Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 85

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 85 (NJ DDR 1967, S. 85); mmg und zur Vernachlässigung in der Pflege der Kinder geführt hatte, sondern daß dies wesentlich durch den Ehekonflikt und die schlechten Wohnverhältnisse bedingt war. Mit der Rechtsmittelverhandlung wurde die gesellschaftlich-erzieherische Einwirkung auf die Entwicklung und Erziehung der Kinder verstärkt. Allen Beteiligten wunde zugleich ein Beispiel vermittelt, wie sie entsprechend ihren Möglichkeiten zur Lösung von Familienproblemen in .ihrem Lebensbereich beitragen können. Wenn auch die Verhandlung allein nicht endgültig die ungestörte Entwicklung und weitere Erziehung der Kinder sichern konnte, so machte sie doch den gesellschaftlichen Kräften sichtbar, welche Erziehungshilfe der Mutter, der das Erziehungsrecht der Die gegen eine einstweilige Anordnung nach § 627 ZPO eingelegte Beschwerde hatte keine aufschiebende Wirkung. Das ergibt sich eindeutig aus § 572 ZPO, in dem die Fälle geregelt sind, in denen eine Beschwerde eine solche Wirkung hervorruft. § 627 ZPO ist hier nicht erwähnt. Da aber nunmehr die einstweilige Anordnung nach § 9 FVerfO nicht mehr wie im Falle des § 627 ZPO der einfachen, sondern der sofortigen Beschwerde unterliegt, über die innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Akten entschieden werden soll, können Zweifel auftauchen, ob die frühere Handhabung noch gilt. Die geltende gesetzliche Regelung und der Sinn der einstweiligen Anordnung nach § 9 FVerfO, der darin besteht, dringende Angelegenheiten sofort für die Dauer des Verfahrens zu regeln, räumt jedoch diese Zweifel aus. Für das Familienverfahren gelten die Normen der ZPO mit Ausnahme der durch § 48 FVerfO ausdrücklich aufgehobenen Bestimmungen auch weiterhin, soweit sie im Familienverfahren überhaupt von Bedeutung sind und dem Sinn der Familienverfahrensordnung nicht widersprechen. Demnach sind die §§ 572 ff. und insbesondere § 577 ZPO auch für die Behandlung der sofortigen Beschwerde gemäß § 9 FVerfO maßgebend. Somit ist davon auszugehen, daß die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß, mit dem über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung entschieden wurde, keine aufschiebende Wirkung hat. Diese Rechtsansicht wird auch durch Für die Kostenregelung in Ehesachen hat das Oberste Gericht durch zahlreiche Entscheidungen eine gute Anleitung gegeben. An einer solchen Anleitung fehlt es bisher jedoch hin- Kinder übertragen wurde, künftig gegeben werden kann und auch gegeben werden muß. Die Rechtsmittel-verhandliung und -entschendung fügte sich harmonisch dm den Prozeß der erzieherischen Einwirkung ein und erhöhte deren Wirksamkeit. Der Rechtsmittelsenat verhandelte dm Gebäude des Kreisgerichts. Dafür waren aber nicht nur prozeß-ökonomische Gründe maßgebend. Die Verhandlung sollte zugleich den in Fa-miMemsachen tätigen Richtern und den anwesenden Schöffen des Kreisgerichts helfen, ihre Tätigkeit zu verbessern. Diese Arbeitsmethode wendet der Senat seit einiger Zeit in geeigneten Verfahren mit gutem Erfolg an. Dr. WERNER SCHULDT, Richter am Bezirksgericht Potsdam den Zweck der einstweiligen Anordnung unterstützt. In § 9 Abs. 1 FVerfO werden die Angelegenheiten aufgezählt, die durch einstweilige Anordnungen geregelt werden können. Besonders aus Ziff. 1 bis 4 ist ersichtlich, daß es sich dabei um Ansprüche handelt, deren Regelung für die zu diesem Zeitpunkt noch bestehende Familie bzw. Ehegemeinschaft von großer Bedeutung ist und die deshalb unverzüglich vorgenommen werden muß. Der Sinn dieser einstweiligen, nur für die Dauer des Verfahrens notwendigen Anordnungen wäre jedoch in Frage gestellt, wenn eine dagegen eingelegte sofortige Beschwerde aufschiebende Wirkung hätte. Bei der gesetzlich vorgeschriebenen Konzentration des Familienverfahrens (§ 16 Abs. 2 FVerfO) wäre die einstweilige Regelung selbst dann, wenn über die eingelegte sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen entschieden würde, in vielen Fällen nicht mehr während des Verfahrens zu realisieren, zumal die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung auch einige Zeit beansprucht. Eine auf schiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde ist aber auch deshalb nicht erforderlich, weil dem zur Leistung Verpflichteten während der zwei Wochen bis zur Entscheidung keine erheblichen Nachteile entstehen und im Regelfall seine Leistungen der Familie zukommen; ggf. stehen ihm bei einer Korrektur der einstweiligen Anordnung auch Rückforderungsrechte zu. Dr. HANS-JOACHIM SCHUBERT, Kollegium der Rechtsanwälte im Bezirk Erfurt sichtlich der richtigen Handhabung des Kostenfestsetzungsverfahrens. Gerade hier ist aber in den Fällen, in denen ein Ehegatte dem anderen im Rahmen seiner Unterhaltspflicht Kostenvorschuß zu leisten hat, die Praxis sehr unterschiedlich. Die Folge davon ist eine erhebliche Uneinheitlichkeit und die Gefahr, daß trotz einer richtigen Kostenentscheidung ein unbilliges Ergebnis erreicht wird. Zu welchen unterschiedlichen Ergebnissen die Gerichte kommen können, soll an einem Beispiel dargestellt werden: Die unterhaltsberechtigte Klägerin hat vom Verklagten einen Vorschuß in Höhe von 130 MDN erhalten. Sie hat nach der Kostenentscheidung ein Viertel der Kosten zu tragen, der Verklagte drei Viertel. Die Gerichtskosten betragen 210 MDN. Bei beiden in der Praxis häufig angewandten Berechnungsarten wird davon ausgegangen, daß es sich bei solchen Kostenvorschüssen um echte Unterhaltsleistungen handelt, die nicht zurückgefordert werden können und gegen die auch nicht aufgerechnet werden kann. Einige Gerichte leiten aus diesem richtigen Grundsatz ab, daß die gezahlten Kostenvorschüsse im Festsetzungsverfahren völlig unberücksichtigt bleiben müssen. Sie machen folgende Rechnung auf: Die Klägerin hat ein Viertel = 52,50 MDN, der Verklagte hat drei Viertel = 157,50 MDN zu tragen. Da die Klägerin bereits 130 MDN gezahlt hat, hat sie 77,50 MDN überzahlt, die sie vom Verklagten erstattet verlangen kann. Andere Gerichte vertreten die Auffassung, daß die unterhaltsberechtigte Partei in ihrer Kostenrechnung nur diejenigen Beträge geltend machen dürfe, die sie aus eigenem Vermögen aufgewendet hat. Vorschüsse, die diese Partei zwar im Rahmen der Unterhaltspflicht, aber mit einer besonderen Zweckbestimmung erhalten hat, hätten im Kostenerstattungsverfahren nichts zu suchen, da sie nicht von ihr auf gewendet worden seien. Daraus ergibt sich dann folgende Rechnung: Von den Gerichtskosten in Höhe von 210 MDN wird zunächst der Vorschuß von .130 MDN abgezogen. Von den zur Quotelung verbleibenden 80 MDN werden der Klägerin 20 MDN und dem Verklagten 60 MDN auferlegt. Die Ergebnisse beider Berechnungsmethoden sind unbillig. Der ersten ist entgegenzuhalten, daß mit ihr dem unterhaltspflichtigen Ehegatten Kosten auferlegt werden, die den Gesamtkostenbetrag erheblich übersteigen. Die zweite Berechnungsart führt zu einer Unbilligkeit auf seiten der unterhaltsberechtigten Partei, weil diese auch dann noch Kosten zu tragen hat, wenn ihr Anteil durch den von ihr gezahlten Vorschuß längst gedeckt ist. Benachteiligt wird hier in der Regel die Frau, so daß diese Art der Kostenfestsetzung bereits unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichberechtigungsprinzips angreifbar ist. Da die tatsächlichen Kosten, die jede Partei zu tragen hat, von der mehr oder weniger zufälligen Höhe des Vorschusses abhängig gemacht werden, kann auch die Kostenentscheidung, die auf den zur Ehe- Hat die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 9 FVerfO aufschiebende Wirkung? Die Verrechnung des Prozeßkostenvorschusses im Kostenfestsetzungsverfahren in Ehesachen 85;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 85 (NJ DDR 1967, S. 85) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 85 (NJ DDR 1967, S. 85)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung informiert seinerseits die beteiligten Organe über alle für das gerichtliche Verfahren bedeutsamen Vorkommnisse, Vahrnehmungen und Umstände im Zusammenhang mit den vorzuführenden Inhaftierten. Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der hier zu untersuchenden Erscheinungsformen gesellschaftsschädlicher Verhaltensweisen Ougendlicher werden Jedoch Prüfungshandlungen sowie Befragungen auf verfassungsrechtlicher auf Grundlage des Gesetzes relativ häufig durchgeführt. Alle diesbezüglichen Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie Untersuchung anspruchsvolle Aufgaben zu lösen sowie Verantwortungen wahrzunchnen. Die in Bearbeitung genommenen Ermittlungsverfahren sowie die Klärung von Vorkommnissen ind in enger Zusammenarbeit mit der und den die führenden Diens teinheiten. Gewährleis tung der Sofortmeldepflicht an die sowie eines ständigen Informationsflusses zur Übermittlung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse über Angriff srichtungen, Mittel und Methoden des IfS zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze des Verkehrswesens der Transitwege großer Produktionsbereiche einschließlich stör- und havariegefährdeter Bereiche und von Kleinbetrieben und sowie zur Außensicherung itärischer. bjekte.

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