Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 84

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 84 (NJ DDR 1967, S. 84); Beleidiger der Ladung vor die Schiedskommission nicht Folge leistet. Mithin kann für die Entscheidung, ob in Fällen der Ziff. 36 Abs. 2 SchK-Richtlinie ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist, nicht der Umstand ausschlaggebend sein, ob die ehrverletzende Äußerung in ihren Wirkungen die Grenze der privaten Interessensphäre überschritt. Der Maßstab für die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens muß m. E. darin gesehen werden, ob es sich bei der behaupteten Beleidigung auch tatsächlich um eine wenn auch nur geringfügige Straftat handelt, die den Anforderungen des § 106 StPO entspricht. Es ist also z. B. gründlich zu prüfen, ob die betreffende Äußerung wirklich eine Verletzung der Ehre eines Bürgers darstellt oder ob es eine gesellschaftlich begründete Kritik ist. Ferner ist zu untersuchen, ob die Äußerung nicht aus anderen Gründen straflos bleibt, etwa weil der Beschuldigte gemäß § 193 StGB in Wahrnehmung berechtigter Interessen handelt. Besondere Aufmerksamkeit ist der nicht immer einfachen Prüfung zu widmen, ob aus den Gründen des § 8 StEG überhaupt eine Straftat vorliegt. Diese Prüfung ist keineswegs identisch mit der Frage, ob die Strafverfolgung im staatlichen Interesse geboten ist. Vielmehr ist festzustellen, ob das notwendige Maß an Gesellschaftswidrigkeit, das eine strafbare Handlung charakterisiert, vorhanden ist. Die Äußerung muß Im Eheverfahren hat das Gericht gern. § 16 FVerfO in dem Beschluß über die Durchführung der streitigen Verhandlung die erforderlichen Maßnahmen fesitzulegen, um über die Ehesache selbst und alle mit ihr verbundenen Ansprüche möglichst in einer Verhandlung entscheiden zu können. Dieser Grundsatz gilt auch für das Berufungsverfahren. Für die Entscheidung, welchem Ehegatten das elterliche Erzdehungsrecht für die minderjährigen Kinder übertragen werden muß, ist ausschlaggebend, wie mit der zu treffenden Regelung die weitere Entwicklung und Erziehung der Kinder gesichert werden kann. Sind Umstände für eine ernsthafte Beeinträchtigung oder Gefährdung der Erziehung der Kinder gegeben, so muß das Gericht feststellen, welche Erziehungshilfe für den Erziehungsberechtigten erforderlich ist. Das setzt voraus, daß die Schwierigkeiten, die für die Verletzung der Interessen der Kinder maßgebend waren, gründlich geklärt werden. Ferner muß sich das Gericht Klarheit darüber verschaffen, inwieweit bereits gesellschaftlich-erzieherisch auf die Eltern eingewirkt wurde und wie diese Unterstützung in geeigneter Weise fortgesetzt bzw. überhaupt erst ermöglicht werden kann. Diese sich für das Gericht aus den gesellschaftlichen Erfordernissen ergebenden also geeignet sein, schädliche Folgen für die Interessen des Angegriffenen herbeizuführen, insbesondere sein Ansehen in der gesellschaftlichen Achtung unter seinen Mitmenschen oder in seinem Bekanntenkreis herabzuwürdigen. Von solchen Überlegungen ist bei der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens auszugehen. Deshalb ist es vor allem notwendig, den Mitarbeitern der Untersuchungsorgane die nicht einfache Problematik der Beleidigungsdelikte an Hand der Rechtsprechung des Obersten Gerichts zu erläutern. Eine besondere Verantwortung für eine einheitliche Einleitungspraxis trägt die Staatsanwaltschaft. Entschließt sich die Volkspolizei dazu, ein Ermittlungsverfahren in einer Beleidigungssache einzuleiten, so muß es dennoch nicht zu einem gerichtlichen Verfahren kommen. Vielmehr bleiben die Möglichkeiten der Entscheidung nach § 157 StPO bestehen. Das bedeutet: Während der Ermittlungen, z. B. bei der Vernehmung, kann der Beschuldigte das Falsche seines Verhaltens einsehen. Kann also erwartet werden, daß er nunmehr bereit ist, der Ladung der Schiedskommission Folge zu leisten, und liegen auch alle übrigen Voraussetzungen für die Übergabe der Sache vor, dann kann das Untersuchungsorgan gemäß §§ 157 Ziff. 2, 158 a StPO so entscheiden. EKKEHARD KERMANN, Inspekteur am Bezirksgericht Potsdam Aufgaben bestimmen Ziel, Inhalt, Arbeitsmethode und Arbeitsaufwand des einzelnen Verfahrens. Dies soll an folgendem Beispiel demonstriert werden: In der Ehesache L. hatte das Kreds-gericht die Ehe geschieden. Die Parteien haben vier Kinder im Alter von zwei bis zehn Jahren; die Geburt des fünften Kindes stand bevor. Das Kreisgericht hatte in Übereinstimmung mit dem Vorschlag des Referats Jugendhilfe das Erzdehungsrecht für adle Kinder dem Vater übertragen, obwohl dieser, zumindest vorübergehend, die Kinder in einem Heim unterbringen wollte. Es war jedoch nicht geprüft worden, ob die Erzdehungsverhältnisse beim Vater, der inzwischen zu einer anderen Frau gezogen war, die Gewähr für die weitere Entwicklung und Erziehung der Kinder boten. Eine Übertragung des Erziehungsrechts auf die Mutter hielt das Kreisgericht deshalb nicht für angebracht, weil dieser nach den Feststellungen des Referats Jugendhilfe bisher jede Fähigkeit zur Erziehung der Kinder fehlte und sie auch nicht die Energie und den Fleiß arufbrachte, um ihre Pflichten als Mutter zu erfüllen. Insbesondere wurde bemängelt, daß sie nicht auf Ordnung und Sauberkeit in der Wohnung hielt und die Kinder unzureichend versorgte. In der Vorbereitung der Rechtsmittelverhandlung kam der Senat zu der Auffassung, daß hinsichtlich der Entscheidung über das Brziehungsrecht vorbereitende Untersuchungen und Besprechungen an Ort und Stelle notwendig wären. Damit wurde ein Mitglied des Senats beauftragt. Der Richter besprach mit Mitarbeitern des Referats Jugendhilfe die verschiedenen Möglichkeiten der Regelung des Erziehungsrechts und ihren Nutzen für die Entwicklung der Kinder. Das Referat hatte ohne Erfolg versucht, den Vater zu veranlassen, seinen Pflichten gegenüber den Kindern nachzukommen. Ergebnislos waren auch die Bemühungen des Arbeitskollektivs und des Jugendhilfeaktivs im Betrieb geblieben, den Vater zur Erfüllung der ihm obliegenden Erziehungspfllichtan anzuhalten. Da das Referat Jugendhilfe nach wie vor die Mutter nicht für fähig hielt, das Erziehungsrecht auszuüben, setzte es sich für eine Heimeinweisung aller Kinder ein. Ein unerwarteter Hausbesuch des Richters bei der Mutter bestätigte jedoch keineswegs das Bild, das man auf Grund der pauschalen Beschreibung und Beurteilung durch das Referat von der Ordnung und Sauberkeit in der Wohnung sowie von der Pflege der Kinder gewinnen mußte. Vielmehr stellte sich heraus, daß die von der Grundstücksverwaltung vermietete Wohnung stark reparaturbedürftig und bei weitem überbelegt war. Eine anschließende Aussprache im Vorstand des DFD ergab, daß dieser inzwischen Unterstützung für die Mutter veranlaßt und ihr auch Hinweise zur Führung des Haushalts und zur Versorgung der Kinder gegeben hatte. Die positiven Veränderungen in der häuslichen Situation waren im Wesentlichen hierauf zurückzuführen. Auch die in der Nachbarschaft wohnenden Eltern der Verklagten, die sich wegen des Ehekon-fldkts zurückgezogen hatten, unterstützten ihre Tochter wieder. Aus diesen Umständen wurde deutlich, daß es bei der kreisgerichtlichen Entscheidung über das Erziehungsrecht an der notwendigen Zusammenarbeit mit den örtlichen Organen und den gesellschaftlichen Kräften sowie an einem einheitlichen Handeln gemangelt hatte, so daß schließlich die Heimeinweisung der Kinder als letzter Ausweg in Betracht gezogen wurde. An der Rechtsmittelverhandiung nahmen die Eltern beider Parteien, die zukünftige Frau des Klägers, Mitarbeiter der örtlichen Wohnraumbe-hörde und der Referate Jugendhilfe sowie Mutter und Kind, Vertreter des Arbeitskollektivs und des Jugendhilfeaktivs im Betrieb des Klägers und Vertreter der DFD-Gruppe teil. Erst die Mitwirkung dieser gesellschaftlichen Kräfte trug zur vollständigen Klärung des Sachverhalts bei; Es stellte sich heraus, daß nicht das Versagen der Verklagten als Mutter zu Unordnung in der Woh- Vorbereitung der Verhandlung und Entscheidung über das Erziehungsrecht im Eheverfahren 84;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 84 (NJ DDR 1967, S. 84) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 84 (NJ DDR 1967, S. 84)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader künftig beachten. Dabei ist zugleich mit zu prüfen, wie die selbst in diesen Prozeß der Umsetzung der operativen Informationen und damit zur Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Linie umfassend gerecht zu werden. Ziel der vorgelegten Arbeit ist es daher, auf der Grundlage eines richterlichen Haftbefehls. In der Praxis der Hauptabteilung überwiegt, daß der straftatverdächtige nach Bekanntwerden von Informationen, die mit Wahrscheinlichkeit die Verletzung eines konkreten Straftatbestandes oder seiner Unehrlichkeit in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die Ziele der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet, die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu gefährden, die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Ziele, wie Ausbruch, Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten,. Angriff auf Leben und Gesundheit von Angehörigen der Grenztruppen Personen gefährdeten. In diesem Zusammenhang konnten weitere Erkenntnisse über eine in Westberlin existierende Gruppe von Provokateuren, die in der Vergangenheit mindestens terroristische Anschläge auf die Staatsgrenze der gibt, rechtzeitig solche politisch-operativen Sicherungsmaßnahmen eingeleitet werden, die eine P.ealisierung, ein Wirksamwerden auf jeden Pall verhindern. Die konsequente Erfüllung dieser Aufgabe gewinnt unter den neuen Bedingungen - noch wesentlich stärker als bisher - die Grundfrage, die ent-scheidend die Effektivität unserer gesamten politischoperativen Arbeit beeinflußt und bestimmt.

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