatz der Haushaltsmittel und deren Verteilung auf die einzelnen Bereiche entscheiden (? 14 Abs. 2 Ge- 8 Dabei ist allerdings darauf hinzuweisen, dass wegen des mit dem Mitwirkungsprinzip korrespondierenden Prinzips der Eigenverantwortung der oertlichen Organe sich diese bei einer fehlerhaften Entscheidung z. B. nicht darauf berufen koennen, diese entspraeche den Vorstellungen der Wohnungskommission. setz ueber den Staatshaushaltsplan) und die bisherige Zweckbindung der Mittel aufgehoben wird (Abschn. I Ziff. 2 Buchst, a des zuletzt angefuehrten Beschlusses des Staatsrates), sind wichtige Voraussetzungen dafuer geschaffen worden, dass die oertlichen Organe konzentriert und mit groesstem Nutzeffekt die erforderlichen Werterhaltungsmassnahmen durchfuehren koennen. Der Staatsratsbeschluss sieht u. a. vor, dass die Staedte und Gemeinden an den zusaetzlichen Gewinnen zu beteiligen sind, die auf Grund ihrer Initiative durch gezielte Massnahmen in bezug auf eine Mehrproduktion an Baumaterialien und Konsumguetern erreicht wurden. Die Staedte und Gemeinden koennen ferner von den Bezirks- und Kreistagen Lottomittel fuer die Wohnungsbaufinanzierung zur freien Verfuegung erhalten; bei der Verteilung derartiger Mittel sind vor allem solche Staedte und Gemeinden zu beruecksichtigen, in denen der Einsatz zu groesseren Leistungen fuer die Bevoelkerung fuehrt und mit einem hohen Nutzen verbunden ist. Da am Jahresende nicht verbrauchte Werterhaltungsmittel auf das naechste Jahr uebertragen werden koennen, ist es moeglich, Werterhaltungsarbeiten langfristig und auf die Loesung von Schwerpunktaufgaben gerichtet zu planen. Dabei muessen konstruktive Ueberlegungen zur besseren Nutzung der vorhandenen Baukapazitaet im Vordergrund stehen9. Eine Hauptaufgabe der Staedte und Gemeinden ist es, Grundsaetze fuer die Anwendung der persoenlichen und der kollektiven materiellen Interessiertheit der Buerger auszuarbeiten. Insoweit geht es vor allem um folgende Fragen: Welche Organisationsformen sind am zweckmaessigsten (Uebergabe eines Reparaturlimits an die Hausgemeinschaften, Bildung von Rentnerbrigaden, Torgauer Initiative usw.)? Welche Formen der materiellen Interessiertheit bringen den groessten Nutzeffekt (Bezahlung der Leistungen, Gewaehrung von Geld- oder Sachpraemien, Kollektiv- oder Einzelpraemien)?10 Rechtsmittel, Raeumung und Ordnungsstrafen Gegen alle im Rahmen der WLVO getroffenen Entscheidungen steht den hiervon Betroffenen11 das Rechtsmittel der Beschwerde innerhalb einer Woche nach Zustellung zu. Sie ist bei dem Organ einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Hilft es der Beschwerde nicht ab, so muss es sie an den Rat des Kreises weiterleiten. Dessen fuer Fragen der Wohnungswirtschaft zustaendiges Ratsmitglied hat endgueltig zu entscheiden. Neu ist die Regelung, dass Beschwerden auf schiebende Wirkung haben. Damit wird gewaehrleistet, dass das Vorbringen des Beschwerdefuehrers der auf Verlangen in jedem Stadium der Beschwerdefuehrung zu hoeren ist (? 22 Satz 5) allseitig geprueft wird, und es wird vermieden, dass auf der Grundlage der angefochtenen Entscheidung Massnahmen durchgefuehrt werden, die sich u. U. als nicht richtig erweisen, aber nicht ohne weiteres rueckgaengig gemacht werden koennen. 0 So wurde z. B. in Weimar ein Kooperationsverband ?Werterhaltung? gebildet, zu dem sich 15 Betriebe aller Eigentumsformen zusammengeschlossen haben. Der Verband hat sich die Aufgabe gestellt, unter Leitung eines Kooperationsrats Arbeitskraefte. Grossgeraete, Fahrzeuge und Material konzentriert einzusetzen und moderne Technologien schnell zu ver- allgemeinern. Dadurch wird es moeglich sein, die Arbeitsproduktivitaet im Bereich der Werterhaltung um 15 % zu erhoehen (vgl. Sozialistische Demokratie vom 12. Januar 1968, S. 8). In Berlin wurde vorgeschlagen, zur Unterstuetzung der den Berliner Stadtbezirken unterstehenden VEB Bauhoefe einen von der Stadt geleiteten Betrieb zur Herstellung von Fertigteilen fuer das Baureparaturwesen zu schaffen (vgl. Sozialistische Demokratie vom 12. Januar 1968, S. 7). 10 Vgl. Magdeburg / Brendel, ?Zur Vorbereitung und Beschlussfassung des Haushaltsplans 1968 in den Staedten und Gemeinden?, Sozialistische Demokratie vom 19. Januar 1968, S. 7. 11 Betroffene in diesem Sinne sind nur die Adressaten der Entscheidung. Wer mittelbar beruehrt ist (z. B. weil er bei einer Vergabeentscheidung nicht beruecksichtigt wurde), hat kein Rechtsmittel. Ihm ist es aber moeglich, sich mit einer Eingabe an das Wohnraumlenkungsorgan zu wenden. 307;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

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