Dokumentation Neue Justiz (NJ), 22. Jahrgang 1968 (NJ 22. Jg., Jan.-Dez. 1968, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-768)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 166 (NJ DDR 1968, S. 166); ?Scheidung geht zutreffend davon aus, dass die KK-Richtlinie keine derartigen Anforderungen enthaelt und den Beteiligten die Wahrnehmung ihrer Rechte nicht durch formelle Anforderungen an die Begruendung des Antrages erschwert werden soll. Mit Eingang des Antrages geht die Initiative zur Untersuchung und Entscheidung des Streitfalls auf die Konfliktkommission ueber. Das schliesst nicht aus, dass die Konfliktkommission dem Antragsteller aufgeben kann und soll, ergaenzende Angaben zu machen und Beweismittel zu nennen. Die Ansicht, ein mangelhaft begruendeter Antrag muesse als nicht gestellt betrachtet werden, widerspricht den Prinzipien des arbeitsrechtlichen Verfahrens, wie sie sich auch aus ? 21 AGO ergeben. Die dort enthaltenen grundlegenden Gedanken muessen auch fuer das Verfahren vor der Konfliktkommission gelten. Zur Vertretung des Werktaetigen vor der Konfliktkommission 1 Das Kernstueck der Taetigkeit der Konfliktkommissionen ist die Beratung. In. ihr sind die Ursachen und beguenstigenden Bedingungen des Konflikts ebenso gruendlich zu untersuchen wie die anspruchsbegruendenden Tatsachen. Dem entspricht die Forderung der KK-Richt-linie, dass die Beteiligten persoenlich an der Beratung teilzunehmen haben und auch die betreffenden Kollektive einzubeziehen sind. Die persoenliche Teilnahme des am Streitfall beteiligten Werktaetigen ermoeglicht auch die Verwirklichung der an die Konfliktkommission gestellten Forderung, auf die bewusste und freiwillige Einhaltung der Gesetze hinzuwirken und erzieherischen Einfluss auf die Werktaetigen auszuueben. Daher ist der Werktaetige grundsaetzlich verpflichtet, an der Beratung der Konfliktkommission teilzunehmen. Das wird auch in der Entscheidung des Obersten Gerichts vom 23. April 1965 - Ua 2/65 - (NJ 1965 S. 651; Arbeit und Arbeitsrecht 1965, Heft 15, S. 358) betont. Die uneingeschraenkte Fassung des Grundsatzes, dass im arbeitsrechtlichen Verfahren vor der Konfliktkommission eine Vertretung der Beteiligung durch andere Personen zulaessig ist, koennte zu der Annahme verleiten, es werde damit die Vertretung generell bejaht. Im konkreten Fall wurde die Vertretung einiger auf einer auswaertigen Baustelle taetigen Montagearbeiter durch den Bauleiter, der alle Umstaende des Streitfalls genau kannte, als zulaessig angesehen. Hier werden die Voraussetzungen fuer eine Vertretung naeher begrenzt: Sie kann nur dann in Frage kommen, wenn der Werktaetige aus anzuerkennenden Gruenden am persoenlichen Erscheinen von der Konfliktkommission verhindert ist. Es wird auch von der Art des Streitfalls abhaengen, ob die Konfliktkommission darauf bestehen muss, dass der Werktaetige persoenlich erscheint. Eine erschoepfende Aufzaehlung, aller moeglichen Vertretungsfaelle wuerde der Vielfalt der Lebensvorgaenge widersprechen; deshalb war auch eine Einschraenkung des Grundsatzes in der genannten Entscheidung nicht moeglich. Die Entscheidung laesst jedoch deutlich die Tendenz erkennen, dass die Vertretung die Ausnahme sein muss. Zur Beschlussfassung durch die Konfliktkommission Das Verfahren vor der Konfliktkommission schliesst mit einer Entscheidung ab. Hier soll nur auf die das Verfahren abschliessenden Beschluesse eingegangen werden. Ihre Bedeutung liegt darin, dass sie den Streitfall, soweit sie nicht angefochten werden, beenden und zur Vollstreckung geeignete Titel sind. Soweit sich die Entscheidungen des Obersten Gerichts mit den Beschluessen der Konfliktkommissionen im Zusammenhang mit der Vollstreckung befasst haben, sind diese Grundsaetze in der Richtlinie Nr. 19 des Plenums des Obersten Gerichts verwertet worden. Auf ihre Darstellung kann hier verzichtet werden. Untersuchungen zur Vorbereitung der 18. Plenartagung des Obersten Gerichts am 27. Maerz 1968, auf der ueber die Zusammenarbeit der Gerichte mit den Konfliktkommissionen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts beraten werden wird, haben bestaetigt, dass die Konfliktkommissionen im Ergebnis ueberwiegend richtige Beschluesse fassen und sie auch in einer zur Vollstrek-kung geeigneten Weise formulieren. Die Beschlussfassung durch nicht ordnungsgemaess besetzte Konfliktkommissionen ist nur noch vereinzelt anzutreffen. Insoweit hat sicher die Entscheidung des Obersten Gerichts vom 24. Juni 1958 2 Za 27/58 (OGA Bd. 3, S. 27) Klarheit geschaffen. Der dort ausgesprochene Grundsatz, dass von der Konfliktkommission in- falscher Besetzung gefasste Beschluesse nichtig sind, wurde im Urteil vom 31. Mai 1963 Za 13/63 (OGA Bd. 4, S. 165) wiederholt. Hier wurde die These vertreten, eine bei der Beratung nicht ordnungsgemaess besetzte Konfliktkommission sei keine Konfliktkommission im Sinne des Gesetzes und daher koenne ein von ihr gefasster Beschluss keine rechtliche Wirkung erzeugen. Dieser Entscheidung muss auch nach der derzeit geltenden KK-Richtlinie insoweit zugestimmt werden, als die nicht ordnungsgemaesse Besetzung der Konfliktkommission dem Gesetz widerspricht. Sehr weitreichend erscheint aber die daraus gezogene Schlussfolgerung, ein von einer nicht ordnungsgemaess besetzten Konfliktkommission gefasster Beschluss erzeuge keine rechtliche Wirkung. Seinerzeit mag diese Ansicht vertretbar gewesen sein. Insbesondere nach dem Rechtspflegeerlass des Staatsrates hat sich jedoch die Taetigkeit der Konfliktkommissionen weiterentwik-kelt und verbessert; die Kenntnisse der Werktaetigen sind gewachsen, und diese machen von ihrem Recht und ihrer Pflicht zur aktiven Mitgestaltung der sozialistischen Rechtspflege regen Gebrauch. Unter diesen Umstaenden wird zu pruefen sein, ob der genannte Grundsatz noch aufrechterhalten werden kann. Man wird davon ausgehen koennen, dass in diesen Faellen zwar ein mangelhafter Beschluss vorliegt, der aber nicht von sich aus wirkungslos ist, sondern mit der Klage (Einspruch) angefochten werden kann. Die damit aufgeworfene Problematik besteht darin, Unterscheidungsmerkmale dafuer zu finden, wann ein Beschluss der Konfliktkommission vorliegt und wann kein wirksamer Beschluss zustande gekommen ist. Zur Festlegung von Massstaeben kann das Urteil vom 31. Mai 1963 - Za 16/63 - (OGA Bd. 4, S. 170) beitragen. In dieser Entscheidung wurde herausgearbeitet, dass ein wirksamer Beschluss nur dann gefasst werden kann, wenn die Beteiligten zur Beratung eingeladen worden sind und die Beratung in ihrer Anwesenheit durchgefuehrt wird. Damit ist klargestellt, dass die Konfliktkommission in der Vorberatung keine wirksamen Beschluesse fassen kann. An diesen Grundsaetzen muss festgehalten werden. Es widerspricht der Aufgabenstellung der Konfliktkommission als Organ der Erziehung und Selbsterziehung der Werktaetigen, wenn die Beteiligten nicht zur Beratung eingeladen werden und in ihrer Abwesenheit ueber ihren Anspruch entschieden wird. Erst recht wird ausgehend von diesen grundlegenden, der KK-Richtlinie entsprechenden Erwaegungen verneint werden muessen, dass Ansichten des Vorsitzenden der Konfliktkommission, die dieser den Beteiligten gegenueber aeussert, Entscheidungen der Konfliktkommission und geeignet sind, rechtliche Wirkungen hervorzurufen. Entsprechend 166;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Untersuchungsführer mit dem Ziel erfolgen kann, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen. Damit werden zugleich Voraussetzungen zur Gewährleistung der Objektivität der Beschuldigtenvernehmung. Das gesetzlich geforderte und mögliche Vorgehen des Untersuchungsführers in der Beschuldig tenve rnehmung Konsequenzen aus der strafprozessualen Stellung des Beschuldigten im Ermittlungs-verfahren für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung den Vollzug. Aufnahme von Strafgefangenen. Die Aufnahme von Strafgefangenen erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feindtätigkeit und zur Gewährleistung des zuverlässigen Schutzes der staatlichen Sicher heit unter allen operativen Lagebedingungen.

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