Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 759

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 759 (NJ DDR 1967, S. 759); Strafrechts, bestehenden Möglichkeiten des Persönlich-keitsschutzes bleiben hiervon unberührt Ungeachtet dieser Hervorhebung des Zivilrechtsschutzes als eines wesentlichen Moments der Gewährleistung des Persönlichkeitsrechts der Bürger darf jedoch nicht übersehen werden, daß persönlichkeitsrechtliche Verhältnisse in vielfältiger Weise durch das Zivilrecht unmittelbar geregelt werden25. So ist es ein dringendes Gebot des Rechtsverkehrs, vor allem ein Ausdruck der Verbindung der Interessen des einzelnen mit denen der Gesellschaft, daß die Modalitäten, unter denen Personenbildnisse in der Gesellschaft verbreitet oder öffentlich ausgestellt werden dürfen, eine sehr präzise gesetzliche Regelung erfahren haben. Das kann nicht rechtspositivistisch damit erklärt werden, daß diese Form des Persönlichkeitsschutzes traditionell im Urheberrechtsgesetz erfolgt und wegen des praktischen Zusammenhangs mit dem Urheberrecht mit dessen Neuregelung wiederum verbunden worden sei. Vielmehr gebietet es das Interesse der Gesellschaft darunter auch ihr Bedürfnis nach Rechtssicherheit in der Verwendung dieser Dokumente , daß Inhalt und Umfang der Rechtsstellung des Bürgers genau bestimmt werden. Dies hat zur Folge, daß dm Zusammenhang mit der Ausübung von Persönlichkeitsrechten eine Fülle von Vertragsbeziehungen entstehen, mit denen die Beteiligten ihre beiderseitigen Rechte und Pflichten auf der Grundlage des Gesetzes eigenverantwortlich konkretisieren. So hatte in dem vom Kreisgericht Leipzig entschiedenen Fall26 die Abgebildete mit ihrem Vertragspartner dessen Befugnisse zur Verwendung des Fotos klar abgegrenzt, und es mußte dagegen vorgegangen werden, daß der Partner seine Befugnisse überschritt; es lag nicht nur eine Verletzung des ausschließlichen (absoluten) Persönlichkeitsrechts, sondern auch der im Zusammenhang mit ihm getroffenen vertraglichen Vereinbarungen vor. Solche Möglichkeiten der Vertragsgestaltung werden in der Praxis auch bei der Verwendung von Briefen und anderen vertraulichen Aufzeichnungen im Rahmen von Depositalverträgen ausgenutzt, mit denen Nachlässe durch den in den §§ 86 Abs. 3 und 89 Abs. 2 bezeichneten Personenkreis kulturellen Einrichtungen zur archivarischen Bearbeitung und wissenschaftlichen Auswertung übergeben werden. Auch auf dem Gebiet des Urheberrechts gibt es eine Vielfalt von Vertragsbeziehungen ähnlicher Art, mit denen die Ausübung urheberrechtlicher Befugnisse, die nicht übertragen werden können, vertraglich geregelt wird. Besonders häufig kommt dies bei vertraglichen Abreden über die Art und Weise der Namensnennung oder bei Vereinbarungen über Art und Umfang von Änderungen vor, die der Betreuer eines Werkes, z. B. ein Redakteur, vornehmen kann, ohne in jedem Einzelfall die Zustimmung des. Urheberberechtigten einholen zu müssen. Den Besonderheiten derartiger Vertragsbeziehungen kann hier im einzelnen nicht nachgegangen werden. Ihre Entstehung, Änderung oder Aufhebung richtet sich mangels ausdrücklicher vertraglicher oder gesetzlicher Regelung nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts. Es sind also nicht nur die allgemeinen Bestimmungen des für ausschließliche Rechte bestehenden Zivilrechtsschutzes, die für persönlichkeitsrechtliche Verhältnisse in Betracht kommen; bei ihnen müssen vielmehr auch die allgemeinen Grundsätze 25 Von wenigen Ausnahmen abgesehen, bei denen allein eine Bereitstellung von Sanktionen gegen Rechtsverletzungen ln Betracht kommt, wie dies Joffe (a. a. O.) an Hand der Bestimmung des Art. 7 der „Grundlagen“ über die Ehre und das Ansehen der Bürger und Organisationen dargelegt hat. Vgl. auch Posch, „Zum Begriff des subjektiven Rechts“, a. a. O., S. 772. 26 Vgl. Fußnote 21. zivilvertraglicher Regelungen beachtet werden, insbesondere die der Vertragsbeziehungen, an denen Bürger beteiligt sind. Eine für Theorie und Praxis gleichermaßen bedeutsame Frage ist dabei, ob und inwieweit diese persönlichkeitsrechtlichen Beziehungen ökonomisiert werden dürfen. Die Rechtsprechung hatte sich mit ihr bei Gelegenheit von Schadenersatzansprüchen, die wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten erhoben worden waren, wiederholt zu beschäftigen. Wer, wie in dem vom Bezirksgericht Leipzig entschiedenen Fall27, als Schadenersatz einen prozentualen Anteil an allen Vergütungen fordert, die der Bildautor für die Vergabe von Werknutzungsrechten an dem Personenbildnis erzielt, setzt Persönlichkeitsrecht mit Vermögensrecht gleich und münzt mindestens partiell persönlichkeitsrechtliche Vertragsbeziehungen in Ware-Geld-Beziehungen um. Die von H. Schmidt/Fiebig in ihrem Beitrag „Gedanken zum Wesen und zur Bemessung des sog. Schmerzensgeldes“28 wiedergegebene Rechtsprechung unserer Gerichte läßt erkennen, daß hierbei ganz ähnliche Probleme auftauchen, und unterstreicht die Notwendigkeit einer rechtstheoretischen Klärung solcher persönlichen Beziehungen. Generell ist abzulehnen, daß die mit einem ausschließlichen subjektiven Recht ausgestattete Stellung des Bürgers im zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz zur Umsetzung von Persönlichkeitswerten in Geld ausgenutzt wird. Das wäre in der Tat die Auflösung der Persönlichkeit in den Tauschwert, ein Charakteristikum der Entwicklung des bürgerlichen Rechts, unvereinbar mit der sozialistischen Ethik und Moral. Persönlichkeitsrechtliche Beziehungen kennen nicht beliebig in Ware-Geld-Beziehungen umgewandelt werden. Das sozialistische Recht kennt und duldet keine Veräußerung von Persönlichkeitswerten29. Vertragsbeziehungen und Schadenersatzansprüche, die darauf hinauslaufen, können nicht anerkannt werden. Das schließt nicht aus, daß im Zusammenhang mit der Ausübung persönlichkeitsrechtlicher Befugnisse auch entgeltliche Austauschbeziehungen begründet werden. Das Gesetz berücksichtigt in § 86 Abs. 2 URG ausdrücklich den Fall, daß „der Berechtigte für das Abbilden ein Entgelt erhalten hat“. Dieses sog. Modellgeld hat seine moralische Rechtfertigung in der Mitwirkung des Modells am Zustandekommen einer gesellschaftlich nützlichen Abbildung; es berücksichtigt die Mitwirkungsleistung des Modells bei der Vorbereitung und Durchführung der Abbildungsarbeiten und findet darin auch seine sinnvolle Begrenzung. Seine theoretische Begründung liegt aber keineswegs in der finanziellen Ausnutzung einer persönlichkeitsrechtlichen Monopolstellung. Gleiches gilt, wenn im Zusammenhang mit der Erteilung der Erlaubnis zur Verwendung von Briefen, Tagebüchern und ähnlichen vertraulichen Aufzeichnungen, an denen kein Urheberrecht besteht30, ein Entgelt vereinbart wird. Dieses ist kein Entgelt für die Preisgabe eines faktischen Persönlichkeitsmonopols, sondern eine Anerkennung für die Arbeitsleistung, die in den freigegebenen Dokumenten vergegenständlicht ist. Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß im Falle der unerlaubten Ver- 27 NJ 1965 S. 587. 28 NJ 1963 S. 789. 29 Es geht nicht nur darum, zu verhindern, daß mit Persönlichkeitswerten „Geschäfte“ gemacht werden dagegen spricht sich auch Tegetmeyer aus ; vielmehr muß jeder Versuch abgelehnt werden, Persönlichkeitswerte zu Vermögensobjekten und damit zum Gegenstand von Austauschbeziehungen zu machen. 30 Besteht an dem Brief ein Urheberrecht, so handelt es sich bei der allgemein persönlichkeitsrechtlich erforderlichen Erteilung der Erlaubnis des Verfassers zur Verwendung dieser Dokumente zugleich um die Vergabe urheberrechtlicher Werknutzungsrechte. 759;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 759 (NJ DDR 1967, S. 759) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 759 (NJ DDR 1967, S. 759)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit Inoffizielles! Mitarbeitern und Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Planung der polit isch-ope rativen Arbeit im Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie über die operative Personenkontrolle. Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Durchführung von Sicne rhe.itsüberprüf ungen, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Einschätzung der Ergebnisse der Tätigkeit der Linie Untersuchung behandelt, deren konsequente und zielstrebige Wahrnehmung wesentlich dazu beitragen muß, eine noch höhere Qualität der Arbeit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten. Außerdem gilt es gleichfalls, die sich für die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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