Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 775

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 775 (NJ DDR 1967, S. 775); Die Klägerin hat am 17. Mai 1967 beim Kreisgericht Klage erhoben und beantragt, die Verklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 121,59 MDN zu zahlen. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen, da die Klägerin die materielle Verantwortlichkeit der Verklagten nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten (§ 115 Abs. 1 GBA) geltend gemacht habe. Die Klägerin hat Berufung (Einspruch) eingelegt und die Aufhebung des kreisgerichtlichen Urteils beantragt. Sie habe die materielle Verantwortlichkeit der Verklagten innerhalb der Frist vor der Konfliktkommission geltend gemacht, damit sei ihr Anspruch rechtshängig geworden und eine Unterbrechung und Neuingangsetzung der Ausschlußfrist nicht möglich. Aus den Gründen: Die §§112 ff. GBA gehen davon aus, daß die Funktion der materiellen Verantwortlichkeit des Werktätigen darin besteht, ihn durch Beteiligung an der finanziellen Wiedergutmachung des von ihm durch Arbeitspflichtverletzung schuldhaft verursachten Schadens zukünftig zur gewissenhaften Erfüllung seiner sich aus dem Arbeitsrechtsverhältnis ergebenden Pflichten und zum sorgsamen Umgang mit dem ihm anvertrauten sozialistischen Eigentum zu erziehen. Dieser erzieherischen Funktion der materiellen Verantwortlichkeit trägt nicht nur die Beschränkung der Ersatzpflicht in der Regel auf einen monatlichen Tariflohn für fahrlässig herbeigeführten Schaden Rechnung, sondern auch die im § 115 Abs. 1 GBA enthaltene Regelung der Fristen für ihre Geltendmachung. Nur die unmittelbar nach der Herbeiführung des Schadens erfolgte Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit und die entsprechende Auseinandersetzung mit dem Werktätigen über seine Pflichtverletzungen gewährleistet den erforderlichen erzieherischen Erfolg. Die materielle Verantwortlichkeit muß daher, falls die Arbeitspflichtverletzung nicht zugleich eine strafbare Handlung ist, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bekanntwerden des Schadens und des Verursachers vor der Konfliktkommission oder vor dem Gericht geltend gemacht werden. Das hat die Klägerin hinsichtlich der Anrufung der Konfliktkommission getan. Da die Verklagte zu den beiden angesetzten Beratungen am 1. November 1966 und am 6. Dezember 1966 ohne Entschuldigung nicht erschienen ist, konnte die Konfliktkommission über den Anspruch nicht entscheiden. Nach Ziff. 45 KK-Richtlinie hatte die Klägerin nunmehr das Recht, sich mit ihrem Anspruch unmittelbar an das Kreisgericht, Kammer für Arbeitsrechtssachen, zu wenden. Im Gegensatz zu der Anfechtung eines rechtswirksam zustande gekommenen Konfliktkommissionsbeschlusses, die nach Ziff. 44 KK-Richtlinie innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung erfolgen muß, wird in den Fällen, in denen die Konfliktkommission über den ihr vorgelegten Konfliktstoff sachlich nicht entscheiden konnte und damit für die Parteien die unmittelbare Anrufung des Kreisgerichts möglich ist, eine Frist für die Erhebung der Klage im allgemeinen nicht in Lauf gesetzt (vgl. OG, Urteil vom 31. Mai 1963 Za 16/63 OGA Bd. 4 S. 170). Das gilt sowohl für die Fälle, in denen ein rechtswirksamer Beschluß der Konfliktkommission infolge Beratung in Abwesenheit einer oder beider Parteien nicht zustande gekommen ist oder die erforderliche Mehrheit der Konfliktkommissionsmitglieder bei der Abstimmung über den Beschluß nicht erzielt werden konnte, als auch für die Fälle, in denen der Antragsgegner wiederholt zur Beratung der Konfliktkommission nicht erschienen ist. Für die Erhebung der Klage sind jedoch auch in diesen Fällen die in den gesetzlichen Bestimmungen enthaltenen materiellrechtlichen Ausschlußfristen zu beachten, da nach deren Ablauf der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann. Dabei kann allerdings der von der Klägerin vertretenen Auffassung, mit der Geltendmachung des Anspruchs vor der Konfliktkommission sei trotz des zweimaligen Ausbleibens der Verklagten zur Beratung eine ständig fortwirkende Rechtshängigkeit eingetreten, nicht gefolgt werden. Die Wirkung der’ Rechtshängigkeit eines Anspruchs besteht bekanntlich darin, daß für deren Dauer kein anderes zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten befugtes Organ' in der Sache tätig werden kann. Beim Kreisgericht wird der Rechtsstreit erst mit der Erhebung der Klage rechtshängig. Vorner käme nur eine Rechtshängigkeit bei der Konfliktkommission in Betracht. Eine Rechtshängigkeit des Anspruchs vor der Konfliktkommission würde aber die Behandlung der Sache durch das Gericht verbieten. Durch Ziff. 45 KK-Richtlinie wird dagegen für den Fall des zweimaligen Ausbleibens des Antragsgegners zur Beratung der Weg der unmittelbaren Anrufung des Kreisgerichts erst freigegeben. Für die Konfliktkommission ist der ihr zur Entscheidung unterbreitete Konflikt erledigt; für sie bestehen keine gesetzlichen Möglichkeiten mehr, in der Sache tätig 'zu werden. Es kann daher nicht von einer Rechtshängigkeit des Anspruchs vor Klageerhebung gesprochen werden. Mit der Geltendmachung des Anspruchs wegen materieller Verantwortlichkeit vor der Konfliktkommission tritt eine Unterbrechung der Frist des § 115 Abs. 1 GBA ein, sofern die Konfliktkommission selbst rechtzeitig angerufen wird. Das hat die Klägerin getan. Das Ausbleiben der Verklagten auch zur zweiten Beratung der Konfliktkommission bewirkt, daß von diesem Tage an die Frist von drei Monaten zur Klageerhebung vor dem Kreisgericht gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 GBA erneut zu laufen beginnt. Diese Auffassung findet ihre Stütze auch in dem vom Kollegium für Familien-, Zivil- und Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts dargelegten Standpunkt zu den Fristen des § 115 GBA (NJ 1964 S. 691). Danach gilt die Dreimonatsfrist als unterbrochen, wenn in der Annahme, die Arbeitspflichtverletzung sei gleichzeitig eine strafbare Handlung, rechtzeitig ein Antrag auf Verurteilung zur materiellen Verantwortlichkeit im Strafverfahren gemäß § 268 StPO gestellt wurde, dieser Verdacht sich aber nicht oder nur zum Teil bestätigte. Die gleichen Rechtsfolgen müssen eintreten, wenn der Anspruch rechtzeitig vor der Konfliktkommission geltend gemacht wurde, aber aus nicht von der Klägerin zu vertretenden Umständen darüber keine Entscheidung getroffen werden konnte. Der Auffassung der Klägerin, der Anspruch werde mit dem Antrag an die Konfliktkommission rechtshängig und eine Frist für die Anrufung des Kreisgerichts nicht in Lauf gesetzt, zu folgen, hieße, die mit den Fristen des § 115 GBA verfolgte Zielstellung einer alsbaldigen erzieherischen Einflußnahme auf den Werktätigen zu mißachten. Danach gäbe es keine Grenze für die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit innerhalb der Zweijahresfrist, und es bliebe dem Belieben der Klägerin überlassen, trotz Kenntnis des Schadens und des Verursachers erst nach einer längeren Zeit den Werktätigen in Anspruch zu nehmen. Das steht aber im Widerspruch zum Gesetz. Nach alledem hätte die Klägerin ihre Klage beim Kreisgericht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem infolge Nichterscheinens der Verklagten erfolglosen Ausgang der zweiten Konfliktkommissionsberatung, also bis 6. März 1967, erheben müssen. Das ist nicht geschehen, so daß der Anspruch auf materielle Verantwortlichkeit gegen die Verklagte nicht mehr besteht. 775;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 775 (NJ DDR 1967, S. 775) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 775 (NJ DDR 1967, S. 775)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit, der politisch-ideologischen Diversion und der Kontaktpolitk Kontakttätigkeit. Die im Berichtszeitraum in Untersuchungsverfahren festgestellten Aktivitäten zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache - Grimmer, Liebewirth, Meyer, Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß dar Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit. Zur Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels Feststellungen zu weiteren Angriffen gegen die Staatsgrenze Angriffe gegen die Volkswirtschaft Angriffe gegen die Landesverteidigung Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie zur Aufklärung anderer politischioperativ bedeutsamer Sachverhalte aus der Zeit des Faschismus, die zielgerichtete Nutzbarmachung von Archivmaterialien aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin und zur Durchsetzung von Maßnahmen zu deren strafrechtlichen Verfolgung sowie zur Auseinandersetzung mit dem von der ausgehenden Revanchismus, die Unterstützung operativer Diensteinheiten Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter. Die Zusammenarbeit und das Zusammenwirken mit Diensteinheiten Staatssicherheit und anderen Schutz- und Sicherheits- Rechtspflegeorganen bei der Vorbeugung und Bekämpfung abzuleiten. Es geht also vor allem darum grundlegend zu beantworten, welchen Stellenwert individualpsychische und sozialpsychische Faktoren im Ursachen- und Bedingungskomplex feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X