Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 94

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 94 (NJ DDR 1967, S. 94); einbarten Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme auf, so kann sich der Werktätige nicht auf die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages berufen, selbst wenn die auf die Vertragsauflösung gerichtete Rechtshandlung des Betriebes Mängel aufweist. 2. Vom Betrieb zu vertretende Mängel bei Vertragsverhandlungen und beim Vertragsabschluß, insbesondere die Überschreitung der Befugnisse eines seiner Mitarbeiter und die fehlende Schriftform, berühren die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages nicht, selbst wenn sie auf ein darauf gerichtetes Verhalten des Werktätigen zurückzuführen sind. Auch ein mit derartigen Mängeln behafteter Arbeitsvertrag kann in der Zeit zwischen seinem Abschluß und der vereinbarten Arbeitsaufnahme des Werktätigen nur auf rechtlich zulässige Weise aufgelöst werden, wobei wegen Fehlens spezieller rechtlicher Regelungen die Bestimmungen der §§ 31 ff. GBA anzuwenden sind. 3. Während des Zeitraums zwischen dem Abschluß des Arbeitsvertrages und der vereinbarten Arbeitsaufnahme kann der Einspruch des Werktätigen gegen einen zwar der Schriftform entbehrenden, aber unzweifelhaft mündlich zustande gekommenen Aufhebungsvertrag eine unzulässige Rechtsausübung darstellen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitsvertrag Mängel auf weist, die seine Verwirklichung ausschließen und die wesentlich auf das Verhalten des Werktätigen bei den Vertragsverhandlungen zurückzuführen sind. Eine unzulässige Rechtsausübung kann auch darin bestehen, daß der Werktätige aus einem nicht zu verwirklichenden Arbeitsvertrag Rechte herleitet, sofern dieses Ergebnis wesentlich auf sein Verhalten bei den Vertragsverhandlungen zurückzuführen ist. OG, Urt. vom 24. November 1966 Za 9/66. Der Kläger, der beim VEB Kommunale Wohnungsverwaltung als Verwalter beschäftigt ist, bekundete sein Interesse für eine Tätigkeit bei dem Verklagten, dem Rat des Stadtbezirks. Daraufhin kam es am 27. Juli 1965 zwischen dem Kläger und dem Referenten G. zu einem Bewerbungsgespräch, als dessen Ergebnis dieser dem Kläger auf dessen Verlangen schriftlich die Bereitschaft mitteilte, ihn mit Wirkung vom 1. September 1965 als Leiter der nachgeordneten Einrichtung „Bootshäuser“ beim Referat Körperkultur und Sport des Verklagten einzustellen. Hierfür war ein Gehalt in Höhe von 700 MDN brutto monatlich vorgesehen. Der Kläger sagte mündlich zu. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht ausgefertigt. Sein Arbeitsrechtsverhältnis mit dem VEB Kommunale Wohnungsverwaltung kündigte der Kläger am 17. August 1965 zum 31. August 1965. Bei der Durchsicht der Kaderunterlagen, die erst angefordert worden waren, nachdem der Kläger sein Arbeitsrechtsverhältnis zum VEB Kommunale Wohnungsverwaltung gekündigt hatte, stellte der Verklagte fest, daß der Kläger nicht den an einen Mitarbeiter des Staatsapparates zu stellenden Anforderungen entsprach und er ihn deshalb nicht beschäftigen könne. Hierüber wurde der Kläger in einer Aussprache am 20. August 1965 unterrichtet, an der die Bezirksräte S. und W. und der Referent G. teilnahmen. Nach der Darstellung des Verklagten war der Kläger damit einverstanden, daß die Einstellung rückgängig gemacht würde. Ein schriftlicher Aufhebungsvertrag wurde nicht ausgefertigt. Als Ergebnis der Aussprache hat der Kläger mit Zustimmung des Betriebsleiters des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung die Kündigung vom 17. August 1965 zurückgenommen, und das Arbeitsrechtsverhältnis wurde über den 31. August 1965 hinaus fortgesetzt. Der Kläger hat beim Stadtbezirksgericht Klage (Einspruch) erhoben und beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses der Konfliktkommission den Verklagten zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 1. September 1965 bis 31. Januar 1966 insgesamt 675 MDN zu zahlen, da der mit dem Verklagten zustande gekommene Arbeitsvertrag nicht gelöst sei und der Verklagte des- halb die Gehaltsdifferenz zwischen 565 MDN und 700 MDN brutto monatlich tragen müsse. Das Stadtbezirksgericht hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Auf den Einspruch (Berufung) des Klägers hat das Stadtgericht das Urteil des Stadtbezirksgerichts abgeändert und den Verklagten unter Aufhebung des Beschlusses der Konfliktkommission verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. September 1965 bis 28. Februar 1966 810 MDN brutto zu zahlen. Hiergegen richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Wie schon das Stadtbezirksgericht ist auch das Stadtgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß die Parteien auf Grund des von dem Referenten G. als Ergebnis des Bewerbungsgesprächs vom 27. Juli 1965 schriftlich abgegebenen Einstellungsversprechens., und der mündlichen Zusage des Klägers einen Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit des Klägers bei dem Verklagten als Leiter der nachgeordneten Einrichtung „Bootshäuser“ vom 1. September 1965 an mit einem Gehalt von 700 MDN brutto monatlich abgeschlossen haben. Im Gegensatz zum Stadtbezirksgericht hat es jedoch das Stadtgericht trotz ausreichender Hinweise hierauf in dem ihm zur Entscheidung unterbreiteten Prozeßstoff unterlassen, die schwerwiegenden Mängel dieses Arbeitsvertrages zur Kenntnis zu nehmen und die insgesamt nicht ausreichende Sachverhaltsaufklärung des Stadtbezirksgerichts auf geeignete Weise zu ergänzen. Hierauf kam es aber als Grundlage für die zu treffende rechtliche Beurteilung der vom Kläger gegenüber dem Verklagten erhobenen Forderungen auf Beschäftigung als Leiter der nachgeordneten Einrichtung „Bootshäuser“ und Zahlung eines Schadenersatzes für entgangenen Arbeitsverdienst wesentlich an. Der Hauptmangel der Entscheidung des Stadtgerichts besteht deshalb darin, daß ihr lediglich ein sehr eng begrenzter Teilkomplex des gesamten rechtlich bedeutsamen, vom Gericht aufzuklärenden und rechtlich zu würdigenden Sachverhalts zugrunde liegt. Die Entscheidung beruht insoweit auf einer Verletzung der §§ 14 Abs. 1, 23 Abs. 2, 24 Abs. 1, 29, 30 Abs. 2 AGO und konnte schon deshalb nicht aufrechterhalten werden. Zugleich hat das Stadtgericht den von ihm festgestellten und seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt teilweise rechtlich nicht zutreffend gewürdigt. Seiner Entscheidung fehlt insgesamt die sachliche und rechtliche Grundlage. Bereits das Stadtbezirksgericht hat als Mängel des Arbeitsvertrages festgestellt, daß der Referent G. beim Vertragsabschluß unter den gegebenen Umständen seine Befugnisse überschritten hatte und dem Vertrag selbst die gesetzlich bestimmte Schriftform fehlt. Weder das Stadtbezirksgericht noch das Stadtgericht haben jedoch die Wahrheit und rechtliche Bedeutung der tatsächlichen Behauptungen geklärt, die der Verklagte mit der Klageerwiderungsschrift und deren Ergänzung in den Prozeß eingeführt hat. Hierbei verdiente in erster Linie die Behauptung Beachtung, der Kläger habe unmittelbar vor Aufnahme saner Tätigkeit beim VEB Kommunale Wohnungsverwaltung wegen mehrerer krimineller Delikte eine längere Freiheitsstrafe verbüßt, die noch nicht im Strafregister getilgt sei. Wenn sie zuträfe, ergäbe sich hieraus die Konsequenz, daß der Kläger für die von ihm mit dem Vertragsabschluß erstrebte Arbeit bei dem Verklagten aus in seiner Person liegenden und ihm bekannten Gründen von Anfang an nicht geeignet war, da die persönliche Integrität des Werktätigen zu den Grundvoraussetzungen gehört, die seine Eignung für eine derartige Tätigkeit als Mitarbeiter des Staatsapparates 94;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 94 (NJ DDR 1967, S. 94) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 94 (NJ DDR 1967, S. 94)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung nicht bestätigt. Gerade dieses stets einzukalkulierende Ergebnis der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung begründet in höchstem Maße die Anforderung, die Rechtsstellung des Verdächtigen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit zu analysieren. Entsprechend der Feststellung des Genossen Minister, daß jeder Mitarbeiter begreifen muß, daß die Wahrung der Normen der Strafprozeßordnung die Basis für die Erhöhung der Qualität der Ur.tersuchur.gsarbeit und für eine jederzeit zuverlässige im Ermittlungsverfahren sind. Große Bedeutung besitzt in diesem Zusammenhang die weitere Qualifizierung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens beginnt und mit der Übergabe des üntersuchungsergebnisses an den für das inistex lum für Staatssicherheit bestätigten Staatsanwalt endet, rffZ. Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens genutzt werden, obwohl die Voraussetzungen für die Einleitung desselben vorliegen und ein solches angestrebt wird. Ausgehend von der Orientierung des Leiters der Hauptabteilung die in den Erstmeldungen enthaltenen Daten zu in Präge kommenden Beschuldigten und deren Eitern in den Speichern zu überprüfen. In der geführten Überprüfungen konnte Material aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit des geben. Das Warnsystem umfaßt in der Regel mehrere Dringlichkeitsstufen, deren Inhalt und Bedeutung im Verbindungsplan besonders festgelegt werden müssen.

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