Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 8

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 8 (NJ DDR 1967, S. 8); formen weiterhin durch Erlaß einführt, bedarf hierzu zukünftig der Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung. Ferner wurde im § 12 Abs. 2 Ziff. 13 das Recht, in Kaderangelegenheiten mitzuwirken, weiteren twiekelt. Diese Weiterentwicklung soll u. a. sichern, daß die durch die sozialistische Rationalisierung erforderlichen Veränderungen der Arbeitsrechtsverhältnisse der Belegschaftsmitglieder unter Beachtung der Grundsätze sozialistischer Menschenführung vorgenommen werden. Darauf zielt auch die Neufassung des § 3.0, wonach die sich aus den Plänen ergebenden notwendigen Veränderungen in den Arbeitsund Lohnbedingungen mit den Werktätigen in Änderungsverträgen so rechtzeitig zu vereinbaren sind, daß die erforderliche Qualifizierung bis zum Wirksamwerden der Veränderungen beendet werden kann. Die Änderungsverträge sind mindestens drei Monate vor dem Wirksamwerden abzuschließen. Komplex neu geregelt und weiterentwickelt sind wichtige Formen der Masseninitiative und die sich hierauf beziehenden Pflichten des Betriebsleiters (§§ 15 bis 19). Das gilt für die Plandiskussion und die Erarbeitung des Planentwurfis, die Organisation des sozialistischen Wettbewerbs, die Bildung sozialistischer Arbeits- und Forschungsgemeinschaften, die Neuererbewegung, die Unterstützung der Tätigkeit der Ständigen Produktionsberatung und die Entwicklung des BKV. Hervorgehoben sei aus der Fülle dieser Normen, daß im § 16 erstmalig die Zusammenarbeit des Betriebsleiters mit derBGL bei der Schaffung der Voraussetzungen für die Führung des sozialistischen Wettbewerbs und seine sich hieraus ergebenden Pflichten exakt geregelt sind.16 Vervollkommnung der Grundrechte der Werktätigen auf dem Gebiet der Arbeit Mit dem weiteren umfassenden Aufbau des Sozialismus wurden Voraussetzungen geschaffen, um die Grundrechte der Werktätigen auf dem Gebiet der Arbeit besser durchzusetzen und zu vervollkommnen. Die Weiterentwicklung des Rechts auf schöpferische Mitwirkung ist dafür ein prägnantes Beispiel. Das Recht auf Arbeit wurde immer mehr in seinem Wesen als ein die Persönlichkeit entfaltendes Gründrecht wirksam. Das Recht auf einen Arbeitsplatz wird mehr und mehr zur selbstverständlichen Grundlage, auf der sich dieses fundamentale Grundrecht zur Sache des verantwortungsbewußten Verhaltens in der Arbeit wandelt. Mit dem NÖS wurde es auch möglich, die ökonomischen Hebel der materiellen Interessiertheit der Werktätigen wirksamer anzuwenden und damit das im § 2 garantierte Grundrecht auf Entlohnung nach Quantität und Qualität der Arbeitsleistung im Sinne der grundlegenden Interessenübereinstimmiung besser durchzusetzen. Deshalb sind durch das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des GBA die §§ 39 bis 46 und der § 53 so verändert worden, daß sie diese Entwicklung in sich aufnahmen und als Normen über Lohn und Prämie auch für die zweite Etappe des NÖS wirksam die Durchsetzung der materiellen Interessiertheit an einem hohen Nutzeffekt der Arbeit fördern. Gerade für die Verwirklichung der materiellen Interessiertheit der Werktätigen durch Lohn und Prämie sind durch das NÖS neue Bedingungen und Grundsätze entwickelt worden, die zu der Zeit, als das GBA geschaffen wurde, noch nicht gegeben waren. In der zweiten Etappe des NÖS geht es darum wie es nunmehr im § 39 verbindlich ausgesprochen wird , Lohn und Prämie so zu gestalten, daß sie die Werktätigen ver- 16 Eine ausführlichere Behandlung der Einzelfragen des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des GBA müß weiteren Einzeluntersuchungen Vorbehalten bleiben. anlassen, hohe Planaufgaben zu übernehmen und zu erfüllen. Die Gestaltung von Lohn und Prämie muß dazu beitragen, die wissenschaftlich-technische Revolution zu fördern. Sie muß helfen, daß mit der komplexen sozialistischen Rationalisierung im jeweiligen Betriebsund Arbedtskollektiv ein hoher Zuwachs an Nationaleinkommen erbracht bzw. dessen zweckmäßige Verwendung gesichert wird. Mit Hilfe der Vorschriften über Lohn und Prämie muß die entscheidende Triebkraft der sozialistischen Gesellschaft entsprechend dem Grundsatz „Alles, was der Gesellschaft nützt, muß auch für den Betrieb und den einzelnen Werktätigen vorteilhaft sein“ duirchgesetzt werden. Neue Vorschriften mußten das Interesse des Werktätigen wecken, sich ständig zu qualifizieren, um den Anforderungen der Rationalisierung gewachsen zu. sein. Im § 40 wird jetzt erstmalig die Grundrichtung angegeben, in der das Tarif system in der zweiten Etappe des NÖS zu entwickeln ist. Bisher gab es dazu im GBA keine Vorschrift. Schließlich waren in diesem Zusammenhang die über die Eingruppierung gewonnenen Erkenntnisse zu verwerten und die sich darauf beziehenden Normen im Sinne der straffen Verwirklichung des Leistungsprinzips bei gleichzeitiger Sicherung der Grundrechte der Werktätigen weiterzuentwickeln. Die Weiterentwicklung dieser Vorschriften ist von erheblicher Bedeutung für die Kammern und Senate für Arbeitsrechtssachen, die sich in ihrer Entscheidungspraxis mit komplizierten Fragen auseinanderzusetzen hatten und haben.17 Mit der Durchsetzung des Grundsatzes „Neue Technik neue Normen“ bildete eich immer stärker der Charakter technisch begründeter Leistungskennziffern und Arbeitsnormen als eines Leitungsdnstruments des Betriebsleiters heraus. Die Vervollkommnung von Technik, Technologie und Organisation der Arbeit hängt untrennbar mit der Gestaltung der Normen und Kennziffern zusammen. Um hierfür eine richtige Orientierung nicht nur vom neuen Inhalt, sondern auch von der Stellung im Gesetz selbst zu geben, ist § 10 geschaffen worden. Gleichzeitig wurde in den §§ 12 und 45 das Mitwiirkungsrecht der Gewerkschaft wie bereits dargelegt wesentlich erweitert. Gleichzeitig sind auch andere Grundrechte der- Werktätigen vervollkommnet worden, z. B. das Recht auf Freizeit und Erholung, das Recht auf Schutz den- Arbeitskraft usiW. Hier seien nur hervorgehoben die Neuregelung der Freistellung zum Aufsuchen eines Arztes (§ 78 a), die sehr differenziert den Bedürfnissen der Praxis Rechnung trägt; die Verpflichtung, bei der Planung und Durchführung von Rationalisderungsmaßnahmen die Erfordernisse des Gesundheits- und Arbeitsschutzes zu beachten (§ 91); die Neufassung des § 116, der den Anspruch auf Schadenersatz dies Werktätigen gegen den Betrieb nunmehr, nur davon abhängig macht, daß Pflichten des Betriebes aus dem Arbeitsrechtsverhältnis schuldhaft nicht erfüllt wurden18, und die Gewährung das Rechts an die Konfliktkommissionen, auch bei Streitigkeiten über Ddsziplinarmaß-nahmen wie generell über das Bestehen und die 17 vgl. u. a.: Rudelt / Kaiser / Spangenberg, „Einige Fragen der Rechtsprechung des Obersten Gerichts bei Streitigkeiten über den Arbeitslohn“, NJ 1965 S. 497; Bredernitz / Kunz, „Aktuelle Probleme der Arbeitsrechtsprechung“, NJ 1965 S. 5Ö3ff.; „Die Tätigkeit der Gerichte zur Durchsetzung der Bestimmungen über den Arbeitslohn“, NJ 1965 S. 625; „Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zur Tätigkeit der Gerichte bei der Entscheidung von Arbeitsrechtssachen, besonders auf dem Gebiet des Arbeitslohns“, NJ 1965 S. 632; „Die Durchsetzung des Plenarbeschlusses zu Rechtsfragen des Arbeitslohns“, NJ 1966 S. 659. 18 vgl. Göhring, „Zur arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit des Betriebes“, NJ 1963 S. 590. 8 \;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung auf der Grundlage der objektiven Beweisläge, das bisherige operativ-taktische Vorgehen einschließlich der Wirksamkeit der eingesetzten Kräfte und Mittel sowie der angewandten Methoden. Der ist eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Untersuchung gesellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Als integrierter Bestandteil der Gcsantstrategie und -aufgabcnstellung für die verbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung aller subversiven Angriffe des Feindes. Eine wichtige Voraussetzung für die erfolgreiche Lösung dieser Hauptaufgabe ist die ständige Qualifizierung der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge auf der Basis einer schwerpunktbezogenen politisch-operativen Grundlagenarbeit zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im jeweiligen Verantwortungsbereich. Mit der zielstrebigen Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge umgesetzt werden. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Vorbereitung, Durchfüh- rung und Dokumentierung der Durchsuchungshandlungen, die Einhaltung der Gesetzlichkeit und fachliche Befähigung der dazu beauftragten Mitarbeiter gestellt So wurden durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten Besuch von Angehörigen zu erhalten. Zur Realisierung des Besucherverkehrs ist es nötig, daß der zuständige Untersuchungsführer und das Referat operativer Vollzug eng Zusammenarbeiten.

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