Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 743

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 743 (NJ DDR 1967, S. 743); gen Kindes verbraucht (§ 12 FGB), so scheiden sie für die Ermittlung des gemeinschaftlichen Vermögens aus, sofern sie sich unter Berücksichtigung der Lebenshaltung der Familie im angemessenen Rahmen halten. Haben aber die Ehegatten zur Erfüllung persönlicher Verbindlichkeiten gemeinschaftliches Vermögen verwandt, so kann das Gericht für den anderen Ehegatten einen höheren Anteil bei der Auseinandersetzung festlegen (Richtlinie Nr. 24 des Obersten Gerichts Abschnitt A II Ziff. 7 c). Da die Festlegung ungleicher Anteile nur auf ausdrücklichen Antrag eines Beteiligten möglich ist, sind der betreffenden Partei sachdienliche Hinweise zu geben (Richtlinie Nr. 24 Abschn. AII Ziff. 9). Hiernach sind die Behauptungen der Verklagten zu überprüfen, daß sie einen Teil des abgehobenen Geldes für Prozeßkosten und für die Bewirtung von Gästen verbraucht habe. Die Gebühren für das Eheverfahren werden in dieser Sache nicht anerkannt werden können, da die Verklagte in der Lage ist, sie aus ihrem Arbeitseinkommen zu bestreiten. Das schließt nicht aus, daß anders zu befinden ist, wenn der andere Ehegatte zur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses verpflichtet war. Ebenso könnten auch unter Berücksichtigung aller Umstände die Ausgaben für den Besuch unterschiedlich zu beurteilen sein, je nachdem, ob sie z. B. die Mittel, die für den Lebensunterhalt der Familie zur Verfügung standen, überstiegen. Beträge, über die nach Beendigung der Ehe verfügt wurde, sind unbeschadet, ob sie noch vorhanden sind oder verbraucht wurden bei der Feststellung des zu teilenden gemeinschaftlichen Vermögens zu berücksichtigen. Reicht zufolge solcher Verfügungen das noch vorhandene gemeinschaftliche Vermögen zur Befriedigung des dem anderen Ehegatten zustehenden Anteils nicht aus, ist Ersatz zu leisten. Die Verklagte hat, dem Rechnung tragend, auch anerkannt, an den Kläger 2000 MDN zahlen zu müssen, da sie von ihrem Konto noch am 9. Dezember 1966 4000 MDN abhob. Hierzu hätte das Kreisgericht klären müssen, ob sich der Kläger auf diesen Betrag seine 1130 MDN anrechnen lassen sollte oder die Verklagte den anerkannten Betrag zusätzlich zahlen wollte. j Da die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verklagten wahrscheinlich nicht zulassen, daß sie den an den Kläger zu entrichtenden Ausgleichsbetrag sofort bezahlen kann, werden nach § 35 FVerfO in der erneuten Entscheidung angemessene Ratenzahlungen festzulegen sein. § 39 FGB. Tragen in einem Handwerksbetrieb (hier: Friseurgeschäft) beide Ehegatten durch ihre regelmäßige Mitarbeit gleichermaßen zum Betriebsvermögen bei, so entsteht daran auch dann nicht Alleineigentum eines Ehegatten, wenn nur dieser als Geschäftsinhaber einge- di uchumsckuu. Prof. Dr. Peter Alfons Steiniger: Oktoberrevolution und Völkerrecht. Staatsverlag der DDR, Berlin 1967; 240 S.; Preis: 8 MDN. Der Direktor des Instituts für Völkerrecht an der Humboldt-Universität hat mit dieser Studie eine schon lange erwartete Arbeit vorgelegt. Um es vorwegzunehmen: Das auch stilistisch gute Buch erfüllt im wesentlichen die Anforderungen, die an eine Monographie mit solch fundamentalem Thema gestellt werden müssen. Nicht nur Völkerrechtler, sondern Juristen aller Be- tragen ist und ständig fremde Arbeitskräfte (hier: ein Lehrling und eine Friseuse) beschäftigt worden sind. BG Karl-Marx-Stadt, Urt. vom 27. April 1967 7 BF 48/67. AusdenGründen: Vom Verklagten wird geltend gemacht, daß das Geschäftsvermögen, das unstreitig 25 378 MDN beträgt, sein alleiniges Vermögen darstelle und der Klägerin nur ein Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB daran zustehe. Dabei sei zu berücksichtigen, daß mehr als 16 Jahrelang fremde Arbeitskräfte mit beschäftigt worden seien und die Klägerin auf den von diesen erarbeiteten Gewinn keine Ansprüche erheben könne. Die Vernehmung der Parteien hat ergeben, daß das Friseurgeschäft von der Klägerin mit -in die Ehe gebracht worden ist und damals einen Wert von etwa 3500 MDN gehabt hat. Bereits vor der Eheschließung haben beide Parteien in diesem Geschäft gearbeitet. Wie sich aus dem im Jahre 1936 zwischen ihnen abgeschlossenen. „Gesellschaftsvertrag“ ergibt, trat der Verklagte ohne finanzielle Einlage als sog. stiller Teilhaber in das Geschäft ein. Vereinbart wurde, daß ihm nicht das volle Meistergehalt auszuzahlen ist. Nach der Eheschließung im Jahre 1937 wurde das Geschäft, dem damaligen Brauch folgend, auf den Namen des Verklagten umgeschrieben und von diesem geleitet. Tatsächlich änderte sich aber nichts, denn beide Partner waren weiterhin als Friseurmeister im Geschäft tätig und schufen gemeinsam alle Vermögenswerte. Wegen der Einberufung des Verklagten zur Wehrmacht führte die Klägerin das Geschäft bis 1942 allein weiter. Im Jahre 1945 wurde es von den Parteien wieder eröffnet. Von diesem Zeitpunkt ab waren die Parteien nicht mehr allein im Geschäft tätig; sie bildeten Lehrlinge aus und beschäftigten jeweils einen Lehrling und eine Friseuse, darunter auch die voreheliche Tochter der Klägerin und die beiden ehelichen Kinder der Parteien. Unstreitig hat die Klägerin bis zu Beginn des Ehekonflikts immer voll im Geschäft mitgearbeitet. Mit Rücksicht auf diese Tatsachen ist der Senat der Auffassung, daß das Friseurgeschäft nicht in das alleinige Vermögen des Verklagten übergegangen ist, sondern durch die ständige unterschiedslose Tätigkeit beider Parteien gemeinschaftliches Vermögen geschaffen wurde, das nach den Prinzipien des § 39 FGB zu teilen ist. Der Umstand, daß nur der Verklagte als Geschäftsinhaber aufgetreten ist, hat im Verhältnis der Eheleute zueinander nicht die Wirkung, daß er auch alleiniger Inhaber des Geschäftsvermögens ist. Trotz der teilwei-sen Beschäftigung fremder Arbeitskräfte war das Friseurgeschäft die ganzen Jahre über ein ausgesprochener Familienbetrieb, so daß das daraus erworbene Vermögen beiden Parteien zufloß. Aus diesen Gründen ist der Senat der Auffassung, daß das Geschäftsvermögen nicht nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten (Gemeinschaft), sondern nach familienrechtlichen Prinzipien zu verteilen ist. reiche werden beim Studium dieser Arbeit viele neue Kenntnisse und Erkenntnisse gewinnen. Steinigers Studie stellt nicht ausschließlich auf die , völkerrechtlichen Normen und deren Entwicklung ab, sondern spiegelt zugleich die Geschichte der sowjetischen Außenpolitik und damit die Geschichte der internationalen Beziehungen überhaupt seit 1917 wider. Andererseits wird das demokratische Völkerrecht nicht in der gesellschaftlichen Bewegung und ihren Gesetzmäßigkeiten aufgelöst. Dieses konsequente Eintreten 7 43;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 743 (NJ DDR 1967, S. 743) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 743 (NJ DDR 1967, S. 743)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter in den Untersuchungshaftanstslten, besonders in denen es konzentrier zu Beschwerden, die vermeidbar waren, kommt, zu leisten. Schwerpunkte der Beschwerdetätigkeit der Ständigen Vertretung der auf Umstände der Festnahme, der Straftat, der Motive, auf Schuldbekenntnisse sowie der Verneh-mungststigkeit des Untersuchungsorgans Staatssicherheit konnte aufgrund energischer Rückweisungen während der Besuche sowie ent-sprechenderrdiplomatischer Maßnahmen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu prüfen, die in den konkreten Fällen nach Beschwerden ührungen der Ständigen Vertretung der erfolgten. Neben den Konsulargesprächen mit Strafgefangenen während des Strafvollzuges nutzt die Ständige Vertretung der an die Erlangung aktueller Informationen über den Un-tersuchungshaftvollzug Staatssicherheit interessiert. Sie unterzieht die Verhafteten der bzw, Westberlins einer zielstrebigen Befragung nach Details ihrer Verwahrung und Betreuung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfahren durch eine Reihe von Feindorganisationen, Sympathisanten und auch offiziellen staatlichen Einrichtungen der wie die Ständige Vertretung der irr der das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen ,v die Ständige Vertretung . in der in der akkreditieiÄoannalisten westlicher MassennWlen weitere westlich Massenmedien iiÄiJwBozialistischer Botschaften, Staaten inEel weiterefstatliche Einrichtungen der sonstige Parteien, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin. Die sozialistische Staatsmacht unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei - Grundfragen der sozialistischen Revolution Einheit, Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme gemäß sind von wesentlicher Bedeutung für den Beweisführungsprozeß im Diese Maßnahmen dienen der Auffindung von Gegenständen und Aufzeichnungen, die für die Untersuchung als Beweismittel von Bedeutung sein können. So verlangt der Strafgesetzbuch in Abgrenzung zu den, Strafgesetzbuch das Nichtbefolgen einer Aufforderung durch die Sicherheitsorgane oder andere zuständige Staatsorgane.

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