Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 755

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 755 (NJ DDR 1967, S. 755); ner Eltern einen bereits eingerichteten Betrieb, während die Frau aus eigenen Mitteln und mit Unterstützung ihrer Eltern die gesamte Wohnungseinrichtung anschafft. In der Ehe beschränkt sich die Mitarbeit der Frau im Betrieb auf das Ausschreiben der Rechnungen und auf andere Schreibarbeiten; die Bücher führt ein Steuerberater. Die Frau kümmert sich außerdem um Haus, Hof und Garten und um die Kinder. Das Betriebsvermögen wird ständig erneuert und vergrößert. Die Wohnungseinrichtung veraltet. Nach zwanzig Jahren wird die Ehe geschieden. Ersparnisse sind nicht vorhanden. Bei dieser Sachlage müßte, wenn Seifert zu folgen wäre, dem Mann das Alleineigentum am Betriebsvermögen und der Frau das Alleineigentum an der Wohnungseinrichtung übertragen werden. Das würde aber dem täglichen Leben widersprechen. Die Ehegatten haben vom ersten Tage ihrer Ehe an den Betrieb und die Möbel als „ihren Betrieb“ und „ihre Möbel“ angesehen. Die Entscheidung „erst der Betrieb, dann die Wohnungseinrichtung“ ist eine gemeinsame Entscheidung gewesen. Über jeden Gegenstand des Betriebsvermögens, der angeschafft oder durch einen neuen ersetzt wurde, haben die Eheleute gesprochen und alle betrieblichen Probleme miteinander erörtert. Es kann nicht Sinn der §§ 13 und 14 FGB sein, dieses gemeinschaftliche Handeln einfach zu ignorieren. Meines Erachtens ist der Ausgangspunkt Seiferts, daß der Wille der Ehegatten „regelmäßig“ auf Alleineigentum am Betriebsvermögen gerichtet sei, unrichtig. Das Gegenteil ist der Fall. Der Wille der Ehegatten geht in der Regel dahin, auch am Betriebsvermögen gemeinschaftliches Eigentum zu begründen. Seifert bezieht sich zur Begründung seiner Auffassung auf § 14 FGB. Aus dieser Bestimmung läßt sich aber ein solcher „regelmäßiger“ Wille, also eine gesetzliche Vermutung, nicht her leiten. Sie stellt es lediglich frei, von § 13 FGB abweichende Vereinbarungen zu treffen. Deshalb sollte bei Klärung der Frage, welche gemeinsamen vorehelichen Anschaffungen zum gemeinschaftlichen Vermögen gehören, hier der Schwerpunkt nicht so sehr in der „Art der Verwertung und Verwendung während der Ehe“'2 gesehen werden. Das könnte leicht zur Hervorhebung äußerer Merkmale führen. Man sollte vielmehr prüfen, ob zwischen Eheschließung und Anschaffung ein Zusammenhang besteht, um die Vereinbarung gemeinschaftlichen Eigentums an dem Betriebsvermögen festzustellen, wenn durch dieses Vermögen die Existenzgrundlage der Familie geschaffen wurde. Der Ehegatte, der nicht „Betriebsinhaber“ ist, braucht dann nicht mehr auf den Ausgleichsanspruch verwiesen zu werden. Ein weiteres Beispiel: Die Frau erwirbt während der Ehe im Erbgang das väterliche Handelsgeschäft. Flüssige Mittel fehlen im Nachlaß. Die Frau verwendet mit Zustimmung des Mannes die gemeinsamen Ersparnisse, um die Erbschaftssteuer zu bezahlen und die Umlaufmittel des Betriebes zu erhöhen. Der Mann arbeitet auch nach der Übernahme des Geschäfts durch seine Frau weiter in einem anderen Betrieb und deckt damit den Unterhalt der Familie. Die Gewinne aus dem Geschäft verbleiben in diesem. Beim Fehlen schriftlicher Festlegungen der Ehegatten ist zunächst zu prüfen, wie die gemeinschaftlichen Ersparnisse gebucht worden sind. Sind sie voll auf Kapital gebucht, so ist anzunehmen, daß der Ehemann im Rahmen seines Anteils am Geschäft beteiligt sein soll. Das hätte eine Gewinnbeteiligung gemäß § 121 HGB (4 % vom Kapital, Rest nach Köpfen) oder nach § 722 BGB (gleiche Anteile) zur Folge und könnte sich 2 Vgl. Familienrecht der DDR, Lehrkommentar, Berlin 1966, Anm. II, Ziff. 4, zu § 13 (S. 64). steuerlich auswirken. Ähnlich wäre zu entscheiden, wenn nicht bilanziert wird, aber auch keine Zinsen gebucht oder bezahlt werden. Der eindeutige Wille, den Ehemann nicht am Geschäft zu beteiligen, wäre im vorliegenden Fall dann erklärt, wenn sein Ersparnisanteil nicht auf Kapital, sondern als Darlehn gebucht wird oder wenn soweit keine Bilanzierungspflicht besteht Darlehnszinsen gebucht oder bezahlt werden. Und ein letztes Beispiel: Die Ehefrau ist Ärztin. Der Lebensunterhalt der Familie wird allein aus ihrem Einkommen bestritten. Der Ehemann verwendet sein Arbeitseinkommen, um sich Geräte für ein Labor anzuschaffen. Er arbeitet schließlich als selbständiger wissenschaftlicher Gutachter und Erfinder. Die Einrichtung des Labors hat einen hohen Wert. In solchen Fällen wird der Wille der Ehegatten meist nach keiner Seite hin dokumentiert. Es wäre aber wohl verfehlt anzunehmen, daß die Frau die Absicht gehabt habe, auf jedes Miteigentum an den wertvollen Geräten des Labors zu verzichten. Alleineigentum mag am Werkzeug z. B. eines Zimmermanns bestehen. In vielen anderen Fällen aber wird nur nach der in der Familie bestehenden Situation entschieden werden können. Teure wissenschaftliche Geräte eines Arztes, die kostbare Bibliothek eines Schriftstellers, wertvolle Instrumente eines Musikers sollten in der Regel gemeinschaftliches Eigentum sein, sofern sie während der Ehe aus Arbeitseinkommen angeschafft worden sind. Diese Beispiele zeigen, daß die Vermutung anders als bei Seifert gerade dahin gehen müßte, daß gemeinschaftliches Eigentum entstehen sollte. Dafür spricht übrigens auch die steuerrechtliche Regelung, die Eheleute grundsätzlich zusammen zu veranlagen. Betriebsvermögen ist, wie Seifert richtig feststellt, keine statische, unveränderliche Masse. Es befindet sich in ständiger Bewegung. Grund- und Arbeitsmittel verschleißen und werden erneuert, Umlaufmittel befinden sich im Kreislauf Geld Material unvollendete Produktion Fertigerzeugnisse Forderungen Geld oder beim Handel Geld Ware Geld. In diesem Kreislauf wird Gewinn erzielt. Der Gewinn ist der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Die letzteren sind betriebliche Kosten und neutrale Aufwendungen1. Die Betriebseinnahmen werden durch Höchstpreise und Kalkulationspreise bestimmt. Bei den Kalkulationspreisen der Handwerksbetriebe wird die Arbeit des Betriebsinhabers nach Zeit mitkalkuliert, außerdem steht ihm ein Gewinn- und Risikozuschlag zu. Allen Preisen liegt das Prinzip zugrunde, daß die aufgewendete Arbeit vergütet werden soll und daß dem Betrieb ein mehr oder weniger großer Risikozuschlag verbleibt. Der Nettogewinn d. h. der nach Abzug der Einkommen- und Vermögensteuer verbleibende Gewinnteil enthält also die Nettovergütung für die Arbeit des Betriebsinhabers und seines Ehegatten und zu einem geringen Teil den Gewinn- und Risikozuschlag. Im Rahmen des FGB interessiert nur der Nettogewinn, denn nur er steht für die Vermögensbildung und für den Verbrauch zur Verfügung. Geht man von dem geschilderten wirtschaftlichen Gehalt des Nettogewinns aus, dann gehört er bei dem hier zur Rede stehenden 3 Der Begriff „Unkosten“ der fälschlicherweise in diesem Zusammenhang manchmal verwendet wird sollte hier vermieden werden. Es ist auch nicht richtig, daß „Unkosten“ aus dem Gewinn gedeckt werden. Gewinn ist vielmehr erst nach Deckung der Kosten vorhanden. Steuern werden nur insoweit aus dem Gewinn bezahlt, als es sich um Privatsteuern (Einkommen- und Vermögensteuer) handelt. Betriebliche Steuern sind Kosten. Die übrigen Kosten sind Aufwand für lebendige und vergegenständlichte Arbeit im Rahmen des Betriebes. 755;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 755 (NJ DDR 1967, S. 755) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 755 (NJ DDR 1967, S. 755)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Beweisführungsmoßnohraen zu gewähren. Alle Potenzen der Ermittlungsverfahren sind in der bereits dargelegten Richtungaber auch durch zielstrebige öffentlich-keits- und Zersetzungsmaßnahmen zur Lösung der Aufgaben der vorbeugenden Verhinderung und der offensiven Abwehr feindlicher Aktivitäten durch die sozialistischen Schutz- und Sicherheitsorgane. Latenz feindlicher Tätigkeit politisch-operativen Sprachgebrauch Bezeichnung für die Gesamtheit der beabsichtigten, geplanten und begangenen Staatsverbrechen, politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität durch die zuständige Diensteinheit Staatssicherheit erforderlichenfalls übernommen werden. Das erfordert auf der Grundlage dienstlicher Bestimmungen ein entsprechendes Zusammenwirken mit den Diensteinheiten der Linie und im Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deutschen Volkspolizei -und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher sowie gesellschaftsschädlicher Handlungen Bugendlicher gewinnt die Nutzung des sozialistischen Rechte zunehmend an Bedeutung. Das sozialistische Recht als die Verkörperung des Willens der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei geführten sozialistischen Staates. Ausgangspunkt unserer Betrachtung kann demzufolge nur das Verhältnis der Arbeiterklasse zur Wahrheit, zur Erkenntnis sein.

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