Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 756

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 756 (NJ DDR 1967, S. 756); Personenkreis zu den Einkünften aus eigener Arbeit i. S. des § 13 Abs. 1 FGB/‘. Das ändert sich auch nicht, wenn ein Ehegatte nicht im Betrieb arbeitet, z. B. weil er nicht arbeitsfähig ist oder anderweit in einem Arbeitsrechtsverhältnis steht. Dann ist der Nettogewinn das Ergebnis der Arbeit des anderen Ehegatten allein. Hier kommt die Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 1 FGB jedoch ebenfalls in Betracht. Der Nettogewinn ist, soweit er nicht für Konsumtionsr zwecke verbraucht wird, die wesentliche Quelle für Ersparnisse und für die Erhöhung des Betriebsvermögens. Die Frage, ob gemeinschaftliches Eigentum an solchen Ersparnissen und an der Erhöhung des Betriebsvermögens entsteht, kann nach der hier vertretenen Auffassung über den Nettogewinn nur bejaht werden. Die gegenteilige Auffassung Seiferts beruht auf dem unrichtigen Ausgangspunkt, daß die Eheleute eine „produzierende“ Gemeinschaft sind. Das ist m. E. verfehlt. Die Ehe braucht noch nicht einmal eine Arbeitsgemeinschaft zu sein. Es genügt vielmehr, daß ein Ehegatte „durch Arbeit oder aus Arbeitseinkünften erworben“ hat. Ich teile die Bedenken Seiferts auch insoweit nicht, als er hinsichtlich der Zuordnung der Betriebsmittel zum gemeinschaftlichen Eigentum ausführt: „Es käme nämlich im Verlaufe der Ehe zu einer Vermischung des Eigentums an Gegenständen des Betriebsvermögens, und der ursprünglich nur einem Ehegatten gehörende Betrieb ginge nach und nach zum Teil in gemeinschaftliches Eigentum über.“ Es gibt in der DDR eine Vielzahl von Personalgesellschaften so allein rd. 6000 halbstaaatliche Industriebetriebe , deren Gesellschafter Miteigentümer sind und deren Beteiligungsquoten wechseln. Das geht ohne Schwierigkeiten. Warum soll das bei der hier besprochenen Gemeinschaft nicht möglich sein? Die Bestimmung der Quote ist vielleicht schwieriger als in einer buchführenden und bilanzierenden Personalgesellschaft. Das ist aber keine Rechtsfrage, sondern eine Rechen- und Bewertungsfrage, die notfalls mit Hilfe von Sachverständigen zu lösen ist. Der Ausgleichsanspruch wird bei der hier vertretenen 4 Für die steuerbegünstigten freien Berufe ist das ausdrücklich festgelegt (§§ 1, 2, 5 der VO über die Besteuerung des Arbeitseinkommens AStVO ). Ziff. 28 der dazu ergangenen Richtlinie vom 22. Dezember 1952 besagt, daß sich die Einkünfte (= Bruttogewinn) überwiegend als das Ergebnis eigener Arbeitsleistung darstellen müssen“. Die Einkünfte sind steuerbegünstigt, weil die Leistungen dieser Bürger besonders hoch eingeschätzt werden (vgl. die genannten gesetzlichen Bestimmungen in: Die Besteuerung des Arbeitseinkommens, Berlin 1964). Der Art nach unterscheiden sich diese Einkünfte aber nicht von den Einkünften der Bürger, die einen nicht steuerbegünstigten freien Beruf ausüben, oder von den Einkünften der Gewerbetreibenden, die keine fremden Arbeitskräfte beschäftigen. Auffassung über den Nettogewinn als Arbeitseinkommen in den Hintergrund treten. Bei Gewerbetreibenden ist die Beteiligung des anderen Ehegatten an den Betriebsmitteln über das ursprüngliche Miteigentum und über den Anteil am Vermögenszuwachs zunächst gesichert. Ist kein betrieblicher Vermögenszuwachs während der Ehe eingetreten, so ist der Anteil an den Ersparnissen oder nichtbetrieblichen Anschaffungen des anderen Ehegatten gegeben. Nur dann, wenn der Zuwachs zum Betriebsvermögen oder die Ersparnisse und Anschaffungen gering sind oder überhaupt fehlen, wird der Ausgleichsanspruch hier von Bedeutung sein. Der Anspruch nach § 40 FGB geht aber m. E. nicht, wie Seifert meint, auf Umwandlung eines Teils dieser zweckgebundenen angelegten Mittel über den Ausgleich in konsumierbare Geldmittel, sondern auf einen Anteil am Vermögen des anderen Ehegatten. Der Anspruch kann daher auch mit der Übertragung eines Anteils am Betriebsvermögen abgegolten werden. Im übrigen dürfte bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs in erster Linie die Dauer der Ehe und die Intensität der gemeinsamen Arbeit eine Rolle spielen, ferner natürlich die Höhe des gemeinschaftlichen Vermögens. Zusammenfassend ist zu sagen, daß bei der Vermögensauseinandersetzung nach Auflösung der Ehen von Gewerbetreibenden oder Freischaffenden in erster Linie der Ursprung des betrieblichen Vermögens zu ermitteln ist. Der Betriebsgewinn wird grundsätzlich gemeinschaftliches Eigentum, gleichgültig, ob er in Ersparnissen angelegt, zu Anschaffungen für die Familie verwendet oder zur Erhöhung des Betriebsvermögens genommen wird. Sind Ersparnisse oder sonstige Anschaffungen unbedeutend, ist aber das Betriebsvermögen, wenn es nur von einem Ehegatten stammt, erhalten geblieben, so ist der andere Ehegatte über den Ausgleichsanspruch zu beteiligen. Schließlich sei im Hinblick auf die Ausführungen Seiferts zur Verwaltung und Leitung des Betriebes noch auf folgendes hingewiesen: Es ist durchaus nicht immer so, daß der Ehegatte, der für den Beruf ausgebildet ist, den Betrieb auch leitet oder leiten kann. Mitunter ist der andere Ehegatte besser dafür geeignet. Nach außen hin wird natürlich stets derjenige auftreten, dem die Gewerbegenehmigung erteilt wurde oder falls es keiner solchen Genehmigung bedarf unter dessen Namen der Betrieb arbeitet. Sofern ein Ehegatte bei der Leitung hervortritt, ist anzunehmen, daß er vom anderen bevollmächtigt ist. Da die Berufsausübung in diesen Fällen eine Angelegenheit des gemeinsamen Lebens ist, gilt die gegenseitige Vertretung nach § 11 FGB, wobei der Widerspruch eines Ehegatten gegen Handlungen des anderen nach § 15 FGB zu beachten ist. KLAUS BUSS, Justitiar beim Landwirtschaftsrat der DDR Dr. GERHARD ROSENAU, Institut für Agrarrecht an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Einige rechtliche Probleme des Übertritts einzelner LPG-Mitglieder vom Typ I nach Typ III Die im Zusammenhang mit dem Übertritt einzelner Genossenschaftsmitglieder der LPGs Typ I in eine LPG Typ III auftretenden Probleme sind in der Literatur bereits wiederholt diskutiert worden1. Das ge- t Vgl. Arlt, Rechte und Pflichten der Genossenschaftsbauern, Berlin 1965, S. 406 ff.: Lange, „Grundmittelausgleich beim Übertritt einzelner LPG-Mitglieder vom Typ I nach Typ III“, NJ 1966 S. 116 ff. schah jedoch immer unter dem Gesichtspunkt von Empfehlungen für den Grundmdttelausgleich und für die gegenseitige Verrechnung des Investitions- und Inventarbeitrags. Bisher ist jedoch noch nicht erörtert worden, welche tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für einen wirksamen, die Beteiligten (Genossenschaftsmitglieder der LPGs Typ I und Typ III) bindenden Binzeiübertritt vorliegen müssen. 7 56;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze gewinnt weiter an Bedeutung. Daraus resultiert zugleich auch die weitere Erhöhung der Ver antwortung aller Leiter und Mitarbeiter der Grenzgebiet und im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die wissenschaftlich gesicherten Verfahren und Regeln des logisch schlußfolgernden Denkens. Das Erkenntnisobjekt und das Ziel des Erkenntnisprozesses in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Umstände sowie andere politisch-operativ bedeutungsvolle Zusammenhänge. Er verschafft sich Gewißheit über die Wahrheit der Untersuchungsergebnisse und gelangt auf dieser Grundlage zu der Überzeugung, im Verlauf der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens in den für die Ent Scheidung erforderlichen Umfang die Wahrheit festgestellt zu haben. Spätestens beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens muß diese.

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