Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 758

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 758 (NJ DDR 1967, S. 758); mit dem Ausscheiden aus einer LPG und dem Eintritt in eine andere LPG gleichzusetzen“ sei, so unterliegt das Übertrittsverfahren doch den gleichen strengen Vorschriften wie die Begründung oder Auflösung eines Mitgliedschaftsverhältnisses; es ist wie Arlt zutreffend formuliert „ein Sonderfall des Ausscheidens aus einer LPG“4. Beim gesellschaftlich gerechtfertigten Übertritt eines Bauern aus einer LPG Typ I in eine LPG Typ III muß das Mitgliedschaftsverhältnis zur LPG Typ I gelöst und ein neues Mitgliedschaftsverhältnis zur LPG Typ III begründet werden. Auch hier ist der im Antrag an die Genossenschaften ausdrücklich zu erklärende Wille des Genossenschaftsbauern Ausgangspunkt. Der Antrag bedarf der Prüfung und Beschlußfassung durch die obersten Organe beider LPGs. Inhalt der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen beider LPGs ist sowohl die Auflösung bzw. Begründung des Mitgliedschafts-Verhältnisses gemäß dem vorgelegten Antrag als auch die Bestätigung der zu übergebenden Inventarwerte und des zur Nutzung übergebenen Bodens oder die Bestätigung der erforderlichen gegenseitigen Verrechnung. Welche gemeinsame Regelung die beteiligten LPGs mit Zustimmung des den Übertritt beantragenden Mitglieds hinsichtlich der Nutzung des Bodens und des toten und lebenden Inventars, des Grundmittelausgleichs usw. auch immer vereinbaren mögen die Regelung muß stets in den übereinstimmenden Beschlüssen der Mitgliederversammlungen beider LPGs '■ Arlt, a. a. O., S. 406. über die Lösung bzw. Begründung des Mitgliedschaftsverhältnisses enthalten sein. Ohne diese Festlegungen wird kein Mitgliedschaftsverhältnis gelöst oder begründet. Einigen sich die beteiligten Genossenschaften nicht über die mit dem Übertritt notwendig werdenden weiteren Maßnahmen, dann kann allein der Antrag auf Übertritt nicht Grundlage eines Beschlusses der Mitgliederversammlung sein, es sei denn, daß er der Ablehnung verfällt. In entsprechender Anwendung von Ziff. 5 Abs. 3 MStll sind die Vorstände verpflichtet, alles zu tun, um Zu einer umfassenden Vereinbarung zu kommen. Können gegensätzliche Auffassungen auch durch die Vermittlung staatlicher Organe nicht ausgeglichen werden, so kommt ein Übertritt nicht zustande. Aus diesen Gründen darf auch der Kreislandwirtschaftsrat nicht einen Übertritt sanktionieren, der ohne 'Einigung der beteiligten Genossenschaften über die Nutzung des Bodens, des Inventars öder des Grundmittelausgleichs „bereits vollzogen“ ist. Würde das geschehen, so wäre das ein ernsthafter Verstoß gegen grundsätzliche Regeln des LFG-Rechts. Arlt ist zuzustimman, wenn er für diese Fälle einen „Rechtsanspruch auf Übertragung irgendwelcher Fondsanteile“5 ablehnt. Einigen sich die Partner jedoch über alle Bedingungen des Übertritts und haben sie die entsprechenden Vereinbarungen in ihre übereinstimmenden Beschlüsse der Mitgliederversammlung aufgenommen, so ist der Übertritt beschlossen und wirksam. 5 Arlt, a. a. O., S. 4ll. Truc/au. da* GfasetzCfabuHCj Prof. Dr. habil. HEINZ PÜSCHEL, Institut für Erfinder- und Urheberrecht an der Humboldt-Universität Berlin Persönlichkeitsrechte unter dem Schutz des künftigen Zivilrechts (Schluß)* Die Hauptmethoden des Schutzes allgemeiner persönlichkeitsrechtlicher Verhältnisse im ZGB Eine Betrachtung des Systems des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes wäre unvollständig, wenn sie sich nicht mit den Hauptmethoden des Schutzes allgemeiner perscnlichkeitsrechtlicher Verhältnisse im Zivilrecht befassen würde. Dabei' ist zunächst die Vorfrage zu stellen, ob die behandelten persönlichkeitsrechtlichen Verhältnisse überhaupt zivilrechtliche Regelungen darstellen. Joffe, der sich diesem Problem verschiedentlich zugewandt hat* 24 * *, verneint dies. Er ist der Auffassung, daß zwar die Urheber- und Erfinderrechtsverhältnisse durch das sowjetische Zivilrecht geschützt und geregelt werden, jedoch die übrigen Verhältnisse des Persönlichkeitsrechts durch das Zivilrecht nur geschützt werden. Da von einer spezifisch zivilrechtlichen Regelung dieser Verhältnisse keine Rede sein könne, gehören sie nach dieser Auffassung nicht zum Gegenstand des Zivilrechts. Ihre Einbeziehung in die Sphäre des Zivilrechts sei in der Hauptsache durch die Spezifik der zivilrechtlichen Methode bestimmt, durch ihre Brauchbarkeit für den Schutz gegen Rechtsverletzungen. Joffe ist darin zuzustimmen, daß der Gedanke des * Der erste Teil dieses Beitrags ist in NJ 1967 S. 726 ff. ver-öftentlicht. 24 Joffe, „Die neue Kodifikation der sowjetischen Zivilgesetz- gebung und der Schutz der Ehre und des Ansehens der Bürger“, Sowjetstaat und -recht 1962, Heft 7, S. 59 ff. (russ.); „Die persönlichen Nichtvermögensrechte und ihre Stellung im System des sowjetischen Zivilrechts“, Sowjetstaat und -recht 1966, Heft 10, S. 51 ff. (russ.). Schutzes von Persönlichkeitsrechten ein grundlegender Gesichtspunkt ihrer Einbeziehung in die Kodifikation des Zivilrechts darstellt. Der grundrechtliche Aspekt aller dieser Persönlichkeitsverhältnisse, ihr Zusammenhang mit dem höchsten Grundrecht aller Bürger, dem auf den Schutz und die allseitige Entwicklung der von Ausbeutung und Unterdrückung befreiten Persönlichkeit, ihrer Talente und schöpferischen Fähigkeiten, verbietet es, ihre rechtliche Regelung allein dem Zivilrecht zuzuordnen. Man muß in dieser Beziehung sogar noch einen Schritt weiter gehen als Joffe: Nicht nur die Regelung dieser allgemeinen Persönlichkeitsrechte, sondern auch ihr Schutz kann nicht Aufgabe eines Rechtszweigs allein sein, sondern nur im Zusammenwirken aller Zweige des sozialistischen Rechts gewährleistet werden. Dabei Hegt die Eigenart des Zivilrechtsschutzes darin, die Gefahr von Rechtsverletzungen zu bannen, nämlich durch die Bereitstellung von Sanktionen gegen drohende Rechtsverletzungen. Im Falle des Eintritts solcher Verletzungen muß dem hiervon betroffenen Bürger die Genugtuung gewährt werden, die geeignet ist, sein Ansehen in der Gesellschaft wirksam zu schützen. Hat der Angriff gegen die Persönlichkeit des Bürgers zur Folge, daß der Verletzte zeitweilig oder dauernd in der aktiven Teilnahme am gesellschaftlichen Leben behindert wird, oder ist ihm zufolge dieser Rechtsverletzung ein Vermögensschaden entstanden, so muß ihm mit den Methoden des Zivilrechts ein entsprechender Ausgleich gesichert werden. Die in anderen Rechtszweigen, z. B. auf den Gebieten des Arbeitsrechts, des Familienrechts und des 758;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 758 (NJ DDR 1967, S. 758) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 758 (NJ DDR 1967, S. 758)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Im Zusammenhang mit der Aufklärung straftatverdächtiger Handlungen und Vorkommnisse wurden darüber hinaus weitere Personen zugeführt und Befragungen unterzogen. Gegen diese Personen, von denen ein erheblicher Teil unter dem Einfluß der politisch-ideologischen Diversion und verstärkter Eontaktaktivitäten des Gegners standen, unter denen sich oft entscheidend ihre politisch-ideologische Position, Motivation und Entschluß-, fassung zur Antragstellung auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der gestellt hatten und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung besitzen, sich unterschiedlicher, zum Teil widersprechender Verhaltensweisen in den einzelnen Lebensbereichen bedienen, um ihre feindlich-negative Einstellung ihre feindlichnegativen Handlungen zu tarnen. Deshalb ist es erforderlich, die sich aus diesen sowio im Ergebnis der Klärung des Vorkommnisses ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben für die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Vernehmungeft. Die Fähigkeiten und Fertigkeiten des Einzuarbeitenden zur anforderungsgerechten Dokumentierung von Vernehmungsergebnissen sowie von Ergebnissen anderer Untersuchungshandlungen werden weiter entwickelt.

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