Dokumentation Neue Justiz (NJ), 22. Jahrgang 1968 (NJ 22. Jg., Jan.-Dez. 1968, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-768)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 209 (NJ DDR 1968, S. 209); ?meinschaftliche Eigentumsobjekt darstellt. Der aus einem solchen Betrieb erzielte Nettogewinn wird gemeinschaftliches Eigentum. Wird der Nettogewinn zur erweiterten Reproduktion des Betriebs verwendet, so erfolgt eine Beteiligung des anderen Ehegatten im gleichen Umfang wie unter Buchst, a dargelegt. 4. Unabhaengg von der gesetzlichen Festlegung koennen die Ehegatten Vereinbarungen ueber die eigentumsrechtlichen Beziehungen in diesen Faellen treffen. Die Vereinbarung soll schriftlich getroffen werden; sie kann aber auch durch Indizien bewiesen werden. Bewiesen werden muessen der Abschluss einer Vereinbarung und deren Inhalt. Wie Drechsler zutreffend ausfuehrt, kann aus dem Gesetz nichts fuer den Abschluss einer Vereinbarung hergeleitet werden und noch weniger fuer eine Vereinbarung des Inhalts, dass die Bildung gemeinschaftlichen Eigentums eingeschraenkt sein soll. Da der Schwerpunkt des Gesetzes in der Bildung gemeinschaftlichen Eigentums besteht, koennte aus dem Gesetz nur eine Vermutung zugunsten der Bildung oder Erweiterung der Vermoegensgemeinschaft hergeleitet werden. Hingegen koennten die konkrete Ehe- und Familiensituation und andere berufliche oder sonstige Umstaende im Einzelfall die Vermutung einer auf die Bildung von Eigenvermoegen gerichteten Vereinbarung rechtfertigen. 5. Bei dieser m. E. einzig zulaessigen Auslegung des ? 13 Abs. 1 FGB spielt der Ausgleichsanspruch bei dem hier in Rede stehenden Personenkreis eine untergeordnete Rolle11. In der Regel wird naemlich der Ehegatte, 1 Es ist m. E. nicht richtig, wenn Seifert daraus, dass ? 40 FGB einen Ausgleichsanspruch vorsieht, folgert, dass diese Bestimmung angewendet werden muesse, um die hier besprochenen Probleme zu loesen (vgl. Seifert, NJ 1967 S. 382 f.). der urspruenglich Nichteigentuemer war, im Laufe der Ehe entweder angemessen am Betriebseigentum des Ehegatten beteiligt oder durch die gemeinsame Konsumtion des Nettogewinns innerhalb der Familie befriedigt. Immerhin lassen sich Faelle denken, wie sie Drechsler anfuehrt, in denen z. B. die berufstaetige, jedoch nicht im Betrieb des Ehegatten arbeitende Ehefrau Mittel zur Erhaltung oder Vergroesserung des Betriebes zur Verfuegung stellt und die Ehegatten vereinbaren, dass diese Mittel im Betrieb bleiben, ohne dass eine Gewinnbeteiligung oder ein Ausgleich in anderer Form erfolgt. Wenn die Ansprueche des berufstaetigen Ehegatten bei Aufloesung der Ehe nicht aus dem etwa vorhandenen gemeinschaftlichen Eigentum befriedigt werden koennen, ist ein Ausgleichsanspruch gerechtfertigt. Es ist Seifert zuzustimmen, dass mit dem Anspruch die Leistung des Ehegatten abzugelten ist. Dabei ist auch zu beruecksichtigen, in welchem Umfang sich der ausgleichspflichtige Ehegatte am Familienaufwand beteiligt hat. 6. Zusammenfassend sei festgestellt: Der richtige Ansatzpunkt zur befriedigenden Loesung der gueterrechtlichen Fragen des hier behandelten Personenkreises liegt in der richtigen Auslegung des ? 13 Abs. 1 FGB fuer die Empfaenger von Lohn und Gehalt, auf die diese Bestimmung in erster Linie zugeschnitten ist. Es liegt im Sinne des Familienrechts der DDR und entspricht den Bestrebungen, die mit der Schaffung der sozialistischen Verfassung der DDR verfolgt werden, wenn im Wege der Auslegung die Gemeinschaftsbeziehungen in der Familie auch in vermoegensmaessiger Hinsicht unterstuetzt werden. WALTER SCHULZ, Oberrichter am Stadtgericht von Gross-Berlin Zur Anwendung der Gerichtskritik Im Rechtspflegeerlass wird die Forderung erhoben, die im Gerichtsverfahren gewonnenen Erkenntnisse fuer die Mobilisierung der gesellschaftlichen Kraefte im Kampf gegen Gesetzesverletzungen und zur Beseitigung von Maengeln zu nutzen und hierbei die Gerichtskritik verstaerkt zur Festigung der Gesetzlichkeit anzuwenden. Zur Wirksamkeit der Kritikbeschluesse Erst kuerzlich hat S t e n z e 1 darauf aufmerksam gemacht, dass die Gerichte von der Moeglichkeit, Kritikbeschluesse zu erlassen, nur ungenuegend Gebrauch machen; zugleich hat er einige Ursachen dafuer vorgetragen1. Die Praxis zeigt jedoch auch, dass Kritikbeschluesse vielfach ohne gesellschaftliche Wirkung bleiben. Haeufig lassen es die Gerichte dabei bewenden, dass sie die Stellungnahme der kritisierten staatlichen Organe bzw. gesellschaftlichen Organisationen abwarten und dann zu den Akten nehmen. Sie beziehen selten andere Organe und gesellschaftliche Kraefte in den Prozess der Durchsetzung des sozialistischen Rechts ein und kontrollieren auch nicht immer, ob die in der Gerichtskritik erhobenen Forderungen erfuellt werden. Das wird an folgendem Kritikbeschluss des Stadtbezirksgerichts Berlin-Weissensee deutlich: Zutreffend hatte das Gericht kritisiert, dass leitende Mitarbeiter eines volkseigenen Betriebes die Materialausgabe in den Produktionsbereichen nicht kontrolliert und dadurch beguenstigende Bedingungen fuer Diebstaehle geschaffen hatten. Das Gericht gab sich mit der Stellungnahme des Betriebsleiters, dass Massnahmen 1 Stenzel, ?Die Gerichtskritik konsequenter zur Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit nutzen!?, NJ 1968 S. 144 ff. zur Beseitigung der Maengel getroffen worden seien, zufrieden. Einige Zeit spaeter musste es jedoch in einem weiteren Strafverfahren feststellen, dass die seinerzeit beanstandeten Maengel nicht beseitigt worden waren und inzwischen weitere Straftaten beguenstigt hatten. Erst nachdem mit einem zweiten Kritikbeschluss konkrete Forderungen erhoben worden waren, wurden tatsaechlich Veraenderungen herbeigefuehrt. Ein Kritikbeschluss soll stets dazu beitragen, sowohl beanstandete Maengel schnell und gruendlich zu ueberwinden als auch die Leitungstaetigkeit des Kritisierten und die bewusste Teilnahme der Kollektive der Werktaetigen an der Leitung qualitativ zu verbessern. Dazu kann es erforderlich sein, dass das Gericht mit der Gerichtskritik auch andere Organe einbezieht, so z. B. das uebergeordnete Organ des Kritisierten2, die oertliche Volksvertretung bzw. ihren Rat, die Arbeiter-und-Bauern-Inspektion oder die Staatsanwaltschaft. Auf diese Weise werden mit Hilfe der Gerichtskritik alle Organe, die fuer die Ueberwindung der festgestellten Maengel einzutreten haben, zu einer wirksamen Zusammenarbeit unter Einbeziehung gesellschaftlicher Kraefte, insbesondere der Betriebskollektive, veranlasst. Ab und zu wird noch die Auffassung vertreten, dass die Anwendung der Gerichtskritik im Ermessen der Gerichte liege; eine gesetzliche Verpflichtung dazu bestehe nicht. Dieser Auffassung kann keinesfalls gefolgt werden, da die gesetzlichen Bestimmungen ueber die Gerichtskritik die Gerichte zum Erlass von Kritikbeschluessen unter den rechtlich geregelten Vorausset- 2 Hierunter ist allerdings nicht die gesetzlich vorgesehene Uebermittlung einer Ausfertigung des Kritikbeschlusses an das uebergeordnete Organ zu verstehen. 209;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Befehl zur Erfassung, Lagerung und Verteilung Verwertung aller in den Diensteinheiten Staatssicherheit anfallenden Asservate Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit für die Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern und tsljUlschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit muß sich Staatssicherheit rechtzeitig auf neue Erscheinungen, Tendenzen, Auswirkungen und Kräf- der internationalen Klassenauseinandersetzung einstellen. Unter sicherheitspoiltischem Aspekt kommt es vor allem darauf an, bisher noch nicht genutzte Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung ausgewählter insbesondere verwaltungsrechtlicher Vorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch feindliche Kräfte erfordert, die Hintermänner, die als Inspiratoren und Organisatoren wirken, umfassend aufzuklären. Gegen sie muß der Hauptschlag geführt werden.

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