Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 761

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 761 (NJ DDR 1967, S. 761); tigen ZGB auch der Grundsatz der Unübertragbarkeit33 von persönlichkeitsrechtlichen Befugnissen, den das geltende Zivilrecht ungenügend berücksichtigt34, mit seiner in einzelnen Fällen sachlich gebotenen Modifizierung geregelt werden35. 3. Das System der allgemeinen, jedem Bürger ohne weiteres zustehenden zivilrechtlich geregelten und 33 Für das neue Urheberrecht der DDR vgl. § 19 Abs. 1 URG, der den Grundsatz aufstellt, daß das subjektive Urheberrecht als Ganzes unter Lebenden nicht übertragbar ist, hingegen die Übertragbarkeit der Werknutzungsbefugnisse vorsieht. 34 § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB erklärt den Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld für unübertragbar und unvererblich, „es sei denn, daß er durch Vertrag anerkannt oder daß er rechtshängig geworden ist“. 35 § 86 Abs. 1 Satz 1 des ungarischen ZGB bestimmt, daß Persönlichkeitsrechte mit gewissen Ausnahmen im Falle der Handlungsunfähigkeit, der Verschollenheit oder des Todes des Berechtigten nur persönlich geltend gemacht werden können. Damit ist indirekt das Verbot ihrer Übertragung ausgesprochen. geschützten persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse ist noch in der Entwicklung begriffen. Die Zivilgesetzgebung kann deshalb nur die bereits deutlich in Erscheinung getretenen Hauptbeispiele solcher subjektiven Rechte des Persönlichkeitsschutzes erwähnen und muß durch eine Generalklausel der weiteren Rechtsentwicklung Raum geben. Das allgemeine zivilrechtliche Persönlichkeitsrecht als objektives Recht ist auch kein in sich völlig abgeschlossenes, pur aus sich selbst heraus verständliches Institut des Rechtsschutzes. Es steht in engstem Zusammenhang mit den in den anderen Hauptzweigen des sozialistischen Rechts sich entwickelnden Instituten des Persönlichkeitsrechts und seines Schutzes. Es nimmt teil am Prozeß der immer stärkeren Herausbildung der sozialistischen Grundrechte der Bürger, an einem Prozeß, der mit der vom VII. Parteitag der SED gestellten Aufgabe, eine neue Verfassung der DDR auszuarbeiten, in ein neues, höheres Stadium getreten ist. Dr. JOHANNES KL1NKERT, wiss. Oberassistent am Institut für Zivilrecht an der Humboldt-Universität Berlin Zum Begriff „Quellen erhöhter Gefahr" bei der materiellen Verantwortlichkeit Das Bemühen, im Entwurf des künftigen Zivilgesetzbuchs die entscheidenden Fragen zu erfassen und zugleich eine Grundlage für spezielle Nachfolgegesetze zu schaffen, wird auch auf dem Gebiet der außervertraglichen materiellen Verantwortlichkeit deutlich.1 Neben der bereits im BGB (§ 833) geregelten Tier-halterhaftung sollen die Verantwortlichkeit der Verkehrsbetriebe und Kraftfahrzeughalter2 und die Verantwortlichkeit aus Quellen erhöhter Gefahr3 als selbständige Tatbestände in das ZGB aufgenommen werden. Die bisherigen Vorschläge setzen voraus, daß der Begriff „Quelle erhöhter Gefahr“ geklärt ist. Wie aber bereits daraus zu ersehen ist, daß neben der Verantwortlichkeit aus Quellen erhöhter Gefahr ein besonderer Tatbestand für die Verantwortlichkeit der Verkehrsbetriebe und Kraftfahrzeughalter geschaffen werden soll, gehen die Vorschläge m. E. von einem zu engen und damit nicht zutreffenden Begriff der Quellen erhöhter Gefahr aus. Wenn sogar die Meinung vertreten wird, daß die Regelung der Verantwortlichkeit für Quellen erhöhter Gefahr in Übereinstimmung mit allen bekannten Regelungen der sozialistischen Länder steht, dann trifft das jedoch zumindest nicht für die offensichtliche Ausklammerung der Verkehrsmittel aus dem Begriff der Quelle erhöhter Gefahr zu. Während Art. 90 der Grundlagen für die Zivilgesetzgebung der UdSSR und § 345 des ungarischen ZGB die Verantwortlichkeit für Quellen erhöhter Gefahr regeln, also keinen Unterschied zwischen Transportmitteln und sonstigen gefährlichen Einrichtungen machen, wird in den Zivilgesetzbüchern der Volksrepublik Polen und der CSSR die Verantwortlichkeit für Transportmittel und für sonstige gefährliche Einrichtungen in verschiedenen Tatbeständen erfaßt, wenngleich z. B. § 432 des ZGB der CSSR auch nur verfügt, daß für den Schaden, „der durch den Charakter eines besonders gefährlichen 1 Vgl. Ranke, „Einige Ergebnisse soziologischer Untersuchungen zur Vorbereitung des Entwurfs eines Zivilgesetzbuchs“, NJ 1965 S. 373 fl. (376); Lübchen, „Der gegenwärtige Stand und die nächsten Aufgaben in der Arbeit am Entwurf des neuen Zivilgesetzbuchs“, Der Schöffe 1965, Heft 10, S. 359 f. 2 Bisher ausschließlich geregelt im Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen Kraftfahrzeuggesetz (KFG) vom 3. Mai 1909 (RGBl. S. 437) und im Gesetz über die zivile Luftfahrt Luftfahrtgesetz (LFG) vom 31. Juli 1963 (GBl. I S. 113). 3 Bisher geregelt durch das Gesetz, betr. die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem.Betrieb von Eisenbahnen, Bergwerken usw. herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen Reichshaftpflichtgesetz (RHG) - vom 7. Juni 1871 (RGBl. S. 207). Betriebes hervorgerufen wird, der Halter gleichermaßen verantwortlich (ist) wie der Halter eines Transportmittels“. In den letztgenannten Zivilgesetzbüchern wird m. E. durch diese Trennung das Transportmittel nicht dem Begriff der Quelle .erhöhter Gefahr als etwas außerhalb dieses Begriffs Befindliches gegenübergestellt, sondern dem besonders gefährlichen Betrieb. Damit wird aber keineswegs zum Ausdruck gebracht, daß die Transportmittel nicht unter den Begriff der Quellen erhöhter Gefahr fallen sollen, während es die bisherigen Vorschläge zu unserem ZGB offensichtlich gerade auf den begrifflichen Unterschied abstellen. Deshalb und weil es nach meinem Dafürhalten an einer gültigen Interpretation des Begriffs „Quellen erhöhter Gefahr“ mangelt, erscheint es notwendig, dieses Problem einer besonderen Untersuchung zu unterziehen. Die Existenz von Quellen erhöhter Gefahr unter den Bedingungen der wissenschaftlich-technischen Revolution Unter Übernahme eines im sowjetischen Zivilrecht entwickelten Begriffs wird ein ganzer Komplex der außervertraglichen materiellen Verantwortlichkeit als Verantwortlichkeit für bzw. aus Quellen erhöhter Gefahr bezeichnet. Wie in allen sozialistischen Ländern ist dieser Begriff auch im Zivilrecht der DDR üblich geworden und hier speziell an die Stelle des von der bürgerlichen Rechtslehre entwickelten Begriffs der Gefährdungshaftung getreten, der von der Existenz besonders gefährlicher Einrichtungen ausgeht und diese Gefahren zur prinzipiellen Grundlage der Gefährdungshaftung erklärt Beides ist m. E. jedoch unzutreffend, denn die prinzipiellen Grundlagen für diese Form der materiellen Verantwortlichkeit können nicht in den besonderen Gefahren bestehen, sondern in erster Linie „in den technischen und organisatorischen Möglichkeiten zur Verhütung dieser Gefahren bzw. im Antrieb, diese Möglichkeiten auszunutzen“4. Abgesehen von der sozialen Problematik des Schadensausgleichs und der durch den Schadensausgleich zu gewährleistenden Interessenübereinstimmung von Individuum und Gesellschaft besteht die prinzipielle Grundlage dieser Form der Verantwortlichkeit in der Prävention, in der Stimulierung von 4 Vgl. Eörsi, „Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit Im ungarischen Zivilgesetzbuch“, in: Das ungarische Zivilgesetzbuch in fünf Studien, Budapest 1963, S. 293. 761;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 761 (NJ DDR 1967, S. 761) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 761 (NJ DDR 1967, S. 761)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Diese Festlegungen tragen im wesentlichen orientierenden Charakter und sind unter ständiger Berücksichtigung der politisoh-operativen Lage und Erfordemisse durch die Leiter der selbst. Abteilungen und deren Stellvertreter. Entsprechend den Erfordernissen hat eine Abstimmung mit der zuständigen Diensteinheit der Linie zu erfolgen. Die unmittelbare Vorbereitung und Durchführung dieser Werbungen sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie fürdie Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität in Erscheinung treten. Sie weisen eine hohe Gesellschaftsgefährlichkeit auf, wobei die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder von zu beachten ist.

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