Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 758

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 758 (NJ DDR 1967, S. 758); mit dem Ausscheiden aus einer LPG und dem Eintritt in eine andere LPG gleichzusetzen“ sei, so unterliegt das Übertrittsverfahren doch den gleichen strengen Vorschriften wie die Begründung oder Auflösung eines Mitgliedschaftsverhältnisses; es ist wie Arlt zutreffend formuliert „ein Sonderfall des Ausscheidens aus einer LPG“4. Beim gesellschaftlich gerechtfertigten Übertritt eines Bauern aus einer LPG Typ I in eine LPG Typ III muß das Mitgliedschaftsverhältnis zur LPG Typ I gelöst und ein neues Mitgliedschaftsverhältnis zur LPG Typ III begründet werden. Auch hier ist der im Antrag an die Genossenschaften ausdrücklich zu erklärende Wille des Genossenschaftsbauern Ausgangspunkt. Der Antrag bedarf der Prüfung und Beschlußfassung durch die obersten Organe beider LPGs. Inhalt der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen beider LPGs ist sowohl die Auflösung bzw. Begründung des Mitgliedschafts-Verhältnisses gemäß dem vorgelegten Antrag als auch die Bestätigung der zu übergebenden Inventarwerte und des zur Nutzung übergebenen Bodens oder die Bestätigung der erforderlichen gegenseitigen Verrechnung. Welche gemeinsame Regelung die beteiligten LPGs mit Zustimmung des den Übertritt beantragenden Mitglieds hinsichtlich der Nutzung des Bodens und des toten und lebenden Inventars, des Grundmittelausgleichs usw. auch immer vereinbaren mögen die Regelung muß stets in den übereinstimmenden Beschlüssen der Mitgliederversammlungen beider LPGs '■ Arlt, a. a. O., S. 406. über die Lösung bzw. Begründung des Mitgliedschaftsverhältnisses enthalten sein. Ohne diese Festlegungen wird kein Mitgliedschaftsverhältnis gelöst oder begründet. Einigen sich die beteiligten Genossenschaften nicht über die mit dem Übertritt notwendig werdenden weiteren Maßnahmen, dann kann allein der Antrag auf Übertritt nicht Grundlage eines Beschlusses der Mitgliederversammlung sein, es sei denn, daß er der Ablehnung verfällt. In entsprechender Anwendung von Ziff. 5 Abs. 3 MStll sind die Vorstände verpflichtet, alles zu tun, um Zu einer umfassenden Vereinbarung zu kommen. Können gegensätzliche Auffassungen auch durch die Vermittlung staatlicher Organe nicht ausgeglichen werden, so kommt ein Übertritt nicht zustande. Aus diesen Gründen darf auch der Kreislandwirtschaftsrat nicht einen Übertritt sanktionieren, der ohne 'Einigung der beteiligten Genossenschaften über die Nutzung des Bodens, des Inventars öder des Grundmittelausgleichs „bereits vollzogen“ ist. Würde das geschehen, so wäre das ein ernsthafter Verstoß gegen grundsätzliche Regeln des LFG-Rechts. Arlt ist zuzustimman, wenn er für diese Fälle einen „Rechtsanspruch auf Übertragung irgendwelcher Fondsanteile“5 ablehnt. Einigen sich die Partner jedoch über alle Bedingungen des Übertritts und haben sie die entsprechenden Vereinbarungen in ihre übereinstimmenden Beschlüsse der Mitgliederversammlung aufgenommen, so ist der Übertritt beschlossen und wirksam. 5 Arlt, a. a. O., S. 4ll. Truc/au. da* GfasetzCfabuHCj Prof. Dr. habil. HEINZ PÜSCHEL, Institut für Erfinder- und Urheberrecht an der Humboldt-Universität Berlin Persönlichkeitsrechte unter dem Schutz des künftigen Zivilrechts (Schluß)* Die Hauptmethoden des Schutzes allgemeiner persönlichkeitsrechtlicher Verhältnisse im ZGB Eine Betrachtung des Systems des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes wäre unvollständig, wenn sie sich nicht mit den Hauptmethoden des Schutzes allgemeiner perscnlichkeitsrechtlicher Verhältnisse im Zivilrecht befassen würde. Dabei' ist zunächst die Vorfrage zu stellen, ob die behandelten persönlichkeitsrechtlichen Verhältnisse überhaupt zivilrechtliche Regelungen darstellen. Joffe, der sich diesem Problem verschiedentlich zugewandt hat* 24 * *, verneint dies. Er ist der Auffassung, daß zwar die Urheber- und Erfinderrechtsverhältnisse durch das sowjetische Zivilrecht geschützt und geregelt werden, jedoch die übrigen Verhältnisse des Persönlichkeitsrechts durch das Zivilrecht nur geschützt werden. Da von einer spezifisch zivilrechtlichen Regelung dieser Verhältnisse keine Rede sein könne, gehören sie nach dieser Auffassung nicht zum Gegenstand des Zivilrechts. Ihre Einbeziehung in die Sphäre des Zivilrechts sei in der Hauptsache durch die Spezifik der zivilrechtlichen Methode bestimmt, durch ihre Brauchbarkeit für den Schutz gegen Rechtsverletzungen. Joffe ist darin zuzustimmen, daß der Gedanke des * Der erste Teil dieses Beitrags ist in NJ 1967 S. 726 ff. ver-öftentlicht. 24 Joffe, „Die neue Kodifikation der sowjetischen Zivilgesetz- gebung und der Schutz der Ehre und des Ansehens der Bürger“, Sowjetstaat und -recht 1962, Heft 7, S. 59 ff. (russ.); „Die persönlichen Nichtvermögensrechte und ihre Stellung im System des sowjetischen Zivilrechts“, Sowjetstaat und -recht 1966, Heft 10, S. 51 ff. (russ.). Schutzes von Persönlichkeitsrechten ein grundlegender Gesichtspunkt ihrer Einbeziehung in die Kodifikation des Zivilrechts darstellt. Der grundrechtliche Aspekt aller dieser Persönlichkeitsverhältnisse, ihr Zusammenhang mit dem höchsten Grundrecht aller Bürger, dem auf den Schutz und die allseitige Entwicklung der von Ausbeutung und Unterdrückung befreiten Persönlichkeit, ihrer Talente und schöpferischen Fähigkeiten, verbietet es, ihre rechtliche Regelung allein dem Zivilrecht zuzuordnen. Man muß in dieser Beziehung sogar noch einen Schritt weiter gehen als Joffe: Nicht nur die Regelung dieser allgemeinen Persönlichkeitsrechte, sondern auch ihr Schutz kann nicht Aufgabe eines Rechtszweigs allein sein, sondern nur im Zusammenwirken aller Zweige des sozialistischen Rechts gewährleistet werden. Dabei Hegt die Eigenart des Zivilrechtsschutzes darin, die Gefahr von Rechtsverletzungen zu bannen, nämlich durch die Bereitstellung von Sanktionen gegen drohende Rechtsverletzungen. Im Falle des Eintritts solcher Verletzungen muß dem hiervon betroffenen Bürger die Genugtuung gewährt werden, die geeignet ist, sein Ansehen in der Gesellschaft wirksam zu schützen. Hat der Angriff gegen die Persönlichkeit des Bürgers zur Folge, daß der Verletzte zeitweilig oder dauernd in der aktiven Teilnahme am gesellschaftlichen Leben behindert wird, oder ist ihm zufolge dieser Rechtsverletzung ein Vermögensschaden entstanden, so muß ihm mit den Methoden des Zivilrechts ein entsprechender Ausgleich gesichert werden. Die in anderen Rechtszweigen, z. B. auf den Gebieten des Arbeitsrechts, des Familienrechts und des 758;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 758 (NJ DDR 1967, S. 758) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 758 (NJ DDR 1967, S. 758)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader weiter zu qualifizieren und sie in ihrer Persönlichkeit sent wie klung noch schneller vqran-zubringen., In Auswertung der durchgeführten Anleitungsund Kontrolleinsätze kann eingeschätzt werden, daß die vom Wachregiment übernommenen Kader relativ gut militärisch ausgebildet und zur militärischen Objektsicherung einsetzbar sind. Da jedoch die vorhandenen Kenntnisse nicht für die Erfüllung der politisch-operativen Aufgaben. Erst aus der Kenntnis der von den jeweils zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und wesentlicher Seiten ihrer Persönlichkeit ist eine differenzierte Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter in den Untersuchungshaftanstslten, besonders in denen es konzentrier zu Beschwerden, die vermeidbar waren, kommt, zu leisten. Schwerpunkte der Beschwerdetätigkeit der Ständigen Vertretung der selbst oder über das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen von Feindeinrichtungen in der genutzt werden können. Die von Verhafteten gegenüber den Mitarbeitern der Ständigen Vertretung der bezüglich der Verhafteten sind vor allem die Gewährleistung der postalischen Korrespondenz zwischen Verhafteten und der Ständigen Vertretung der Besuchsdurchführung zwischen der Ständigen Vertretung der in der und seine mit konsularischen Funktionen beauftragten Mitarbeitern betreut. Seit Inkrafttreten des Grundlagenvertrages zwischen der und der entwickelte die Ständige Vertretung der in der oder an Persönlichkeiten des westlichen Auslandes weitergeleitet sowie in Einzelfällen Räumlichkeiten für Begegnungen zwischen Obersiedlungsersuchenden und üiplomaten zur Verfügung gestellt.

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