Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 83

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 83 (NJ DDR 1967, S. 83); X. Durch die Schenkung wendet ein Partner dem anderen in beiderseitigem Einverständnis unentgeltlich einen Gegenstand zu. 2. Die Schenkung kommt mit der Übertragung des Gegenstandes zustande. 3. Der Schenker ist verpflichtet, auf Mängel des geschenkten Gegenstandes aufmerksam zu machen. Er hat den durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung dieser Pflicht entstandenen Schaden zu ersetzen. Demnach wird die Schenkung als eine spezifische Form des Eigentumserwerbs charakterisiert. Die typischen, den Modellfall einer gesetzlichen Regelung bildenden Schenkungen sind sog. Handschenkungen. Eine Schenkung kommt demzufolge mit der Übertragung des Gegenstands zustande. Für die Übertragung von Grundstücken gelten die entsprechenden Normen des ZGB. Obwohl die Schenkung an keine Gegenleistung gebunden ist, sollte eine auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkte Verantwortlichkeit des Schenkers festgelegt werden, um möglichen Schäden, die z. B. durch eine mit Mängeln behaftete gebrauchte Sache hervorgerufen werden können, vorzubeugen. Problematisch ist die Frage, ob solche Möglichkeiten wie Widerruf der Schenkung (§ 530 BGB) und Rückforderungsrecht (■§ 528 BGB) im ZGB noch Daseinsberechtigung haben. Die bisherige Rechtsprechung auf diesem Gebiet ist dürftig. Es wurden nur wenige Klagen auf Widerruf einer Schenkung erhoben. Zumeist handelte es sich um Schenkungen, die vor oder während der Ehe gemacht worden sind. Bei einer Trennung wurde dann manchmal durch die Geltendmachung des Widerrufsrechts versucht, einen Druck auf den Partner auszuüben. Derartige Klagen wurden von den Gerichten zu Recht abgewiesen. Andere Verfahren betrafen Schenkungen, die Eltern ihren Kindern anläßlich der Eheschließung bzw. während der Ehe machten. Sobald in diesen Ehen Komplikationen auftraten oder sie sogar gelöst werden mußten, wurde in der Regel unbegründet behauptet, der geschenkte Gegenstand sei lediglich geliehen bzw. nur einem Ehegatten geschenkt worden. Einige Verfahren wurden dadurch anhängig, daß Verwandte aus reiner Schikane Schenkungen widerrufen haben. In § 409 des ZGB der CSSR ist ein Widerruf (besser: Rückforderungsrecht) für den Fall vorgesehen, daß der Beschenkte gegenüber dem Schenker oder dessen Familienangehörigen grob gegen die Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens verstößt. In Aussprachen mit Werktätigen wird zuweilen die Forderung erhoben, ein Rückforderungsrecht aus moralischen Gründen ähnlich der Regelung in der CSSR vorzusehen. Überwiegend vertraten jedoch von uns befragte Bürger den Grundsatz: „Geschenkt ist geschenkt.“ Hier sind vor einer endgültigen gesetzlichen Festlegung noch weitere soziologische Untersuchungen erforderlich. Auch das in § 528 BGB geregelte Rückforderungsrecht wird für die unter unseren gesellschaftlichen Verhältnissen typischen Fälle der Schenkung nicht praktisch. Bedeutung könnte es allerdings bei Schenkungen erheblicher Werte erlangen. Das BGB billigt ein Rückforderungsrecht bekanntlich dann zu, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schenkers unverschuldet so verschlechtern, daß sein Unterhalt gefährdet wird oder er gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen nicht erfüllen kann. Solche Fälle sind uns weder aus den soziologischen Untersuchungen noch aus der Rechtsprechung bekannt geworden. Soweit ein Rückforderungsrecht befürwortet wird, werden m. E. in der Praxis kaum eintretende Fälle angeführt, so z. B., wenn jemand erhebliche Werte verschenkt hat und wegen eines Unfalls nur noch Invalidenrente erhält. Es wäre allerdings interessant zu erfahren, ob es solche oder ähnliche Fälle gegeben hat und wie sie gelöst worden sind. Zu prüfen ist ferner, ob das Schenkungsversprechen und die Schenkung unter einer Auflage im ZGB geregelt werden sollen. Beide Fälle sind in der Praxis sehr selten, so daß es m. E. keiner ausdrücklichen Regelung bedarf. Aber auch ohne konkrete Normen kann selbstverständlich ein Schenkungsversprechen wirksam abgegeben werden, soweit es nicht den Grundsätzen des ZGB widerspricht. Auch die Schenkung unter einer Auflage kann im Einzelfall durchaus im Einklang mit den Grundsätzen des ZGB stehen. Art. 256 des ZGB der RSFSR läßt z. B. eine Auflage dann zu, wenn bei einem Geschenk an eine staatliche, genossenschaftliche oder gesellschaftliche Organisation die Verwendung für einen bestimmten, gesellschaftlich nützlichen Zweck begehrt wird. Solche Fälle sind auch innerhalb der persönlichen Sphäre für unsere Verhältnisse gleichfalls denkbar. Nach dem Prinzip der eigenverantwortlichen Gestaltung zivilrechtlicher Verhältnisse durch die Bürger könnte also auch die Schenkung unter einer Auflage in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des ZGB wirksam vorgenommen werden, ohne daß es einer speziellen gesetzlichen Regelung dafür bedarf. Aus der Praxis fjür die Praxis Zur Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bei Beleidigungen Nach Ziff. 36 Abs. 2 SchK-Richtlinie ist, falls in einer Beleidigungssache der Antragsgegner trotz zweimaliger Einladung unbegründet nicht vor der Schiedskommission erscheint, die Sache der Volkspolizei zur Entscheidung über die -Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu übergeben. Die Praxis im Bezirk Potsdam zeigt jedoch, daß nur höchst selten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, weil die Volkspolizei der Ansicht ist, es liege kein öffentliches Interesse zur Verfolgung der Beleidigung vor. Das Ergebnis einer derartigen Verfahrensweise ist, daß gegen Personen, die unbegründet nicht vor der Schiedskommission erscheinen, keine Maßnahmen ergriffen werden, während diejenigen, die der Ladung Folge leisten, mit Erziehungsmaßnahmen rechnen müssen. Dadurch werden die Interessen des beleidigten Bürgers verletzt, und auch das Ansehen der Schiedskommission als gesellschaftliches Organ der Rechtspflege wird geschmälert. Offensichtlich gehen die Ermittlungsorgane bei der Entscheidung darüber, ob in den Fällen der Ziff. 36 Abs. 2 SchK-Richtlinie ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist, von falschen Kriterien aus. So stößt man immer wieder auf die Ansicht, es sei kein Ermittlungsverfahren einzuleiten, wenn die Beleidigung keine staat- lichen Interessen verletze. Diese Meinung beruht anscheinend auf einer Formulierung in § 244 StPO, der mit der Aufnahme der Tätigkeit der Schiedskommissionen gegenstandslos geworden ist (vgl. § 4 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung strafrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen vom 17. April 1963 GBl. I S. 65). In §244 StPO hieß es, daß der Staatsanwalt wegen Beleidigung Anklage nur dann erhebt, wenn dies im staatlichen Interesse erforderlich ist. Ich halte es für bedenklich, diesen Maßstab auch heute noch anzulegen. Wollte man das tun, dann würde allerdings in allen Fällen, in denen der Beleidigte bisher auf den Privatklageweg angewiesen war, der Anspruch auf Verfolgung der Beleidigung illusorisch werden, sofern der 83;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 83 (NJ DDR 1967, S. 83) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 83 (NJ DDR 1967, S. 83)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit mit Initiative, Entschlossenheit und vorbildlicher Einsatzbereitschaft Gefahren und Störungen jederzeit abzuwenden und seinen Postenbereich zu verteidigen; sich die besten politisch-operativen Kenntnisse, Erfahrungen und Methoden des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft enthaltenen Normierungen liegen die völkerrechtlichen Erfordernisse nicht beachtet werden und dem Subjektivismus Tür und Tor geöffnet würde.

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