Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 765

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 765 (NJ DDR 1967, S. 765); JutoPHtatioMH dar zaHtralan, dZaditspflagaorCfUHa Beim Obersten Gericht fand am 22. November 1967 eine Beratung mit den Direktoren der Bezirksgerichte zu Fragen der Kassationstätigkeit statt. Die Beratung war durch Untersuchungen der Kassationsantragsabteilungen des Obersten Gerichts für Strafsachen und für Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen bei den Bezirksgerichten Gera und Cottbus sowie beim Stadtgericht von Groß-Berlin vorbereitet worden. Auf der Grundlage einleitender Referate der Vorsitzenden der Kollegien für Strafsachen und für Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen entwickelte sich ein fruchtbarer Er-fahrungs- und Meinungsaustausch zu Fragen der Kassationsfähigkeit und Kassationsbedürftigkeit gerichtlicher Entscheidungen sowie zur wirksameren Gestaltung der Kassation als Bestandteil der Leitungstätigkeit der Bezirksgerichte. * In einer Problemtagung der Strafsenate la und lb des Obersten Gerichts am 15. November 1967 wurden auf der Grundlage eines Untersuchungsberichts der Senate Fragen der Rechtsprechung bei Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 113 StGB) beraten. Im Mittelpunkt standen neben einer Einschätzung der Rechtsprechung und ihrer Leitung besonders Probleme, die sich aus den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 113 StGB ergeben (z. B. der geschützte Personenkreis). Zur Durchsetzung der Richtlinie Nr. 22 des Plenums des Obersten Gerichts wurde empfohlen, mit den Kollektivvertretern die Grundsätze des Verfahrens und die politisch-ideologischen Fragen zu erörtern, damit sie gründlich zu den Ursachen und Bedingungen der Straftat Stellung nehmen können. Die Problemtagung des 3. Strafsenats des Obersten Gerichts am 15. November 1967 beschäftigte sich mit Fragen der Rechtsprechung auf dem Gebiet der Handelskriminalität. An der Beratung nahmen u. a. Ver- &aditsytrackut*cj Strafrecht § 174 StGB. 1. Die Erkenntnis, daß Sittlichkeitsdelikte gegen Kinder und Jugendliche stets geeignet sind, diese sittlich zu gefährden und Fehlhaltungen herbeizuführen, entbindet das Gericht nicht von seiner Pflicht, gründlich zu prüfen, in welchem Umfang eine Gefährdung bzw. Sehädi-digung eingetreten ist und welche Faktoren den konkreten Charakter der Straftat und das Ausmaß der individuellen strafrechtlichen Schuld bestimmen. 2. Zur Strafzumessung bei Unzucht unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses (hier: zwischen Lehrer und Schüler). OG, Urt. vom 6. Oktober 1967 5 Zst 25/67. Der 36jährige Angeklagte nahm während seines Abschlußpraktikums als Lehrer gemeinsam mit einer anderen Lehrerin an einer Theaterfahrt der beiden 10. Klassen als Aufsichtsführender teil. Nach der Vorstellung besuchte der Angeklagte mit der 16jährigen Schülerin B. und drei weiteren Schülerinnen zwei Gaststätten. Er animierte die Zeugin zum Genuß alkoholischer Getränke und forderte sie auf, sich mit 'ihm in der Schule, die als Quartier diente, zu treffen. Dies erzählte die Zeugin den anderen Schülerinnen. Obwohl ihr diese abrieten, sich mit dem Angeklagten abzugeben, erwartete sie den Angeklagten auf dem Flur der Schule und ging mit ihm ein Stockwerk höher, wo keine Schüler untergebracht waren. Dort küßte der Angeklagte die Schülerin, entkleidete sie und betastete ihre Brüste und das Geschlechtsteil. Er küßte dann den Körper der Schülerin und versuchte, mit ihr geschlechtlich zu Ver- treter des Ministeriums für Handel und Versorgung, der HO-Hauptdirektion, des Verbandes Deutscher Konsumgenossenschaften und des Zentralvorstandes der Gewerkschaft Handel-Nahrung-Genuß teil. Obwohl der Anteil der Angriffe gegen den Handel unter den Straftaten zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums nach wie vor sehr erheblich ist, haben verschiedene Gerichte diesen Verfahren nicht die notwendige Bedeutung beigemessen und oft verabsäumt, sie entsprechend den Hinweisen der 4. Plenartagung des Obersten Gerichts (vgl. NJ 1964 S. 673 ff.; NJ 1965 S. 45 ff.) über den Einzelfall hinaus gesellschaftlich wirksam zu machen. In der Problemtagung wurden deshalb vorrangig Fragen der differenzierten Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte (einschließlich der ehrenamtlichen Organe, wie HO-Beiräte usw.) bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung dieser Verfahren zur Bekämpfung der Ursachen und Bedingungen der Rechtsverletzungen im Handel beraten. Außerdem wurden rechtliche Probleme, vor allem zum Tatbestand der Untreue und zum schweren Fall nach § 30 StEG, erörtert. Künftig wird darauf zu achten sein, inwieweit Veränderungen in der Struktur der sozialistischen Binnenhandelsbetriebe oder die Einführung rationeller Verkaufsformen und Abrechnungsverfahren neue Probleme bei der rechtlichen Beurteilung und vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung aufwerfen. * Mitte November weilten zwei Richter des Obersten Gerichts der Volksrepublik Polen, unter ihnen der Leiter des Dokumentationsbüros, zu einem Informations-besüch beim Obersten Gericht der DDR. Die polnischen Gäste interessierten sich für die Aufgaben und die Struktur des Obersten Gerichts und die Arbeitsweise seiner Organe, insbesondere der Abteilung Dokumentation und Öffentlichkeitsarbeit. kehren, was ihm jedoch infolge Unvermögens nicht gelang. Nach ihrer Rückkehr in den Schlafraum erzählte die Zeugin den anderen Schülerinnen .ihr Erlebnis und machte sich über das Unvermögen des Angeklagten zum Geschlechtsverkehr lustig. Sein Angebot, sich wieder zu treffen, hatte sie abgelehnt. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Kreisgericht den Angeklagten wegen Unzucht unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses (§ 174 Ziff. 1 StGB) zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieses Urteils zugunsten des Angeklagten beantragt. Er hat gröblich unrichtigen Strafausspruch gerügt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat auf der Grundlage des allseitig aufgeklärten und richtig festgestellten Sachverhalts das Verhalten des Angeklagten rechtlich zutreffend als Unzucht unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses (§ 174 Ziff. 1 StGB) beurteilt. Damit stellte es zugleich fest, daß der Angeklagte ein schweres Verbrechen gegen die sittlich-moralischen Grundlagen der sozialistischen Jugenderziehung begangen und entgegen der ihm auferlegten Pflicht, die ihm unterstellten Schüler auch vor sittlicher Gefährdung zu bewahren, eine Schülerin zur Unzucht mißbraucht hat. In der Rechtsprechung des Obersten Gerichts ist immer wieder darauf hingewiesen worden, daß derartige Straftaten stets geeignet sind, die geschädigten Kinder und Jugendlichen sittlich zu gefährden und Fehlhaltungen herbeizuführen. Indes bedarf es in jedem Fall einer gründ- 765;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 765 (NJ DDR 1967, S. 765) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 765 (NJ DDR 1967, S. 765)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der Vereinbarung der Botschafter der vier Mächte über Probleme Westberlins Neues Deutschland vom Seite Honecker, Die weitere Stärkung der sozialistischen Militärkoalition - Unterpfand des Friedens und der Sicherheit in Europa, Rede vor den Absolventen der Militärakademien am vom. Die Reihenfolge der zu behandelnden Probleme ist in jedem Falle individuell festzulegen und vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von werden - trotz der erreichten Fortschritte -noch nicht qualifiziert genug auf der Grundlage und in konsequenter Durchsetzung der zentralen Weisungen im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien, und, sowie in den anderen dienstlichen Bestimmungen festgelegten politisch-operativen Aufgaben zu erfolgen. Bei der Führungs- und Leitungstätigkeit in der Linie entsprechend den jeweiligen politisch-operativen Aufgabenstellungen stets weiterführende Potenzen und Möglichkeiten der allem auch im Zusammenhang mit der vorbeugenden Aufdeckung, Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven mißbrauch Jugendlicher sind durch die Diensteinheiten der Linie Untersuchung anspruchsvolle Aufgaben zu lösen sowie Verantwortungen wahrzunchnen.

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