Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 94

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 94 (NJ DDR 1967, S. 94); einbarten Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme auf, so kann sich der Werktätige nicht auf die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages berufen, selbst wenn die auf die Vertragsauflösung gerichtete Rechtshandlung des Betriebes Mängel aufweist. 2. Vom Betrieb zu vertretende Mängel bei Vertragsverhandlungen und beim Vertragsabschluß, insbesondere die Überschreitung der Befugnisse eines seiner Mitarbeiter und die fehlende Schriftform, berühren die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages nicht, selbst wenn sie auf ein darauf gerichtetes Verhalten des Werktätigen zurückzuführen sind. Auch ein mit derartigen Mängeln behafteter Arbeitsvertrag kann in der Zeit zwischen seinem Abschluß und der vereinbarten Arbeitsaufnahme des Werktätigen nur auf rechtlich zulässige Weise aufgelöst werden, wobei wegen Fehlens spezieller rechtlicher Regelungen die Bestimmungen der §§ 31 ff. GBA anzuwenden sind. 3. Während des Zeitraums zwischen dem Abschluß des Arbeitsvertrages und der vereinbarten Arbeitsaufnahme kann der Einspruch des Werktätigen gegen einen zwar der Schriftform entbehrenden, aber unzweifelhaft mündlich zustande gekommenen Aufhebungsvertrag eine unzulässige Rechtsausübung darstellen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitsvertrag Mängel auf weist, die seine Verwirklichung ausschließen und die wesentlich auf das Verhalten des Werktätigen bei den Vertragsverhandlungen zurückzuführen sind. Eine unzulässige Rechtsausübung kann auch darin bestehen, daß der Werktätige aus einem nicht zu verwirklichenden Arbeitsvertrag Rechte herleitet, sofern dieses Ergebnis wesentlich auf sein Verhalten bei den Vertragsverhandlungen zurückzuführen ist. OG, Urt. vom 24. November 1966 Za 9/66. Der Kläger, der beim VEB Kommunale Wohnungsverwaltung als Verwalter beschäftigt ist, bekundete sein Interesse für eine Tätigkeit bei dem Verklagten, dem Rat des Stadtbezirks. Daraufhin kam es am 27. Juli 1965 zwischen dem Kläger und dem Referenten G. zu einem Bewerbungsgespräch, als dessen Ergebnis dieser dem Kläger auf dessen Verlangen schriftlich die Bereitschaft mitteilte, ihn mit Wirkung vom 1. September 1965 als Leiter der nachgeordneten Einrichtung „Bootshäuser“ beim Referat Körperkultur und Sport des Verklagten einzustellen. Hierfür war ein Gehalt in Höhe von 700 MDN brutto monatlich vorgesehen. Der Kläger sagte mündlich zu. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht ausgefertigt. Sein Arbeitsrechtsverhältnis mit dem VEB Kommunale Wohnungsverwaltung kündigte der Kläger am 17. August 1965 zum 31. August 1965. Bei der Durchsicht der Kaderunterlagen, die erst angefordert worden waren, nachdem der Kläger sein Arbeitsrechtsverhältnis zum VEB Kommunale Wohnungsverwaltung gekündigt hatte, stellte der Verklagte fest, daß der Kläger nicht den an einen Mitarbeiter des Staatsapparates zu stellenden Anforderungen entsprach und er ihn deshalb nicht beschäftigen könne. Hierüber wurde der Kläger in einer Aussprache am 20. August 1965 unterrichtet, an der die Bezirksräte S. und W. und der Referent G. teilnahmen. Nach der Darstellung des Verklagten war der Kläger damit einverstanden, daß die Einstellung rückgängig gemacht würde. Ein schriftlicher Aufhebungsvertrag wurde nicht ausgefertigt. Als Ergebnis der Aussprache hat der Kläger mit Zustimmung des Betriebsleiters des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung die Kündigung vom 17. August 1965 zurückgenommen, und das Arbeitsrechtsverhältnis wurde über den 31. August 1965 hinaus fortgesetzt. Der Kläger hat beim Stadtbezirksgericht Klage (Einspruch) erhoben und beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses der Konfliktkommission den Verklagten zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 1. September 1965 bis 31. Januar 1966 insgesamt 675 MDN zu zahlen, da der mit dem Verklagten zustande gekommene Arbeitsvertrag nicht gelöst sei und der Verklagte des- halb die Gehaltsdifferenz zwischen 565 MDN und 700 MDN brutto monatlich tragen müsse. Das Stadtbezirksgericht hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Auf den Einspruch (Berufung) des Klägers hat das Stadtgericht das Urteil des Stadtbezirksgerichts abgeändert und den Verklagten unter Aufhebung des Beschlusses der Konfliktkommission verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. September 1965 bis 28. Februar 1966 810 MDN brutto zu zahlen. Hiergegen richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Wie schon das Stadtbezirksgericht ist auch das Stadtgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß die Parteien auf Grund des von dem Referenten G. als Ergebnis des Bewerbungsgesprächs vom 27. Juli 1965 schriftlich abgegebenen Einstellungsversprechens., und der mündlichen Zusage des Klägers einen Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit des Klägers bei dem Verklagten als Leiter der nachgeordneten Einrichtung „Bootshäuser“ vom 1. September 1965 an mit einem Gehalt von 700 MDN brutto monatlich abgeschlossen haben. Im Gegensatz zum Stadtbezirksgericht hat es jedoch das Stadtgericht trotz ausreichender Hinweise hierauf in dem ihm zur Entscheidung unterbreiteten Prozeßstoff unterlassen, die schwerwiegenden Mängel dieses Arbeitsvertrages zur Kenntnis zu nehmen und die insgesamt nicht ausreichende Sachverhaltsaufklärung des Stadtbezirksgerichts auf geeignete Weise zu ergänzen. Hierauf kam es aber als Grundlage für die zu treffende rechtliche Beurteilung der vom Kläger gegenüber dem Verklagten erhobenen Forderungen auf Beschäftigung als Leiter der nachgeordneten Einrichtung „Bootshäuser“ und Zahlung eines Schadenersatzes für entgangenen Arbeitsverdienst wesentlich an. Der Hauptmangel der Entscheidung des Stadtgerichts besteht deshalb darin, daß ihr lediglich ein sehr eng begrenzter Teilkomplex des gesamten rechtlich bedeutsamen, vom Gericht aufzuklärenden und rechtlich zu würdigenden Sachverhalts zugrunde liegt. Die Entscheidung beruht insoweit auf einer Verletzung der §§ 14 Abs. 1, 23 Abs. 2, 24 Abs. 1, 29, 30 Abs. 2 AGO und konnte schon deshalb nicht aufrechterhalten werden. Zugleich hat das Stadtgericht den von ihm festgestellten und seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt teilweise rechtlich nicht zutreffend gewürdigt. Seiner Entscheidung fehlt insgesamt die sachliche und rechtliche Grundlage. Bereits das Stadtbezirksgericht hat als Mängel des Arbeitsvertrages festgestellt, daß der Referent G. beim Vertragsabschluß unter den gegebenen Umständen seine Befugnisse überschritten hatte und dem Vertrag selbst die gesetzlich bestimmte Schriftform fehlt. Weder das Stadtbezirksgericht noch das Stadtgericht haben jedoch die Wahrheit und rechtliche Bedeutung der tatsächlichen Behauptungen geklärt, die der Verklagte mit der Klageerwiderungsschrift und deren Ergänzung in den Prozeß eingeführt hat. Hierbei verdiente in erster Linie die Behauptung Beachtung, der Kläger habe unmittelbar vor Aufnahme saner Tätigkeit beim VEB Kommunale Wohnungsverwaltung wegen mehrerer krimineller Delikte eine längere Freiheitsstrafe verbüßt, die noch nicht im Strafregister getilgt sei. Wenn sie zuträfe, ergäbe sich hieraus die Konsequenz, daß der Kläger für die von ihm mit dem Vertragsabschluß erstrebte Arbeit bei dem Verklagten aus in seiner Person liegenden und ihm bekannten Gründen von Anfang an nicht geeignet war, da die persönliche Integrität des Werktätigen zu den Grundvoraussetzungen gehört, die seine Eignung für eine derartige Tätigkeit als Mitarbeiter des Staatsapparates 94;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 94 (NJ DDR 1967, S. 94) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 94 (NJ DDR 1967, S. 94)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben zu gewährleisten, daß der Einsatz der auf die Erarbeitung operativ bedeutsamer Informationen konzentriert wird. - iiir Operativ bedeutsame Informationen sind insbesondere: Informationen über ,-Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden; erzielte Ergebnisse bei der vorbeugenden Abwehr Einschränkung geplanter feindlich-negativer Handlungen sowie bei der Schadensverhinderung und Aufrechterhaltung Wiederherstellung von Sicherheit und Ordnung; die Effektivität des Einsatzes der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder bedeutenden Sachwerten. Diese skizzierten Bedingungen der Beweisführung im operativen Stadium machen deutlich, daß die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugondlicher sowie gesellschaftsschädlicher Handlungen Bugendlicher einen besonderen Stellenwert einnimmt.

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