Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 9

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 9 (NJ DDR 1967, S. 9); Verwirklichung von Rechten und Pflichten aus dem Arbedtsrechtsverhältnis zu entscheiden (§ 146).19 Nicht alle wesentlichen Weiterentwicklungen der Grundrechte der Werktätigen bedingen Veränderungen des Gesetzestextes, da der Gesetzgeber bei der Fassung wichtiger Vorschriften davon ausgeht, daß dm Ergebnis der weiteren Steigerung der Arbeitsproduktivität und entsprechend den Festlegungen im Volkswirtschaftsplan wichtige Verbesserungen von Arbeitsbedingungen vor-genommen wenden. Deshalb hat er in bestimmter Hinsicht nur Rahmen Vorschriften geschaffen. Das trifft z. B. auf § 67 hinsichtlich der Dauer der Arbeitszeit und auf § 131 hinsichtlich der Dauer des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs zu. Gerade aiuf diesen beiden Gebieten hat es auf Grund der Erfolge in dar ersten Etappe des NÖS 1963 und 1966 besonders fühlbare Verbesserungen gegeben: Der Schrwiangerschafts- und Wochenurlaub wurde von 11 auf 14 Wochen verlängert, die Normales Vgl. Kunz, Sozialistische Arbeitsdisziplin, Berlin 1966, S. 214. arbeitsziedt wurde grundsätzlich für alle Werktätigen auf 45 Stunden wöchentlich festgielagt und gleichzeitig die 5-Tage-Arbedtsrwoche jede zweite Woche edn-geführt20 Die Vervollkommnung des sozialistischen Arbeitsrechts wird zur weiteren allseitigen Stärkung der Deutschen Demokratischen Republik beitragen. Sie ist einer der vielen Beweise für die Überlegenheit der sozialistischen DDR gegenüber dem Staatsmonopolismiis in Westdeutschland. 20 vgl. VO über die Verlängerung des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs vom 5. September 1963 (GBl. XI S. 636), VO über die „5-Tage-Arbeitswoche für jede zweite Woche“ und die Verkürzung der Arbeitszeit vom 22. Dezember 1965 (GBl. II S. 897); vgl. ferner die Maßnahmen zur Erweiterung der Grundrechte in den VO vom 5. September 1963 über die Gewährung eines leistungsabhängigen Zusatzurlaubs ln bestimmten Zweigen der Volkswirtschaft (GBl. n S. 643), über die Gewährung von Schichtprämien (GBl. n S. 635) und über die Erhöhung der Renten der Sozialversicherung (GBl. II S. 639). Materialien von do* 12. JStenartaCfnn dos Obersten Gerichts Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts über die unmittelbare Mitwirkung der Bevölkerung im gerichtlichen Verfahren in Strafsachen (Vertreter der Kollektive, gesellschaftliche Ankläger und Verteidiger) sowie über die Arbeitspiatzbindung und Bürgschaft . Richtlinie Nr. 22 vom 14. Dezember 1966 I Die unmittelbare Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Kampf gegen Rechtsverletzungen ist Ausdruck des grundlegenden Rechts der Bürger unseres sozialistischen Staates, das gesamte gesellschaftliche Leben mitzugestalten. Diese Mitwirkung ist eine entscheidende Garantie, um die sozialistische Gesellschaft vor Rechtsverletzungen zu schützen, die sozialistische Gesetzlichkeit zu gewährleisten, das sozialistische Rechtsbewußtsein zu entwickeln und die Kriminalität schrittweise zurückzudrängen. Dadurch werden die Gerichte zugleich befähigt, Entscheidungen zu treffen, die von der Bevölkerung im Sinne des Wesens sozialistischer Gerechtigkeit verstanden werden und sie zu weiterer Mitarbeit bei der Bekämpfung von Rechtsverletzungen mobilisier ren. So werden Ordnung, Sicherheit und Disziplin gefestigt. Bei der Realisierung dieser im Programm der SED und im Rechtspflegeerlaß des Staatsrates getroffenen Festlegungen konnten Rechtsverletzungen erfolgreicher bekämpft um das Staats- und Rechtsbewußtsein der Bürger weiterentwickelt werden. Um weitere Fortschritte zu erzielen, ist es erforderlich, die Bereitschaft der Bevölkerung, Rechtsverletzungen mit zu bekämpfen, differenzierter und wirksamer zu nutzen. Für die differenzierte Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte sind folgende Grundsätze zu beachten: Der Aufwand an gesellschaftlicher Initiative muß im richtigen Verhältnis zum Charakter der Straftat, zu ihrer Bedeutung und zum erforderlichen Einfluß auf den Täter und die Beseitigung von Ursachen und begünstigenden Bedingungen stehen; es ist die gesellschaftlich wirksamste Form der Mitwirkung auszuwählen; es sind die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen, um solche Wirkungen zu erzielen, die im Interesse der Gesellschaft liegen und die am Strafverfahren Beteiligten nicht diffamieren oder isolieren. Diese Grundsätze sind den Kollektiven zu erläutern, um sie zu befähigen, eigenverantwortlich und mit innerer Überzeugung die Form ihrer Mitwirkung im Strafverfahren zu bestimmen. Dabei ist die Initiative der Kollektive zur Mitwirkung am Strafverfahren zu fördern. Das Strafverfahren muß auch dazu beitragen, den anderen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen und gesellschaftlichen Organisationen ihre eigene Verantwortung für die Durchsetzung von Ordnung und Disziplin und die Erziehung der Täter bewußt zu machen. Im Mittelpunkt der vom Gericht ausgesprochenen Zwangs- und Erziehungsmaßnahmen steht die Überwindung der Faktoren, die für das Entstehen der Straftat ausschlaggebend waren. Dabei kommt der Selbsterziehung des Täters besondere Bedeutung zu. Er hat vor allem durch seine Arbeitsleistungen, die Wiedergutmachung des von ihm angerichteten Schadens und sein sonstiges gesellschaftliches Verhalten zu beweisen, daß er aus der von ihm begangenen Straftat und seiner Verurteilung die notwendigen Lehren gezogen hat. Das ihn umgebende Kollektiv hat beim Täter diesen Prozeß der Erziehung und Selbsterziehung zu wecken und zu fördern. Dieser Prozeß stellt eine Einheit von Erziehung durch die Arbeit, politisch-ideologischer Beeinflussung und geistig-kultureller Bildung dar und erfordert das sinnvolle Zusammenwirken von Kollektiv, betrieblicher Leitung, gesellschaftlicher Organisation, Wohngebiet bzw. Schule und Elternhaus mit Unterstützung durch die Rechtspflegeorgane. n 1. Vertreter der Kollektive a) Die Teilnahme des Vertreters des Kollektivs, insbesondere aus dem Arbeitsbereich des Täters, ist did Hauptform der unmittelbaren Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte am Strafverfahren. Seine Auswahl 9;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 9 (NJ DDR 1967, S. 9) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 9 (NJ DDR 1967, S. 9)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Untersuchungshandlungen stellen an die Persönlichkeit des Untersuchungsführers in ihrer Gesamtheit hohe und verschiedenartige Anforderungen. Wie an anderer Stelle dieses Abschnittes bereits ausgeführt, sind für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Untersuchung gesellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Als integrierter Bestandteil der Gcsantstrategie und -aufgabcnstellung für die verbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Bugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linie Untersuchung zu deren Durchsetzung. Im Prozeß der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher. Sie stellen zugleich eine Verletzung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Prozeß der Beweisführung dar. Die aktionsbezogene Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den Funktionären der Partei und des sozialistischen Jugendverbandes ist es, die Realisierung der Aufgaben- und Zielstellung des praktischen Einarbeitungsprozesses führungs- und leitungsmäßig abzusichern.

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