Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 93

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 93 (NJ DDR 1967, S. 93); einen Teilbetrag geltend machen würde. Eine ausnahmslose Beschränkung auf 500 MDN ist aber unrichtig; große Höhe des Gesamtschadens und andere Umstände, insbesondere das voraussichtliche Verhalten des Prozeßgegners, können einen höheren Betrag recht-fertigen. Vor allem können aber diese Gesichtspunkte nicht völlig auf Prozesse übertragen werden, die der Kläger zunächst auf eigene Kosten führt. Bei Schadenersatzprozessen kann eine Beschränkung und Verbilligung nach § 254 BGB in Betracht kommen. Der Darlehnsprozeß war jedoch kein Schadenersatzprozeß. Vom Kläger konnte aber auch nicht verlangt werden, daß er nur einen Teil des Darlehns geltend machte, um einen künftigen Schadenersatzprozeß durch Verminderung der den Gegenstand des Schadens bildenden Kosten des Darlehnsprozesses zu verbilligen. Entweder hat der Kläger vor Erhebung der Darlehnsklage nicht damit gerechnet, daß ihm der Einwand des Scheinvertrages entgegengehälten würde; dann bestand kein Anlaß, sich aus den hier angeführten Gründen auf die Teilklage zu beschränken. Oder der Kläger rechnete mit dem Einwand; dann wußte er, daß die Verklagte dem Anwaltskollegium gegenüber bewußt falsche Angaben gemacht hatte. Darüber hinaus hat die Verklagte im Darlehnsprozeß hilfsweise Verurteilung Zug um Zug gegen Herausgabe der Pfandbriefe, die als Sicherheit für das Darlehn gegeben sein sollten, gefordert. Einem derartigen Verhalten gegenüber war es vom Standpunkt des Klägers aus erklärlich, daß er annahm, die Verklagte werde nach Erlaß eines für ihn günstigen Teilurteils der Geltendmachung des Restanspruchs Schwierigkeiten entgegensetzen. Eine Schadenersatzforderung kann dann nicht oder nur zum Teil durchdringen, wenn von den sonstigen Voraussetzungen abgesehen der Geschädigte es gegen Treu und Glauben unterläßt, zumutbaren Schadenabwendungs- oder Minderungspflichten nachzukommen. Davon kann hier aber keine Rede sein. Die Kosten des Verfahrens des Hauptprozesses sind unmittelbare Folge des Verhaltens der Verklagten. Durch dieses Verhalten der Verklagten konnte der Kläger berechtigt der Annahme sein, daß ihm gegen die Klägerin ein Rückforderungsanspruch auf 10 000 MDN zustehe. Bei der durch das Verhalten der Verklagten an Hand objektiver Merkmale sich äußerlich darstellenden Situation lag für den Kläger gar kein Anlaß vor, an der Berechtigung seiner Forderung weder was den Grund noch die Höhe betrifft Zweifel zu hegen. Wenn er auf Grund dessen den vollen Betrag eingeklagt hat, widerspricht das hier nicht der gesetzlichen Minderungspflicht. Der oben zitierte Teil der Begründung des Urteils des Bezirksgerichts ist daher zu streichen und entsprechend zu ersetzen. §§ 115 Abs. 1 Ziff. 3, 139 ZPO; § 4 Abs. 2 der VO über die Bildung von Kollegien der Rechtsanwälte vom 15. Mai 1953 (GBl. S. 725). 1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist i. S. des § 115 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO dann geboten, wenn sie wie im Anwaltsverfahren zwingend erforderlich oder zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Rechte der Partei unerläßlich ist. Dabei darf nicht unbeachtet bleiben, daß das Gericht gern. § 139 ZPO verpflichtet ist, den Parteien bei der Stellung sachdienlicher Anträge und im Verfahren überhaupt zu helfen. 2. Vereinbarungen zwischen dem Referat Jugendhilfe und dem Kollegium der Rechtsanwälte über die Anwaltsvertretung in Kindschaftsprozessen sind für die Entscheidung des Gerichts, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beiordnung eines Anwalts vorliegen, unbeachtlich. Stadtgericht von Groß-Berlin, Beschl. vom 10. Dezember 1965 - 2 BFR 161/65. Das Stadtbezirksgericht hat der Klägerin für ihre Klage wegen Feststellung der Vaterschaft und der Verpflichtung zur Unterhaltsleistung die Beiordnung eines Rechtsanwalts versagt, weil sie sich durch ihre Mutter vertreten lassen könne. Die Klägerin hat Beschwerde erhoben und vorgetragen: Die Interessen der minderjährigen Klägerin würden auf Grund eines zwischen dem Magistrat und dem Rechtsanwaltskollegium abgeschlossenen Vertrags durch den Unterzeichneten Rechtsanwalt wahrgenommen. Kindschaftssachen bedürften stets der rechtsanwaltlichen Vertretung. Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus den Gründen: Gemäß § 115 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO erfolgt die Beiordnung eines Rechtsanwalts dann, wenn sie im Sinne des Gesetzes „geboten“, also entweder wie im Anwaltsprozeß zwingend erforderlich oder zumindest zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Parteienrechte im Verfahren unerläßlich ist. Dabei darf nicht übersehen werden, daß das Gericht verpflichtet ist, der nicht durch einen Anwalt vertretenen Partei im Rahmen seiner Hinweispflicht (§ 139 ZPO) bei der Stellung sachdienlicher Anträge und im sonstigen Verfahrensablauf zu helfen. Durch diese Hilfe ist auch die Mutter des nichtehelichen Kindes, die sich des Beistands des Referats Jugendhilfe nicht bedient, in aller Regel vor persönlichen Schwierigkeiten sicher, so daß bei einem nicht schwierig gelagerten Sachverhalt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich ist. Dabei ist unerheblich, ob die Mutter des Kindes im Rechtsstreit als Partei vernommen wird, da ihr dadurch in der Vertretung der Interessen des Kindes keine zusätzlichen Schwierigkeiten erwachsen. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Anwalts können aber auch nicht deshalb bejaht werden, weil eine Globalvereinbarung zwischen dem Rechtsanwaltskollegium und dem Referat Jugendhilfe zur Vertretung in Kindschaftsprozessen besteht. Diese Vereinbarung verpflichtet das Rechtsanwaltskollegium, die Prozeßvertretung für die Referate Jugendhilfe zu übernehmen. Sie sagt nichts über die Notwendigkeit der Anwaltsvertretung im Einzelfall aus. Es ist deshalb von vornherein ausgeschlossen, in dieser Vereinbarung etwa einen „Vertrag zu Lasten Dritter“, nämlich zu Lasten der Staatskasse, sehen zu wollen. Sämtliche Vereinbarungen, die die gesetzliche Vertreterin eines nichtehelichen Kindes mit dem Beistand und dieser mit einem Prozeßbevollmächtigten trifft, sind für die Entscheidung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beiordnung eines Anwalts erfüllt sind, unbeachtlich. Arbeitsrecht §§20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 23 Abs. 2, 31 Abs. 1, Abs. 2 Buchst, b GBA. 1. Der Werktätige ist verpflichtet, dem Betrieb alle seine Person betreffenden Umstände mitzuteilen, die als Grundvoraussetzung für die Begründung und Aufrechterhaltung des Arbeitsrechtsverhältnisses wesentlich sind. Er entzieht dem abzuschließenden Arbeitsvertrag von Anfang an die sachliche Grundlage, wenn er dem Betrieb bei Vertragsverhandlungen in seiner Person liegende und ihm bekannte Umstände verschweigt, die seine Nichteignung für die zu vereinbarende Arbeit begründen und bei bestehendem Arbeitsrechtsverhältnis nach der Arbeitsaufnahme des Werktätigen den Betrieb zur Kündigung wegen Nichteignung oder zur fristlosen Entlassung berechtigen. Löst der Betrieb den zunächst in Unkenntnis dieser Umstände abgeschlossenen Arbeitsvertrag vor dem ver- 93;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 93 (NJ DDR 1967, S. 93) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 93 (NJ DDR 1967, S. 93)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie Kenntnisse zu vermitteln über - Symptome und Krankheitsbilder, die für psychische Auffälligkeiten und Störungen Verhafteter charakteristisch sind und über - mögliche Entwicklungsverläufe psychischer Auffälligkeiten und Störungen und den daraus resultierenden Gefahren und Störungen für den Untersuchungshaftvollzug. Zu grundlegenden Aufgaben der Verwirklichung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen. Die Rolle und Aufgaben der Deutschen Volkspolizei in diesem Prozeß. Ihr sich daraus ergebender größerer Wert für die Lösung der strafprozessualen unpolitisch-operativen Aufgaben der Linie Dazu die Herbeiführung und Gewährleistung der Aussagäereitschaft liehe Aufgabe Beschuldigtenvärnehmung. Beschuldigter wesent-. In den BeschurUigtenvernehmungen müssen Informationen zur Erkenntnis aller für die Aufklärung der möglichen Straftat und ihrer politisch-operativ interessanten Zusammenhänge in der Regel von einmaligem Wert. Es sind dadurch Feststellungen möglich, die später unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß die bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit erprobter sein, der sich besonders durch solche Eigenschaften auszeichnet, wie Kontaktfreudigkeit, hohes Maß an Einfühlungs- und Anpassungsvermögen, Entscheidungs- und Handlungsfreudigkeit, selbstbewußtes und selbstsicheres Auftreten. Er muß in der Lage sein, alle operativen Handlungen, insbesondere das Zusammentreffen mit anderen operativen Kräften, zu tarnen; operative Materialien sicher aufbewahren und unauffällig übergeben können.

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