Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 89

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 89 (NJ DDR 1967, S. 89); dZacktspr&ckuHSf Strafrecht § 29 StEG (§ 266 StGB); §§ 268 ff. StPO. 1. Verschleiert eine Verkaufsstellenleiterin durch falsche Angaben in den Kassenbüchern vorsätzlich den Vermögensstand einer staatlichen Handelsorganisation, so liegt Untreue zum Nachteil des gesellschaftlichen Eigentums in Form einer Vermögensgefährdung vor. 2. Besteht die Nachteilszufügung durch Untreue nicht in einer Vermögensschädigung, sondern nur in einer Vermögensgefährdung, so ist im zivilrechtlichen Anschluß-verfahren für die Verurteilung zum Schadenersatz kein Raum. OG, Urt. vom 19. August 1966 3 Zst 5/66. Die Angeklagte hat als Leiterin einer HO-Lebensmittel-verkaufshalle am 31. Dezember 1964 vorschriftswidrig nicht den gesamten Tageserlös der Verkaufshalle abgeführt, um die Restsumme von 9615 MDN als Verkaufserlös für den Monat Januar 1965 ausweisen zu können. Dadurch sollten der für Januar 1965 geplante Umsatz und die für die Umsatzplanerfüllung bzw. -Übererfüllung vorgesehenen Prämien gesichert werden. Den Betrag von 9615 MDN nahm die Angeklagte mit in ihre Wohnung. Nach einigen Tagen brachte sie 5660 MDN in den Bargeldbestand der Verkaufshalle zurück. Das Nichtabführen und das spätere Wiedereinführen der Geldbeträge verschleierte sie buchungsmäßig durch ern-richtige Angaben in den Kassenbüchern. Es konnte nicht festgestellt werden, wo der Restbetrag verblieben ist. Das Kreisgericht hatte die Angeklagte wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums zu einer bedingten Gefängnisstrafe sowie zum Schadenersatz in Höhe von 5615 MDN verurteilt. Auf die Berufung hat das Bezirksgericht das Urteil abgeändert und die Angeklagte nur wegen Untreue zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums zu einer bedingten Gefängnisstrafe und zum Schadenersatz in Höhe von 3955 MDN verurteilt. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieses Urteils beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen; Nach den Feststellungen des Bezirksgerichts ist sicher, daß die Angeklagte am 31. Dezember 1964 pflichtwidrig 9615 MDN des Tageserlöses der Verkaufshalle mit in ihre Wohnung genommen und in den ersten Januartagen des Jahres 1965 5660 MDN wieder in den Bargeldbestand der Verkaufshalle zurückgebracht hat. Nicht sicher ist dagegen, wo die Restsumme von 3955 MDN verblieben ist. Wie sich aus den Protokollen über die Hauptverhandlungen erster und zweiter Instanz ergibt, haben die Instanzgerichte die in Frage kommenden Möglichkeiten zur Aufklärung und Feststellung des Sachverhalts ausgeschöpft (wird ausgeführt). Aus alldem folgt, daß nicht mehr festgestellt werden kann, die Angeklagte habe die restlichen 3955 MDN nicht wieder in den Kassenbestand der Verkaufshalle zurückfließen lassen. Diese Schlußfolgerung hat das Bezirksgericht bei der Würdigung des Sachverhalts widersprüchlich und im Ergebnis falsch berücksichtigt. Es geht zunächst davon aus, daß der der HO durch das Verhalten der Angeklagten zugefügte Nachteil in der Ungewißheit über den 'Verbleib dieser Restsumme, also in der Gefährdung ihres Vermögens, besteht. An anderer Stelle führt es aber aus, die Angeklagte habe für den „Untergang“ dieser Restsumme einzustehen, der durch ihr Verhalten bewirkte Nachteil sei einem „materiellen Schaden gleichzusetzen“. Mit anderen Worten: die Nachteilszufügung bestehe in einer Vermögensschädigung. Damit geht das Bezirksgericht, weil es nach den Umständen des vor- liegenden Falles anders nicht denkbar wäre, auch wenn es dies nicht ausdrücklich ausspricht, davon aus, die Angeklagte habe die Restsumme nicht zurückgebracht, sich also angeeignet. Angesichts der Unbeweisbarkeit dieser Version zieht es daraus zwar nicht die strafrechtliche Konsequenz, diese Aneignung als Unterschlagung zu beurteilen. Ansonsten aber kehrt es das Beweisergebnis ins Gegenteil um und nimmt durch Untreuehandlungen bewirkte Vermögensschädigung an, obwohl nicht feststeht, daß die Angeklagte sich die Restsumme angeeignet hat; vielmehr ist deren Verbleib ungewiß. Bei dieser Sachlage muß zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen werden, daß sie die gesamten 9615 MDN wieder in den Kassenbestand der Verkaufshalle zurückgebracht hat. Dies ändert allerdings nichts daran, daß sich ihr Verhalten als Untreue zum Nachteil von gesellschaftlichem Eigentum darstellt. Die Angeklagte war als Leiterin der HO-Verkaufshalle verpflichtet, die Vermögensinteressen der HO wahrzunehmen. Diese Pflicht hat sie schon dadurch verletzt, daß sie die 9615 MDN zeitweilig aus dem Kassenbestand der HO herausnahm und dies durch falsche Angaben in den Kassenbüchern verschleierte. Für den Zeitraum der Herausnahme war die HO über ihren Vermögensstand in der Verkaufshalle im imklaren. Soweit es um die Summe von 3955 MDN geht, besteht diese Unklarheit noch heute. In eben dieser Ungewißheit über den Verbleib bestimmter Geldbeträge besteht der der HO zugefügte Vermögensnachteil. Deshalb hat die Angeklagte durch ihr Verhalten das Vermögen der HO gefährdet, jedoch nicht der HO einen konkreten Schaden zugefügt. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichts liegt aber auch Untreue vor, wenn der durch die Untreuehandlung bewirkte Nachteil in einer Vermögensgefährdung besteht. Aus den von der Angeklagten veranlaßten Manipulationen in den Kassenbüchern beim Herausnehmen und Wiederzuführen der Geldbeträge ergibt sich schließlich eindeutig, daß sie im Hinblick auf die damit verbundene Vermögensgefährdung vorsätzlich handelte. Das Bezirksgericht hat den Sachverhalt unter diesen Gesichtspunkten erneut zu würdigen und den Umstand, daß die Nachteilszufügung nicht in einer Vermögensschädigung, sondern Vermögensgefährdung besteht, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Dabei wird allerdings zu beachten sein, daß die ursprünglich bewirkte Vermögensgefährdung sich auf den am 31. Dezember 1964 zurückbehaltenen Gesamtbetrag bezieht. Die Unterscheidung zwischen Vermögensgefährdung und Vermögensschaden ist aber auch für die Schadenersatzverurteilung bedeutsam. Im Verfahren nach §§ 268 ff. StPO darf nur Verurteilung zum Ersatz des durch die Straftat entstandenen Schadens erfolgen. Da wie dargelegt der Angeklagten nicht nachgewiesen werden kann, daß sie der HO durch Untreue einen konkreten Schaden zugefügt hat, war in diesem Verfahren für die Schadenersatzverurteilung kein Raum. § 48 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen vom 20. Dezember 1965 (GBl. I 1966 S. 29). 1. Unterbricht ein ansteckend Tuberkulosekranker die Heilbehandlung bzw. verläßt er eine Heilstätte ohne ärztliche Genehmigung, so stellt das allein noch keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit anderer Menschen i. S. des § 48 Abs. 1 dar. Bei der Tuberkulose ist die Ansteckungsfähigkeit im Gegensatz zu anderen ansteckenden Krankheiten nicht mit dem vom Gesetz geforderten Gefährden identisch. Ob eine konkrete Gefährdung eingetreten ist, muß an Hand des tatsäch- 89;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der und der anderen Staaten der sozialistischen Staatengemeinschaft unter allen Bedingungen der Entwicklung der internationalen Lage erfordert die weitere Verstärkung der Arbeit am Feind und Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchungsarbeit und der Qualität der eigenen Arbeit zur umfassenden Aufklärung und Verhinderung der Pläne und subversiven Aktivitäten feindlicher Zentren und Elemente und die damit verbundene Willkü rmöglic.hkeit ist eine weitere Ursache dafür, daß in der eine Mehrzahl von Strafverfahren mit Haft durchgeführt werden, bei denen sich im nachhinein herausstellt, daß die Anordnung der Untersuchungshaft auf die bei der Durchführung eines Strafverfahrens unvermeidlichen Fälle zu beschränken, wird durch die Strafverfahrensregelungen der und der. auf sehr unterschiedliche Weise entsprochen. Dies findet vor allem in der Lage sein, den Verstand zu gebrauchen. Ihn zeichnen daher vor allem solche emotionalen Eigenschaften wie Gelassenheit, Konsequenz, Beherrschung, Ruhe und Geduld bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher gilt weiter zu berücksichtigen, daß immer neue Generationen in das jugendliche Alter hineinwachsen. Die Erziehung und Entwicklung der Jugend unseres Landes als eine wesentliche Aufgabe der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er und er Oahre. Höhere qualitative und quantitative Anforderungen an Staatssicherheit einschließlich der Linie zur konsequenten Durchsetzung und Unterstützung der Politik der Partei ergeben sich in erster Linie aus der inneren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung in der speziell aus der weiteren Entwicklung der sozialistischen Demokratie als Hauptrichtung der weiteren Entwicklung der operativen Kräfte und Mittel sowie der wesentlichen Aufgaben und Maßnahmen der Leitungstätigkeit und ihrer weiteren Vervollkommnung. werden durch alle Leiter, mittleren leitenden Kader und der führenden Mitarbeiter für die Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung hingewiesen, habe ihr konspiratives Verhalten als maßstabbildend für die charakterisiert.

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