Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 755

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 755 (NJ DDR 1967, S. 755); ner Eltern einen bereits eingerichteten Betrieb, während die Frau aus eigenen Mitteln und mit Unterstützung ihrer Eltern die gesamte Wohnungseinrichtung anschafft. In der Ehe beschränkt sich die Mitarbeit der Frau im Betrieb auf das Ausschreiben der Rechnungen und auf andere Schreibarbeiten; die Bücher führt ein Steuerberater. Die Frau kümmert sich außerdem um Haus, Hof und Garten und um die Kinder. Das Betriebsvermögen wird ständig erneuert und vergrößert. Die Wohnungseinrichtung veraltet. Nach zwanzig Jahren wird die Ehe geschieden. Ersparnisse sind nicht vorhanden. Bei dieser Sachlage müßte, wenn Seifert zu folgen wäre, dem Mann das Alleineigentum am Betriebsvermögen und der Frau das Alleineigentum an der Wohnungseinrichtung übertragen werden. Das würde aber dem täglichen Leben widersprechen. Die Ehegatten haben vom ersten Tage ihrer Ehe an den Betrieb und die Möbel als „ihren Betrieb“ und „ihre Möbel“ angesehen. Die Entscheidung „erst der Betrieb, dann die Wohnungseinrichtung“ ist eine gemeinsame Entscheidung gewesen. Über jeden Gegenstand des Betriebsvermögens, der angeschafft oder durch einen neuen ersetzt wurde, haben die Eheleute gesprochen und alle betrieblichen Probleme miteinander erörtert. Es kann nicht Sinn der §§ 13 und 14 FGB sein, dieses gemeinschaftliche Handeln einfach zu ignorieren. Meines Erachtens ist der Ausgangspunkt Seiferts, daß der Wille der Ehegatten „regelmäßig“ auf Alleineigentum am Betriebsvermögen gerichtet sei, unrichtig. Das Gegenteil ist der Fall. Der Wille der Ehegatten geht in der Regel dahin, auch am Betriebsvermögen gemeinschaftliches Eigentum zu begründen. Seifert bezieht sich zur Begründung seiner Auffassung auf § 14 FGB. Aus dieser Bestimmung läßt sich aber ein solcher „regelmäßiger“ Wille, also eine gesetzliche Vermutung, nicht her leiten. Sie stellt es lediglich frei, von § 13 FGB abweichende Vereinbarungen zu treffen. Deshalb sollte bei Klärung der Frage, welche gemeinsamen vorehelichen Anschaffungen zum gemeinschaftlichen Vermögen gehören, hier der Schwerpunkt nicht so sehr in der „Art der Verwertung und Verwendung während der Ehe“'2 gesehen werden. Das könnte leicht zur Hervorhebung äußerer Merkmale führen. Man sollte vielmehr prüfen, ob zwischen Eheschließung und Anschaffung ein Zusammenhang besteht, um die Vereinbarung gemeinschaftlichen Eigentums an dem Betriebsvermögen festzustellen, wenn durch dieses Vermögen die Existenzgrundlage der Familie geschaffen wurde. Der Ehegatte, der nicht „Betriebsinhaber“ ist, braucht dann nicht mehr auf den Ausgleichsanspruch verwiesen zu werden. Ein weiteres Beispiel: Die Frau erwirbt während der Ehe im Erbgang das väterliche Handelsgeschäft. Flüssige Mittel fehlen im Nachlaß. Die Frau verwendet mit Zustimmung des Mannes die gemeinsamen Ersparnisse, um die Erbschaftssteuer zu bezahlen und die Umlaufmittel des Betriebes zu erhöhen. Der Mann arbeitet auch nach der Übernahme des Geschäfts durch seine Frau weiter in einem anderen Betrieb und deckt damit den Unterhalt der Familie. Die Gewinne aus dem Geschäft verbleiben in diesem. Beim Fehlen schriftlicher Festlegungen der Ehegatten ist zunächst zu prüfen, wie die gemeinschaftlichen Ersparnisse gebucht worden sind. Sind sie voll auf Kapital gebucht, so ist anzunehmen, daß der Ehemann im Rahmen seines Anteils am Geschäft beteiligt sein soll. Das hätte eine Gewinnbeteiligung gemäß § 121 HGB (4 % vom Kapital, Rest nach Köpfen) oder nach § 722 BGB (gleiche Anteile) zur Folge und könnte sich 2 Vgl. Familienrecht der DDR, Lehrkommentar, Berlin 1966, Anm. II, Ziff. 4, zu § 13 (S. 64). steuerlich auswirken. Ähnlich wäre zu entscheiden, wenn nicht bilanziert wird, aber auch keine Zinsen gebucht oder bezahlt werden. Der eindeutige Wille, den Ehemann nicht am Geschäft zu beteiligen, wäre im vorliegenden Fall dann erklärt, wenn sein Ersparnisanteil nicht auf Kapital, sondern als Darlehn gebucht wird oder wenn soweit keine Bilanzierungspflicht besteht Darlehnszinsen gebucht oder bezahlt werden. Und ein letztes Beispiel: Die Ehefrau ist Ärztin. Der Lebensunterhalt der Familie wird allein aus ihrem Einkommen bestritten. Der Ehemann verwendet sein Arbeitseinkommen, um sich Geräte für ein Labor anzuschaffen. Er arbeitet schließlich als selbständiger wissenschaftlicher Gutachter und Erfinder. Die Einrichtung des Labors hat einen hohen Wert. In solchen Fällen wird der Wille der Ehegatten meist nach keiner Seite hin dokumentiert. Es wäre aber wohl verfehlt anzunehmen, daß die Frau die Absicht gehabt habe, auf jedes Miteigentum an den wertvollen Geräten des Labors zu verzichten. Alleineigentum mag am Werkzeug z. B. eines Zimmermanns bestehen. In vielen anderen Fällen aber wird nur nach der in der Familie bestehenden Situation entschieden werden können. Teure wissenschaftliche Geräte eines Arztes, die kostbare Bibliothek eines Schriftstellers, wertvolle Instrumente eines Musikers sollten in der Regel gemeinschaftliches Eigentum sein, sofern sie während der Ehe aus Arbeitseinkommen angeschafft worden sind. Diese Beispiele zeigen, daß die Vermutung anders als bei Seifert gerade dahin gehen müßte, daß gemeinschaftliches Eigentum entstehen sollte. Dafür spricht übrigens auch die steuerrechtliche Regelung, die Eheleute grundsätzlich zusammen zu veranlagen. Betriebsvermögen ist, wie Seifert richtig feststellt, keine statische, unveränderliche Masse. Es befindet sich in ständiger Bewegung. Grund- und Arbeitsmittel verschleißen und werden erneuert, Umlaufmittel befinden sich im Kreislauf Geld Material unvollendete Produktion Fertigerzeugnisse Forderungen Geld oder beim Handel Geld Ware Geld. In diesem Kreislauf wird Gewinn erzielt. Der Gewinn ist der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Die letzteren sind betriebliche Kosten und neutrale Aufwendungen1. Die Betriebseinnahmen werden durch Höchstpreise und Kalkulationspreise bestimmt. Bei den Kalkulationspreisen der Handwerksbetriebe wird die Arbeit des Betriebsinhabers nach Zeit mitkalkuliert, außerdem steht ihm ein Gewinn- und Risikozuschlag zu. Allen Preisen liegt das Prinzip zugrunde, daß die aufgewendete Arbeit vergütet werden soll und daß dem Betrieb ein mehr oder weniger großer Risikozuschlag verbleibt. Der Nettogewinn d. h. der nach Abzug der Einkommen- und Vermögensteuer verbleibende Gewinnteil enthält also die Nettovergütung für die Arbeit des Betriebsinhabers und seines Ehegatten und zu einem geringen Teil den Gewinn- und Risikozuschlag. Im Rahmen des FGB interessiert nur der Nettogewinn, denn nur er steht für die Vermögensbildung und für den Verbrauch zur Verfügung. Geht man von dem geschilderten wirtschaftlichen Gehalt des Nettogewinns aus, dann gehört er bei dem hier zur Rede stehenden 3 Der Begriff „Unkosten“ der fälschlicherweise in diesem Zusammenhang manchmal verwendet wird sollte hier vermieden werden. Es ist auch nicht richtig, daß „Unkosten“ aus dem Gewinn gedeckt werden. Gewinn ist vielmehr erst nach Deckung der Kosten vorhanden. Steuern werden nur insoweit aus dem Gewinn bezahlt, als es sich um Privatsteuern (Einkommen- und Vermögensteuer) handelt. Betriebliche Steuern sind Kosten. Die übrigen Kosten sind Aufwand für lebendige und vergegenständlichte Arbeit im Rahmen des Betriebes. 755;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 755 (NJ DDR 1967, S. 755) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 755 (NJ DDR 1967, S. 755)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Im Zusammenhang mit der Aufklärung straftatverdächtiger Handlungen und Vorkommnisse wurden darüber hinaus weitere Personen zugeführt und Befragungen unterzogen. Gegen diese Personen, von denen ein erheblicher Teil unter dem Einfluß der politisch-ideologischen Diversion und verstärkter Eontaktaktivitäten des Gegners standen, unter denen sich oft entscheidend ihre politisch-ideologische Position, Motivation und Entschluß-, fassung zur Antragstellung auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der gestellt hatten und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit. tiVät ihnen. Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Anforderungen an die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache - Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner sowie gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher aufzubereiten. Auf die Behandlung spezieller Probleme wie beispielsweise die Vernehmung jugendlicher Beschuldigter sowie die Erfordernisse der Leitungstätigkeit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlichs zur Grundlage der im Ergebnis der vollständigen Klärung des Sachverhaltes zu treffenden Entscheidungen zu machen.

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