Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 79

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 79 (NJ DDR 1967, S. 79); gesetz geregelten Rechtsgebiete beachtet werden. Es zeigt sich nämlich, daß anders als im Strafprozeß ein rationelles Arbeiten zumindest in zivil- und familienrechtlichen Verfahren nur dann zu erreichen - ist, wenn an einem Tag eine größere Anzahl Verfahren hintereinander verhandelt wird. Die Beratung dieser Verfahren kann oft erst am nächsten Tag oder noch später erfolgen, wenn andere wichtige Aufgaben zu erfüllen sind. Das künftige Verfahrensgesetz sollte an diesen Erfahrungen der Praxis nicht vorübergehen. Wir befürchten, daß mit einer absoluten Regelung dem Gericht ein Arbeitsstil aufgezwungen würde, der zwar die Einhaltung der Verfahrens Vorschriften garantierte, in Wirklichkeit aber eine allgemein längere Verfahrensdauer mit sich brächte. Unser Vorschlag geht dahin, eine elastische Regelung zu treffen und bei der Überprüfung der Tätigkeit der Gerichte an Hand der Durchschnittsdauer der Verfahren zu beurteilen, wie es seiner Aufgabe zur zügigen Durchführung der Verfahren gerecht wird. GUNTER BECKER, Richter am Bezirksgericht Leipzig Dr. habil. MANFRED MÜHLMANN, Dozent am Institut für Zivilrecht an der Karl-Marx-Universität Leipzig Der zivilrechtliche Charakter des Verhältnisses zwischen Arzt und Patient In der Diskussion über die Ausgestaltung des neuen Zivilgesetzbuchs ist die Frage aufgeworfen worden, ob hier auch die Beziehungen zwischen Bürger und Arzt bzw. Gesundheitseinrichtung bei der Erbringung medizinischer Leistungen zu regeln seien. Dazu muß zunächst geklärt werden, wie das Verhältnis zwischen Arzt und Patient rechtlich zu charakterisieren ist1. Es besteht kein Zweifel daran, daß die das sozialistische Gesundheitswesen bestimmenden Beziehungen rechtlich vielschichtig geregelt werden und deshalb auch nicht ausschließlich einem Rechtszweig zugeordnet werden können. So ist z. B. für die Organisation und die Tätigkeit des Gesundheitswesens vor allem das Staatsrecht und das Arbeitsrecht, insbesondere das Recht der Sozialversicherung, von entscheidender Bedeutung. Das komplexe rechtliche Erfassen eines bestimmten Lebensbereichs ist aber nicht nur für das Gesundheitswesen typisch, sondern gilt mehr oder weniger für alle gesellschaftlichen Verhältnisse. Hierdurch wird aber die Frage nach dem spezifischen rechtlichen Charakter wesensbestimmender Seiten eines rechtlich komplex erfaßten Bereiches im Gesundheitswesen vor allem die Frage nach dem Charakter des sich auf die Heilbehandlung beziehenden Verhältnisses zwischen Arzt und Patient keineswegs überflüssig. Bisherige Auffassungen über das Arzt-Patient-Verhältnis Die bürgerliche Rechtswissenschaft und -praxis hat bekanntlich das Arzt-Patient-Verhältnis als Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) klassifiziert, wobei in den Fällen, in denen über die Dienstleistung hinaus ein bestimmter Erfolg herbeizuführen war, auch die Bestimmungen über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) herangezogen wurden. Das Oberste Gericht der DDR hat, von den Verhältnissen im sozialistischen Gesundheitswesen ausgehend, diese Rechtsposition als nicht mehr haltbar erklärt. So widerspricht die dem Dienstvertrag immanente Weisungsbefugnis des „Dienstberechtigten“, d. h. des Patienten, gegenüber dem Arzt als Verpflichteten dem tatsächlichen Inhalt und Zweck des Arzt-Patient-Ver-hältnisses, und die sich auf Ware-Geld-Verhältnisse beziehenden Normen des BGB sind nur unter wenigen Gesichtspunkten geeignet, die Spezifik des Arzt-Pa-tient-Verhältnisses zu erfassen. Aus dieser sich aus der sozialistischen Entwicklung ergebenden Konsequenz ist in der Rechtsprechung der Arztvertrag als Vertrag eigener Art begründet worden2. Fiedler und Winkler haben in der Gesetzgebungsdiskussion die Auffassung vertreten, daß we- 1 Vgl. z. B. Creuzburg, „Symposion über die ärztliche Auf-klärungs- und Schweigepflicht“, NJ 1966 S. 173 ff. (175). 2 Vgl. OG, Urteil vom 8. Dezember 1955 2 Uz 39/54 (NJ 1956 S. 178). der eine zivilrechtliche Regelung noch eine zivilrechtliche Betrachtung des Arzt-Patient-Verhältnisses geboten sei, wenn auch die Anwendung bestimmter Zivilrechtsvorschriften nicht ausgeschlossen sein sollte3. Sie meinen, daß bei diesem Verhältnis, soweit keine Privatbehandlung vorliegt, keine Ware-Geld-Beziehungen wirken. Hinzu komme, daß sich unter den Bedingungen des umfassenden Aufbaus des Sozialismus die auf dem Gebiet des Sozial- und Gesundheitswesens entstehenden Beziehungen immer mehr zu reinen Betreuungsverhältnissen entwickeln, in denen sich die unmittelbare also nicht durch Ware-Geld-Beziehungen vermittelte Sorge der Gesellschaft um den einzelnen ausdrückt. Diese Betreuungsverhältnisse hätten einen ökonomisch und juristisch spezifischen Charakter gegenüber dem zivilrechtlichen Dienstleistungsrecht und damit gegenüber dem Zivilrecht überhaupt4. Fiedler und Winkler haben sich also bei der Beantwortung der Frage, ob es sich bei den medizinischen Versorgungsbeziehungen um zivilrechtliche Verhältnisse handelt, im wesentlichen davon leiten lassen, inwieweit die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen über den Lohnfonds auf der Grundlage des Leistungsprinzips erfolgt oder inwieweit eine unmittelbare Inanspruchnahme gesellschaftlicher Fonds vorliegt. So kommen sie auch folgerichtig zu dem Ergebnis, daß medizinische Leistungen gegen Entgelt zivilrechtlich zu erfassen seien, während die medizinische Versorgung über die Sozialversicherung den rechtlichen Charakter des Arzt-Patient-Verhältnisses verändere und dieses zu einem juristisch nicht näher bestimmten Betreuungsverhältnis werde. Die Spezifik des Zivilrechte und das Wesen des Arzt-Patient-Verhältnisses Offensichtlich gehen Fiedler/Winkler davon aus, daß das Zivilrecht im wesentlichen Vermögensverhältnisse erfaßt, die unter Ausnutzung der Ware-Geld-Form begründet worden sind. Sie berücksichtigen dabei jedoch nicht, daß in zunehmendem Maße zivilrechtliche Beziehungen nicht auf derartige Vermögensverhältnisse zurückgeführt werden können. Dies gilt insbesondere für den zivilrechtlichen Schutz der persönlichen Rechte der Bürger, für die vielfältigen Gefälligkeitsverhältnisse, für das Erbrecht und in bestimmtem Umfang auch für das persönliche Eigentum und die Dienstleistungsverhältnisse5. Dieser Umstand erfordert, die Frage nach 3 Fiedler / Winkler, „Zur Gestaltung der Dienstverhältnisse im ZGB“, Staat und Recht 1962, Heft 10, S. 1759 ff. (1763/64). 4 Vgl. Fiedler / Winkler, „Weitere Probleme der Regelung der Dienstleistungsverhältnisse im ZGB“, Staat und Recht I96ä, Heft 6, S. 937 ff. (944/45). 5 vgl. Artzt, „Internationale Konferenz über Grundprobleme des Zivilrechts“, NJ 1966 S. 242 ff.; Posch, „Internationale wissenschaftliche Konferenz zu Grundproblemen des Zivilrechts in Szeged“, Staat und Recht 1966, Heft 3, S. 456 fl. 79;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 79 (NJ DDR 1967, S. 79) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 79 (NJ DDR 1967, S. 79)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachbezogenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Wege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung ist die Vermittlung eines realen und aufgabenbezogenen Peind-bildes an die. Das muß, wie ich das wiederholt auf zentralen Dienstkonfefenzen forderte, innerhalb der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik Geheime Verschlußsache öStU. StrafProzeßordnung der Deutschen Demo gratis chen Republik Strafvollzugs- und iedereingliederun : Strafvöllzugsordnung Teil Innern: vom. iSgesetzih, der Passung. des. Ministers des. Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei bezüglich der Durchführung von Maßnahmen der Personenkontrolle mit dem Ziel der. Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität,.

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