Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 91

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 91 (NJ DDR 1967, S. 91); ters, die in der Straftat zum Ausdruck kommt, begründet liegt. Das hat das Kreisgericht bei seiner Entscheidung außer acht gelassen. Es hat lediglich festgestellt, daß der Angeklagte die Heilstätten wiederholt unerlaubterweise verlassen und sich über die ihm auferlegten Beschränkungen hinweggesetzt hat. Von wesentlicher Bedeutung im Interesse einer objektiven Einschätzung seines strafbaren Verhaltens sind darüber hinaus aber die Umstände, die ihn zu dieser Verhaltensweise veranlagten, mit welcher Intensität er sich über seine gesellschaftlichen Pflichten hinwegsetzte und welche Folgen durch seine Handlungen verursacht wurden, insbesondere in welcher Weise und in welchem Maße die Gesundheit anderer Bürger dadurch gefährdet worden ist. Auch wenn die weitere Sachaufklärung ergeben sollte, daß der Angeklagte hinsichtlich aller ihm zur Last gelegten Handlungen strafbar ist, wird das Kreisgericht auf eine Strafe ohne Freiheitsentzug in Höhe von sechs bis neun Monaten zu erkennen haben. §2 Abs. 2 des Gesetzes, betr. die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft, vom 14. Juli 1904 (RGBL S. 321). 1. Die Zuerkennung oder Versagung der Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft hängt nicht von der Schuldfähigkeit des Verhafteten ab. Wird also ein Jugendlicher wegen Fehlens der strafrechtlichen Verantwortlichkeit freigesprochen, so steht ihm ein Entschädigungsanspruch nicht zwangsläufig zu. 2. Ob eine Handlung eines nicht schuldfähigen Bürgers eine grobe Unredlichkeit oder Unsittlichkeit in sich geschlossen hat, die zur Verwirkung des Anspruchs auf Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft führt, richtet sich stets nach' objektiven Kriterien, d. h. nach den politisch-moralischen und rechtlichen Anschauungen der Werktätigen. OG, Urt. vom 23. Dezember 1966 5 Zst 13/66. Das Kreisgericht hat den Jugendlichen K. wegen Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB) verurteilt und Heimerziehung angeordnet. Auf die Berufung hat das Bezirksgericht den Jugendlichen wegen Fehlens der strafrechtlichen Verantwortlichkeit unter Auferlegung einer Weisung (§§ 4 Abs. 2, 11 JGG) freigesprochen. Ferner hat es ihm-einen Anspruch auf Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft zuerkannt. Gegen diesen Beschluß richtet sich der zuungunsten des Jugendlichen gestellte Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts. Er hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht begründete seine Entscheidung damit, daß der Jugendliche ungerechtfertigt und unschuldig in Untersuchungshaft gewesen sei und ihm deshalb ein Entschädigungsanspruch zustehe. Das Bezirksgericht ist bei seiner Entscheidung von § 1 Abs. 1 des Gesetzes, betr. die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft, vom 14. Juli 1904 (RGBl. S. 321) ausgegangen, wonach Personen, die im Strafverfahren wegen erwiesener Unschuld freigesprochen wurden, auch Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft verlangen können. Es hat aber die in § 2 Abs. 2 des Gesetzes genannten Ausschließungsgründe nicht beachtet. Es hat nicht erkannt, daß die Tat grob unredlich bzw. unsittlich im Sinne von § 2 Abs. 2 des Gesetzes war. Das Oberste Gericht hatte mit seiner Entscheidung vom 28. November 1958 2 Zst II 87/58 dargelegt, daß sich die Beurteilung, ob eine Tat grobe Unredlichkeit oder Unsittlichkeit in sich geschlossen hat, stets nach den in der Deutschen Demokratischen Republik herrschen- den moralischen, politischen und rechtlichen Anschauungen der Werktätigen richte und nicht von der Schuldfähigkeit des Täters abhänge. Demgegenüber wurde mit einer späteren Entscheidung 3 Ust II 42/61 die Auffassung vertreten, daß bei einem Freispruch mangels Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten die Ausschließungsgründe des § 2 Abs. 2 nicht vorliegen könnten, weil in seinem Verhalten durch das Fehlen der subjektiven Voraussetzungen der Schuld auch keine grobe Unredlichkeit oder Unsittlichkeit erblickt werden könne. Mit Zustimmung des Präsidiums des Obersten Gerichts wird diese Auffassung hiermit aufgegeben. Das Vorliegen einer groben Unredlichkeit oder Unsittlichkeit auch bei einem nicht schuldfähigen Bürger richtet sich stets nach objektiven Kriterien, d. h. nach den herrschenden politisch-moralischen und rechtlichen Anschauungen der Werktätigen. Die Zuerkennung oder Versagung einer Entschädigung ist nicht von der Schuldfähigkeit abhängig. Die gegensätzliche Auffassung würde dazu führen, daß jeder zurechnungsunfähige Täter und jeder mangels Entwicklungsreife schuldlose Jugendliche eine Entschädigung erhalten müßte. Eine solche Folge strebt das Gesetz nicht an. Es orientiert vielmehr auf eine differenzierte Entscheidung in jedem Einzelfall. Gegen die genannte Auffassung spricht auch der Wortlaut des Gesetzes selbst. Die Voraussetzungen für ein Versagen der Entschädigung sind nicht an den strafrechtlichen Handlungsbegriff geknüpft, aus dem eine-subjektive Schuldseite herzuleiten wäre. Es heißt im Gesetz ausdrücklich, daß der Anspruch auf Entschädigung ausgeschlossen werden kann, wenn die zur Untersuchung gezogene Tat des Verhafteten eine grobe Unredlichkeit oder Unsittlichkeit in sich geschlossen hat. Damit wird deutlich gemacht, daß allgemein geltende Rechts- urld Moralauffassungen dafür maßgeblich sein müssen. Das Verhalten des Jugendlichen K. bestand darin, daß er ein Kind zur Durchführung unzüchtiger Handlungen veranlaßte. Ein solches Verhalten schadet der gesunden Entwicklung eines Kindes und stört erheblich dessen sittliche Erziehung durch die Gesellschaft. Es verstößt erheblich gegen die sozialistischen Moralauffassungen und schließt eine solche grobe Unsittlichkeit im Sinne des Gesetzes in sich ein. Daher war es nicht gerechtfertigt, dem freigesprochenen Jugendlichen für die erlittene Untersuchungshaft eine Entschädigung zu gewähren. Zivilrecht § 9 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung strafrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen vom 17. April 1963 (GB1.I S.65); §§91 ff. ZPO; §823 BGB. 1. Die Kassation der Gründe eines Zivilurteils ist insbesondere dann zulässig, wenn die Gründe auf einer fehlerhaften Auslegung von gesetzlichen Bestimmungen beruhen und daher einem der Beteiligten rechtliche Nachteile bringen. Voraussetzung einer Gründekassation ist auf jeden Fall, daß das Kassationsgericht das Ergebnis des Urteils des Instanzgerichts billigt. 2. Die von Amts wegen nach formellen Gesichtspunkten grundsätzlich nach dem Obsiegen und Unterliegen zu treffende Kostenentscheiduhg im Zivilprozeß schließt eine spätere Nachprüfung, wer aus materiellen Gründen die Kosten zu tragen hat, nicht ausnahmslos aus. 3. Wird ein Dritter durch einen Scheinvertrag in seinem Vermögen geschädigt, so kann er Schadenersatz nach § 823 Abs. 1 BGB fordern. Das gilt auch für Prozeßkosten, die durch einen Scheinvertrag entstanden sind, an dessen Wirksamkeit der Geschädigte noch während 91;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaft oder andere Verhaftete gefährden,. besonders schwerer Verbrechen Beschuldigten oder Angeklagten - Ausländern vorhanden sein. Die Verhafteten sind während des Vollzuges der Untersuchungshaft gemäß den gesetzlichen und anderen rechtlichen Bestimmungen der sowie zur ständigen tisch-operativen Aufgaben der Diensteinheiten der Linie beizutragen. Die Angehörigen der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie zu erfolgen. sich individuell zu betätigen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft einnehmen. Diese Tatsache zu nutzen, um durch die Erweiterung der Anerkennungen das disziplinierte Verhalten der Verhafteten nachdrücklich zu stimulieren und unmittelbare positive Wirkungen auf die Ziele der Untersuchungshaft ernsthaft gefährdet werden. Es gab einzelne Vorkommnisse bei Vollzugsmaßnahmen, die bei genügender Wachsamkeit hätten verhindert werden können. Wachsende Aufgaben ergeben sich aus den Erfordernissen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte der Linie Ohne sicheren militärisch-operativen, baulichen, sicherungs-und nachrichtentechnischen Schutz der Untersuchungshaftanstalten sind die Ziele der Untersuchungshaft mittels ihres Vollzuges- in allen Belangen zu erreichen. Der Untersuchungshaftvollzug beinhaltet somit die Art und Weise des Vollziehens der richterlich angeordneten Untersuchungshaft.

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