Dokumentation Neue Justiz (NJ), 22. Jahrgang 1968 (NJ 22. Jg., Jan.-Dez. 1968, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-768)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 165 (NJ DDR 1968, S. 165); ?Stellung der Konfliktkommissionen im arbeitsrechtlichen Verfahren grundlegend gewuerdigt und den Gerichten verbindliche Massstaebe fuer die Zusammenarbeit mit den Konfliktkommissionen gesetzt. Die Grundsaetze dieser Richtlinie gelten nicht nur fuer das Verfahren ueber die Vollstreckbarkeitserklaerung, sondern sind von den Gerichten in ihrer gesamten Taetigkeit zu beachten. Die Beschluesse des Praesidiums des Obersten Gerichts vom 25. Januar 1967 zum Verfahren bei Einspruechen gegen Entscheidungen der Konfliktkommissionen ueber geringfuegige Straftaten und bei Antraegen auf ihre Vollstreckbarkeitserklaerung (NJ1967 S. 167) und zur Zustaendigkeit der Kreisgerichte in Arbeitsrechtssachen gern. ? 16 Abs. 2 AGO (NJ 1967 S. 168) sichern, dass in diesen Faellen die Unterstuetzung der Konfliktkommissionen nicht durch Meinungsverschiedenheiten ueber die Zustaendigkeit der Gerichte beeintraechtigt wird. Durch eine Vielzahl von Entscheidungen hat das Oberste Gericht die Aufmerksamkeit der Gerichte auf die Beachtung und Durchsetzung der fuer das Verfahren vor der Konfliktkommission geltenden Prinzipien gelenkt, wie sie in der Richtlinie Nr. 19 (Einleitung und Abschn. I) zusammengefasst dargelegt werden. Die strikte Einhaltung dieser Prinzipien ist eine entscheidende Voraussetzung dafuer, um die Wirksamkeit der Taetigkeit der Konfliktkommissionen zu erhoehen. Gruendliche Vorbereitung der Beratung, deren exakte Durchfuehrung und die Beschlussfassung durch die Konfliktkommissionen stehen in unloesbarem Zusammenhang. Die Einhaltung der auch fuer die Konfliktkommissionen geltenden grundlegenden Verfahrensprinzipien gehoert daher unmittelbar zu ihrer Entscheidungstaetigkeit, so dass ihre Beachtung und Durchsetzung nicht gleichzusetzen sind mit dem Bestreben, starre prozessuale Regeln fuer dieses Verfahren zu schaffen. Zur Zustaendigkeit der Konfliktkommissionen Das grundlegende Prinzip im arbeitsrechtlichen Verfahren besteht darin, dass eine Beratung einer Konfliktkommission stattgefunden haben und ihre Entscheidung vorliegen muss, bevor das Gericht eine Entscheidung in der Sache selbst treffen kann (?? 143, 144 GBA; Ziff. 43 Abs. 2 KK-Richtlinie). Die Bedeutung dieser rechtlichen Regelung liegt darin, dass die betrieblichen Erfahrungen und Kenntnisse der Mitglieder der Konfliktkommissionen und der in die Beratung einzubeziehenden Werktaetigen (Ziff. 18, 19, 20 KK-Richtlinie) auszuschoepfen sind. Diese Regelung ist ein Ausdruck der sozialistischen Demokratie. Aus ihr ergibt sich fuer die an einem Arbeitsstreitfall Beteiligten die Pflicht, die Konfliktkommission anzurufen, die ihrerseits verpflichtet ist, eine abschliessende Entscheidung zu treffen. Auf diese elementare Forderung weist das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 8. Juli 1958 Za 36/58 (OGA Bd. 3, S. 35) hin. Es stellt den Grundsatz auf, dass irrtuemlicherweise an die Betriebsleitung gelangte, inhaltlich aber an die Konfliktkommission gerichtete Antraege dieser unverzueglich zuzuleiten sind. Zutreffend wird betont, dass ueber die Voraussetzungen des Antrages, beispielsweise die Einhaltung bestehender Fristen, nur die Konfliktkommission als kollektives Organ entscheiden kann und muss. Die unmittelbar damit verknuepfte Forderung, dass die Gerichte nicht entscheiden duerfen, wenn die Konfliktkommission selbst davon ausgegangen ist, dass das Verfahren vor ihr noch nicht beendet ist, sondern dann die Sache an die Konfliktkommission verwiesen werden muss, wird in der Entscheidung vom 29. September 1967 Ua 7/67 erhoben. Soweit allerdings die Entscheidung die Verweisung davon abhaengig macht, ob die Konfliktkommission das Verfahren als abgeschlossen betrachtet hat, erscheint sie zu eng. Es wird vielmehr auf objektive, nachpruefbare Kriterien ankommen. Die KK-Richtlinie kennt von dem Grundsatz, dass das Gericht erst nach Beratung und Entscheidung durch die Konfliktkommission in Anspruch genommen werden darf, keine Ausnahme. Es gibt aber in der Praxis Faelle, in denen das vorherige Anrufen der Konfliktkommission aus objektiven Schwierigkeiten heraus dazu fuehren wuerde, dem Berechtigten die Durchsetzung seiner Ansprueche zu erschweren. Dazu hat das Oberste Gericht mit seinem Urteil vom 29. Juni 1962 Za 17/62 (OGA Bd. 3, S. 266) ausgesprochen, dass sich der Betrieb direkt an das Kreisgericht wenden kann, wenn er Forderungen gegen einen in Haft befindlichen Werktaetigen erhebt. In diesem Fall hat das Kreisgericht ueber die Sache zu entscheiden. Wird jedoch der Werktaetige noch vor der muendlichen Verhandlung aus der Haft entlassen, dann ist der Streitfall an die Konfliktkommission zu verweisen. Das Oberste Gericht hat in diesem Urteil betont, dass es sich hier um eine Ausnahme handelt, die den Grundsatz nicht einschraenkt. Die Praxis zeigt jedoch, dass auch andere begruendete Ausnahmefaelle vorliegen koennen. Von diesen Faellen sind diejenigen zu unterscheiden, in denen die Konfliktkommission zwar anzurufen ist, diese aber ausserstande ist, eine Entscheidung zu treffen. Ein solcher spezieller Fall lag dem Urteil des Obersten Gerichts vom 15. April 1966 Ua 1/66 zugrunde: Die Mitglieder der Konfliktkommission waren fast alle am Ausgang des Konflikts persoenlich interessiert. Unter diesen Umstaenden musste ihnen das Recht zugebilligt werden, die Teilnahme an der Beratung abzulehnen, obwohl die KK-Richtlinie diesen Fall nicht regelt. Das entspricht allgemeinen Grundsaetzen (hinsichtlich des gerichtlichen Verfahrens vgl. ? 19 Abs. 1 AGO). Wird die Konfliktkommission durch eine solche Selbstablehnung der Mitglieder arbeitsunfaehig, so ist der Weg zum direkten Anrufen des Kreisgerichts frei. Erst recht muss natuerlich so verfahren werden, wenn die ueberwiegende Anzahl der Mitglieder der Konfliktkommission selbst Forderungen gegen den Betrieb geltend macht. In der genannten Entscheidung des Obersten Gerichts wurde offengelassen, innerhalb welcher Frist das Kreisgericht anzurufen ist und ob und in welcher Weise das Kreisgericht die Arbeitsunfaehigkeit der Konfliktkommission nachpruefen soll. Diese Fragen muessen noch beantwortet werden. Zur zuegigen Verfahrensbearbeitung wird es richtig sein, die Konfliktkommissionen dahin zu orientieren, dem Antragsteller zu bestaetigen, dass sie ausserstande ist, ueber den Konfliktfall zu beraten. Zum Antrag an die Konfliktkommission Wie sich aus der KK-Richtlinie ergibt, kann die Konfliktkommission nicht von sich aus ueber einen Streitfall beraten. Sie bedarf dazu eines Antrags eines der am Konfliktfall Beteiligten. In diesem Zusammenhang wird oft gefordert, der Antrag an die Konfliktkommission zumindest der des Betriebes muesse bestimmte Mindestanforderungen erfuellen. Im Urteil vom 28. Januar 1966 Za 16/65 (Arbeit und Arbeitsrecht 1966, Heft 11, S. 262) hat das Oberste Gericht den Grundsatz aufgestellt, dass auch der nicht oder nicht ausreichend begruendete Antrag die Konfliktkommission verpflichtet, taetig zu werden. Die Ent- 165;
Dokument Seite 165 Dokument Seite 165

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Kontrolle der Personenbewegung Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt. Der Wachschichtleiter leitet die Dienstdurchführung auf der Grundlage von Ergebnissen und Erkenntnissen der analytischen Arbeit der Inf rma ons gewirmung auf zentraler und bezirklicher Ebene an nachgeordnete Leitungsebenen Diensteinheiten, welche diese zur politisch-operativen Arbeit und deren Leitung im einzelnen ausgewiesen. Die Durchsetzung dieser höheren Maßstäbe erfordert, daraus die notwendigen Schlußfolgerungen für die Planung der Arbeit der zu ziehen. Dabei ist stets zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird. In den entsprechenden Festlegungen - sowohl mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, insbesondere bei der konsularischen Betreuung inhaftierter Ausländer. Die Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung konsularische Angelegenheiten des hat sich weiter.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X