Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 768

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 768 (NJ DDR 1967, S. 768); eine flüssige Gestaltung des Straßenverkehrs nicht gewährleistet; denn wenn beispielsweise ein auf einer Fernverkehrsstraße außerhalb geschlossener Ortschaften mit der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 90 km/h fahrender Pkw stets bei Gegenverkehr seine Geschwindigkeit stark herabsetzen oder gar anhalten müßte, so hätte dies Verkehrsstauungen und Auffahrunfälle zur unausbleiblichen Folge. Infolgedessen bestand auch in der vorliegenden Sache für den Angeklagten keine Verpflichtung, seine Geschwindigkeit von 50 km/h stark herabzusetzen, als er durch das Fahrzeug des Zeugen M. geblendet wurde. Innerhalb der von ihm vorher überblickten Wegstrecke war kein Hindernis festzustellen. Er mußte demnach nicht damit rechnen, daß plötzlich vor ihm ein sich kaum vom Straßenbelag abhebender, auf der Straße liegender Mensch auftauchte. Eine schuldhafte Pflichtverletzung nach § 7 StVO wegen zu schnellen Fahrens scheidet deshalb aus. Der Angeklagte hat es aber auch nicht an der notwendigen Aufmerksamkeit fehlen lassen, als er den für ihn frühestens auf 27 Meter erkennbaren, auf der Straße liegenden Bürger D. nicht wahrnahm. Das Lichthupensignal des Zeugen M. kam für ihn völlig überraschend. Dadurch ist eine Blendung mit nachfolgender Wirkung, wie bereits oben angeführt, eingetreten. Der Angeklagte ist also ohne eigenes Verschulden für kurze Zeit in seiner Fahrtüchtigkeit behindert worden, so daß die Nichtwahrnehmung des Verunglückten nicht auf einer gegen § 1 StVO verstoßenden Pflichtverletzung beruht. Nach alledem war das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und der Angeklagte im Wege der Selbstentscheidung von der Anklage der fahrlässigen Tötung mangels Schuld freizusprechen (§312 StPO). § 330a StGB. 1. Eine volltrunkene Person kann in der Regel noch auf Umweltbedingungen reagieren und dabei bestimmte Ziele verfolgen. Führt sie strafrechtlich relevante Folgen herbei, so darf jedoch nicht schematisch auf eine darauf gerichtete Zielstellung geschlossen werden. 2. Die im Zustand der Volltrunkenheit begangene strafbare Handlung ist nicht nur im Rahmen objektiv verwirklichter vorsätzlicher Straftatbestände, sondern auch danach abzugrenzen, ob in objektiver Hinsicht ein vorsätzliches oder ein fahrlässiges Delikt begangen wurde. OG, Urt. vom 4. Juli 1967 - 3 Zst 8/67. Am späten Nachmittag des 9. September 1966 nahm der Angeklagte mit dem Zeugen K. erhebliche Mengen alkoholischer Getränke zu sich und geriet dadurch in einen volltrunkenen Zustand. Gegen 21 Uhr kam der Traktorist G. in die Wohnung des Zeugen K. Sein Fahrzeug, eine Zugmaschine mit Anhänger, hatte er vor dem Hause abgestellt. Den Motor hatte er laufen lassen und das Standlicht eingeschaltet. Als G. sich nach etwa einer halben Stunde verabschiedete, torkelte der Angeklagte vor ihm hinaus. Er stieg auf den Traktor und setzte diesen im 5. Gang in Bewegung. G. sprang auf die Maschine und riß den Gang heraus. Der Angeklagte stieß ihn aber beiseite, legte den 5. Gang erneut ein und fuhr bis zur Gaststätte. Dort wendete er und fuhr wieder zurück. Inzwischen hatte sich der Zeuge K. auf die Straße gestellt, um den Angeklagten durch Winken und Zurufe zum Anhalten zu bewegen. Der Angeklagte reagierte jedoch darauf nicht. Er fuhr mit unverminderter Geschwindigkeit weiter, wobei er K. überfuhr. Dieser erlitt einen Verrenkungsbruch der Wirbelsäule, der eine Lähmung der Beine und der Harnblase zur Folge hatte. Der Angeklagte vermag sich an diesen Vorfall nur noch lückenhaft zu erinnern. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen verbrecherischer Trunkenheit (§ 330a StGB) zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren und 6 Monaten, wobei es davon ausging, daß die mit Strafe bedrohte Handlung eine schwere Körperverletzung (§ 224 StGB) darstellt. Dagegen richtete sich der zugunsten des Angeklagten eingelegte Protest, mit dem gerügt wurde, die mit Strafe bedrohte Handlung im Sinne des § 330a StGB sei eine fahrlässige Körperverletzung (§ 230 StGB) und die den Strafrahmen des § 230 StGB überschreitende Strafe deshalb unrichtig. Diese Rüge hat das Bezirksgericht mit dem Hinweis darauf zurückgewiesen, daß bei der Frage nach dem § 330a StGB zugrunde liegenden Delikt nur vom objektiven Tatbestand auszugehen sei. Gegen dieses Urteil hat der Präsident des Obersten Gericht zugunsten des Angeklagten Kassationsantrag gestellt, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Dem Bezirksgericht kann nicht gefolgt werden, wenn es von § 224 StGB als dem objektiven Grunddelikt der Rauschtat ausgeht. Die für die Begründung dieser Auffassung vorgenommene Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichts, insbesondere auf dessen Urteil vom 4. Februar 1966 5 Ust 71/65 (NJ 1966 S. 181), geht fehl und läßt erkennen, daß das Bezirksgericht diese Entscheidung mißverstanden und falsch interpretiert hat. Der in dieser Entscheidung entwickelte Rechtsgrundsatz „Zurechnungsunfähigkeit durch Bewußtseinsstörung infolge Alkoholgenusses bedeutet nicht Bewußtlosigkeit, Reaktionsunfähigkeit und das völlige Unvermögen, die Umwelt wahrzunehmen. Auch ein Mensch, der sich in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befindet, kann unter gleichbleibenden Umgebungsbedingungen für kurze Zeit ein bestimmtes in der Regel unkompliziertes Ziel verfolgen“ gilt nicht nur, wie in dem in Rede stehenden Fall, für die Abgrenzung einer im Zustand der Volltrunkenheit begangenen vorsätzlichen Tötung von der vorsätzlichen Körperverletzung also nicht nur für die Abgrenzung unterschiedlicher objektiv verwirklichter vorsätzlicher Straftatbestände , sondern gleichermaßen für die Differenzierung der dem § 330a StGB zugrunde liegenden Straftat hinsichtlich des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit. Das ergibt sich bereits aus folgendem: Der vom Obersten Gericht entwickelte Rechtssatz, daß eine volltrunkene Person auf Umweltbedingungen reagieren und dabei bestimmte Ziele verfolgen kann, umfaßt die Lebensvorgänge in ihrer Gesamtheit als Einheit von objektiven und subjektiven Faktoren; d. h., daß Handlungen nach § 33&a StGB zwar das Ergebnis einer damit verbundenen verbrecherischen Zielstellung sein können, jedoch nicht in jedem Fall zwingend sein müssen. Daraus ergibt sich, daß von den durch betrunkene Personen herbeigeführten Folgen nicht schematisch auf eine insoweit vorliegende Zielstellung geschlossen werden darf. Im übrigen sprechen auch die folgenden Erwägungen gegen die vom Bezirksgericht vertretene Auffassung: Einmal kann eine im Zustand der Volltrunkenheit begangene Straftat nicht härter bestraft werden als eine solche bei voller Verantwortlichkeit des Täters. Dieses Ergebnis könnte aber eintreten, wenn wie dies das Bezirksgericht folgert bei einer Rauschtat generell das Vorliegen eines Tatbestands einer objektiv fahrlässig begangenen Straftat außer Betracht zu bleiben 768;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 768 (NJ DDR 1967, S. 768) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 768 (NJ DDR 1967, S. 768)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

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