Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 77

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 77 (NJ DDR 1967, S. 77); (GBl. I S. 65) übernommen werden. Wichtig ist dabei, daß der Kritikbeschluß außer dem übergeordneten Organ auch dem Staatsanwalt zur Kenntnis gebracht wird, damit von diesen Stellen die Beseitigung kritisierter Mängel kontrolliert und ggf. entsprechende Maßnahmen veranlaßt werden können. Die komplexe, konzentrierte Erledigung des Verfahrens Aus der Verpflichtung des Gerichts, in einem konzentrierten Verfahren den Sachverhalt und die Ursachen des Streitfalls sorgfältig aufzuklären sowie zur Überwindung der Ursachen des Konflikts beizutragen, leitet sich sein Recht ab, alle dazu erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der komplexen und zügigen Erledigung des Rechtsstreits dient u. a. die Einbeziehung Dritter in das Verfahren. Dieses Rechtsinstitut soll die komplizierten bisherigen Regelungen der Streitverkündigung sowie der Haupt- und Nebenintervention ersetzen. Die Einbeziehung Dritter soll nach den gegenwärtigen Vorstellungen möglich sein, wenn eine Partei für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits gegen einen Dritten Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüche geltend machen kann; ein Schaden von mehreren Personen verursacht und der Anspruch nur gegen einen der Beteiligten gerichtet worden ist; das Gericht im Laufe des Verfahrens zu der Auffassung gelangt, daß der geltend gemachte Anspruch einem anderen als dem Kläger zustehen oder sich gegen einen anderen als den Verklagten richten kann; ein Anspruch, der nur von mehreren Personen geltend gemacht oder nur gegen mehrere Personen gerichtet werden kann, nicht von allen oder gegen alle geltend gemacht worden ist; die Entscheidung des Rechtsstreits für die Rechtsstellung dritter Personen, die an dem streitigen Rechtsverhältnis beteiligt oder auf Grund eines gleichartigen Rechtsverhältnisses berechtigt oder verpflichtet sind, von maßgebender Bedeutung ist und es im gesellschaftlichen Interesse liegt, das dem Rechtsstreit zugrunde liegende Rechtsverhältnis oder die gleichartigen Rechtsverhältnisse für und gegen alle Beteiligten zu regeln. Die Einbeziehung soll auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen durch anfechtbaren Beschluß erfolgen, jedoch nur zulässig sein, soweit die Entscheidung für oder gegen den Dritten zum Aufgabengebiet der Gerichte gehört. Es ist die Frage gestellt worden, wie zu verfahren sein wird, wenn bei mehreren Verklagten sich die Ansprüche gegen den einen auf arbeitsrechtliche, gegen den anderen aber auf zivilrechtliche Haftung stützen. Unseres Erachtens sollte in diesen Fällen die mit der Sache befaßte Kammer das Recht haben, zu verhandeln, einzubeziehen und zu entscheiden. Verfahrensrechtliche Besonderheiten sollten einer komplexen Lösung des Konflikts nicht im Wege stehen, zumal die Rechte des Bürgers in jedem Falle gewahrt werden. Auch jetzt entscheidet in zivilrechtlichen Anschlußverfahren die Strafkammer oder der Strafsenat mitunter endgültig über Ansprüche, die teils im Zivilrecht, teils im Arbeitsrecht ihre Grundlage haben, ohne daß Schwierigkeiten aufgetreten wären. Verschiedentlich sind Bedenken erhoben worden, ob es denn ein Fall der Einbeziehung Dritter in das Verfahren sei, wenn das Gericht während des Verfahrens feststellt, daß der Anspruch einem anderen als dem Kläger zusteht oder sich gegen einen anderen als den Verklagten richtet. Tatsächlich handelt es sich hier um einen Wechsel der Parteien, der an anderer Stelle gesondert geregelt werden sollte. Dieser Wechsel fördert die zügige Erledigung des Verfahrens, ohne die Rechte der Beteiligten zu beeinträchtigen. Weiterer Überlegung bedarf die Frage, ob die Einbeziehung Dritter in allen Fällen auch von Amts wegen erfolgen oder es den Beteiligten überlassen bleiben sollte, entsprechende Anträge zu stellen. Unseres Erachtens wird sich in der Praxis die Einbeziehung auf Antrag einer Partei zum Regelfall entwickeln. Trotzdem sollte auch die Einbeziehung von Amts wegen möglich sein. Das Gericht wird allerdings sorgfältig die Gründe würdigen müssen, die die Parteien veranlassen, von einem Antrag abzusehen oder sogar der Einbeziehung zu widersprechen. Der komplexen Erledigung des Verfahrens dient auch die Klageänderung. Sie soll möglich sein, wenn ohne Änderung des Klagegrunds die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden, der Klagantrag in der Hauptforderung oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird, statt des ursprünglich geforderten Gegenstands wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder eine Ersatzleistung gefordert wird. Werden völlig neue Ansprüche in das Verfahren eingeführt, dann sollte u. E. die Zulässigkeit der Änderung von der Zustimmung des Gerichts abhängig gemacht werden. Zur Prozeßpflegschaft Der Arbeitsentwurf sieht die Bestellung eines Prozeßpflegers vor, wenn eine Partei in der Verhandlung nicht fähig ist, sich verständlich zu äußern, oder wenn ihr Aufenthalt unbekannt ist bzw. eine Zustellung an sie nicht bewirkt werden kann. Der letzte Fall ist gewissermaßen eine Ersatzregelung für die öffentliche Zustellung. Die geltende Zivilprozeßordnung kennt das Institut der Prozeßpflegschaft nicht. Gemäß § 57 ZPO war in Ausnahmefällen die Bestellung eines besonderen Vertreters durch den Vorsitzenden zulässig. Dazu war ein Antrag einer Partei erforderlich, und die Bestellung war auf die Fälle beschränkt, in denen mit dem Verzug Gefahr verbunden war; sie galt nur bis zum Eintritt des gesetzlichen Vertreters, also in der Regel nur für kurze Zeit. Uns ist nicht bekannt, daß diese Bestimmung in der gerichtlichen Praxis des letzten Jahrzehnts angewendet wurde. Für die sozialistische Rechtsordnung hat sie demnach keine Bedeutung. Wir sind der Meinung, daß es unter diesen Umständen auch keiner Bestimmung über die Prozeßpflegschaft bedarf. In den oben genannten beiden Fällen der Prozeßpflegschaft ist u. E. zu prüfen, ob durch das Staatliche Notariat eine Pflegschaft gemäß § 105 FGB anzuordnen ist. Ist der Bürger geistig gebrechlich, so daß er sich dem Gericht nicht verständlich machen kann, so ist ohnehin eine Pflegschaft erforderlich. Ist der Aufenthalt einer Partei nicht bekannt oder eine Zu-: Stellung nicht möglich, so ist u. E. zu prüfen, ob dieser Fall von § 105 Abs. 1 Buchst, b FGB erfaßt wird. Die Anordnung einer Pflegschaft'sollte aber erst dann in Betracht kommen, wenn durch andere Maßnahmen die Rechte der betreffenden Partei nicht gewahrt werden können. So sollte sich derjenige Bürger, der sich zur Sache nicht verständlich äußern kann, zunächst bei seinen Angehörigen um einen Beistand bemühen. Notfalls sollten sich auch gesellschaftliche Organisationen darum bemühen, diesen Bürgern dadurch zu helfen, 77;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 77 (NJ DDR 1967, S. 77) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 77 (NJ DDR 1967, S. 77)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Auf der Grundlage der Erfassung und objektiven Bewertung Pritsche idiings Situationen nuß der ürjtorsi;chiingsfüiirer unter Einschluß anderer Fähigkeiten, seiner Kenntnisse und bereits vorliegender Erfahrungen in der Untersuclrungsarbcit in der Lage sein, die politisch-operative Lage in ihrem Verantwortungsbereich einzuschätzen, einen Beitrag zur Klärung der Frage Wer ist wer? zu leisten und Hinweise auf operativ interessante Personen aus dem Operationsgebiet sowie die allseitige und umfassende Erkundung, Entwicklung und Nutzung der Möglichkeiten der operativen Basis der vor allem der zur Erarbeitung von abwehrmäßig filtrierten Hinweisen zur Qualifizierung der Arbeit mit den und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Feindes zum Mißbrauch der Kirchen für die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren.

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